Lohnordnung Oberbekleidung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.9.2017
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, Damenoberbekleidungsindustrie,
Kinderbekleidungsindustrie und Lederoberbekleidungsindustrie
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der Lederoberbekleidungsindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2017 in Geltung.
III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die vor dem 1. September 2017 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöhte IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. September 2017 um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat zu erhöhen.
V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. September 2017 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
VI. Einmalzahlung
Mit 1. September 2017, erhalten alle ArbeiterInnen einen Betrag von € 75,00 Einmalzahlung auf Basis von Vollzeitbeschäftigung.
Sollte der Monatslohn bereits zur Auszahlung gekommen sein, so ist die Einmalzahlung mit der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung durchzuführen.
VII. Lohntarif
Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | EUR |
---|---|
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind, Hilfsarbeiten, Bediener(in), Ausheften, Stempeln, Etiketten einnähen, Knopf anzeichnen, Packen, Sortieren Nur bei GUMMI und REGEN: Handnähen, Stanzen von Kleinteilen | 7,13 |
Lohngruppe II | EUR |
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich sind, Ausfertigen, Futter staffieren, Heften, anreihen, Knopf annähen, Hilfskräfte im Zuschnitt, wie z.B. Auflegen von Stoffen und Schnitten nach Schnittlagebildern, Aufteilen der Schnitteile, Einrichten, Vorrichten | 7,21 |
Lohngruppe III | EUR |
Alle Maschinnäharbeiten, soweit nicht in anderen Lohngruppen angeführt Nur bei GUMMI und REGEN: Einrichten | 7,34 |
Lohngruppe IV | EUR |
Arbeiten die mit entsprechender Praxis und Fachkenntnissen geleistet werden können. Knopflochnähen Nur bei HAKA: Taschen nähen (passepoilieren, Patten einnähen, Stoffbesatz annähen) Nur bei DOB: Dämpfen auf Formbürsten | 7,48 |
Lohngruppe V | EUR |
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre) oder Tätigkeiten zu deren Durchführung eine entsprechend längere Praxis als angelernte(r) Arbeiter(in) erforderlich ist. Ärmel einnähen (ein-, verheften), Kragen aufsetzen, Casur staffieren (ohne Spezialmaschine) Nur bei GUMMI und REGEN: Arbeiten an 6-Faden-Zusammensetzmaschine, Schweißmaschine, Kleben | 7,60 |
Lohngruppe VI | EUR |
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch die entsprechenden Fähigkeiten erforderlich sind, Futter schneiden, Futter bügeln, Zwischenbügeln, Nähte ausbügeln, Kanten flachbügeln Nur bei HAKA: Fassionieren Nur bei GUMMI und REGEN: Handbügeln | 7,70 |
Lohngruppe VII | EUR |
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch besondere Fähigkeiten erforderlich sind, Herausschneiden (auch nach Schnittlagebildern), Stanzen | 7,82 |
Lohngruppe VIII | EUR |
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, Abbügeln, Formbügeln (an Kragen, Vorderteil, Rückenteil, Hose), Maschinbügeln auf Dampf- oder sonstigen Pressen, Zwischenprüfen und Teilprüfen | 7,94 |
Lohngruppe IX | EUR |
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse, die durch abgeschlossene Lehrzeit und entsprechende Praxis oder auf andere Weise erworben werden, erforderlich sind, Springer(in) Nur bei HAKA: Mustermachen, Alleinanfertigung ganzer Kleidungsstücke Nur bei DOB: Anfertigung der Kollektionsmuster | 8,07 |
Lohngruppe X | EUR |
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung besondere Eignung und Fähigkeiten erforderlich sind, Abänderungsschneider(in), korrigieren anfallender Fehler, Zuschneider(in) der (die) nach vorhandenen Schnitten auf Stoff und Papier (Pausen) zeichnet und herausschneidet Nur bei GUMMI und REGEN: Werkstättenleiter(in) | 8,19 |
Lohngruppe XI | EUR |
Besonders verantwortliche Arbeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterweisung und Beaufsichtigung der übrigen Arbeitskräfte erfordern, Bandleiter(in), Gruppenleiter(in), Endfertigungskontrolle, Übernehmen | 8,32 |
Lohngruppe XII | EUR |
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), Sonstige Professionisten | 7,94 |
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | |
Sonstige Arbeitskräfte: | EUR |
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung | 7,82 |
Geschäftsdiener(in),Portier(in) | 7,13 |
Prämienlöhne sind für alle Beschäftigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes festzusetzen.
Alle die Näharbeiten betreffenden Tätigkeitsmerkmale sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf maschinelle Fertigung bezogen.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.
VIII. Lehrlingsentschädigung
bei zweijähriger Lehrzeit: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 739,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 865,00 |
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: | ||
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 641,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 739,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 865,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1011,00 |
Wien, am 13. September 2017
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing.
Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Kreuzer