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Eine Person mit einem Mikrofon vor den Lippen steht hinter einem Pult und gestikuliert mit den Händen. Auf dem Pult steht ein Laptop. Ihr gegenüber sitzen fünf Personen jeweils einzeln hinter einem Tisch
© Jacob Lund | stock.adobe.com
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Gesetzlich verpflichtende Weiterbildung für Versicherungsmakler:innen

Lehrplan zur Weiterbildung seit 12. Juli 2019 in Kraft

Lesedauer: 3 Minuten

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Stand: 06.11.2024

§ 137b Abs. 3 und 3a GewO normieren auf der Grundlage des Art. 10 IDD eine verpflichtende laufende Fortbildung für Versicherungsmakler und deren an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten im Ausmaß von mind. 15 Stunden pro Jahr.

Gewerbeinhaber und Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften müssen diese Weiterbildungsverpflichtung zum Teil bei "bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen" absolvieren.

Die zuständigen Fachorganisationen der WKÖ, sohin auch der Fachverband der Versicherungsmakler, haben den gesetzlichen Auftrag, Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, um die Weiterbildungsverpflichtung zu konkretisieren. Diese Lehrpläne bedürfen der Bestätigung des Wirtschaftsministeriums.

Der vorliegende Weiterbildungslehrplan, der durch das BMDW am 10. Juli 2019 bestätigt worden und mit 12. Juli 2019 in Kraft getreten ist, enthält insbesondere Regelungen

  • zu den weiterbildungsverpflichteten Personen,
  • zu Lerninhalten und Lernmodulen,
  • zu Unabhängigkeit und Eignung von Bildungsinstituten sowie
  • zur Facheinschlägigkeit von Schulungen

und beinhaltet zusammengefasst v.a. folgende Themen:

  • Grundsätzliche Unterscheidung zwischen Gewerbeinhabern/Leitungsorganen einerseits und Mitarbeitern andererseits (dies ergibt sich bereits aus der GewO);
  • In der GewO ist vorgesehen, dass für beide Gruppen eine Verpflichtung von 15 Stunden Weiterbildung pro Jahr besteht. Diese 15 Stunden sind als reine Vortragszeit ("netto") zu verstehen, sodass allfällige Seminarpausen abzuziehen sind. Für Gewerbeinhaber/Leitungsorgane sind davon 10 Stunden bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstituten vorgesehen. Für Mitarbeiter kann der Bildungsanbieter frei gewählt werden und auch interne Schulungen sind möglich.
  • „Bestimmte unabhängige Bildungsinstitute“ sind neben Universitäten, Fachhochschulen und den Fachorganisationen der Wirtschaftskammer, die einen gesetzlichen Auftrag zur Bildung ihrer Mitglieder nach § 43 WKG haben, auch zertifizierte Bildungsinstitutionen.
  • Der Inhalt der Weiterbildung ist in die Module (1) Rechtskompetenz und Berufsrecht einerseits und (2) Fach- und Spartenkompetenz andererseits aufgeteilt. Gewerbeinhaber/Leitungsorgane müssen eine gewisse Stundenanzahl aus beiden Modulen absolvieren; im Gegensatz zu Mitarbeitern, die aus den Modulen frei wählen können.
  • Schulungen in Form von Webinaren, Online Kursen sowie E-Learning sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen möglich. Bei diesen vereinfachten Lernformen hat zudem eine Lernerfolgskontrolle durch die Bildungseinrichtung zu erfolgen. Auch bei der internen Schulung von Mitarbeiter:innen, die in einer vereinfachten Lernform abgehalten werden, ist eine Lernerfolgskontrolle erforderlich.
  • Veranstaltungen zur absatzorientierten Produktinformation gelten nicht als geeignete Schulungen. 
Aufbau der gesetzlich verpflichtende Weiterbildung
© FV Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Wichtig:

Gewerbeinhaber und Personen in den Leitungsorganen von Gesellschaften müssen – im Gegensatz zu den Mitarbeitern – mind. 10 Stunden p.a. bei "bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen" absolvieren.

Zur Gruppe der "bestimmten unabhängigen Bildungsinstitute" zählen


Details zur Weiterbildungsverpflichtung und zum Lehrplan der Versicherungsmakler entnehmen Sie bitte der Mitgliederinformation, dem Lehrplan selbst, den Erläuterungen sowie den FAQs zum Lehrplan.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auch an die gesetzliche Verpflichtung erinnern, die entsprechenden Nachweise über die Teilnahme an den Schulungen (z. B. Seminarbestätigungen) für sämtliche weiterbildungsverpflichteten Personen am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.


Hinweis für Bildungsinstitutionen/Bildungsanbieter

Gemäß § 6 Z 2 des Weiterbildungslehrplans für Versicherungsmakler wurde das ibw – Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft, vom Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten mit der Vergabe eines Gütesiegels betraut.

Bildungsinstitutionen/Bildungsanbieter können sich auf www.ibw-guetesiegel.at näher informieren und Anträge zur Erlangung des Gütesiegels einreichen.

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