Lohnordnung Oberbekleidung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.9.2017

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag


                                     abgeschlossen zwischen dem 
             Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie 
                                  Berufsgruppe Bekleidungsindustrie 

Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, Damenoberbekleidungsindustrie,
           Kinderbekleidungsindustrie und Lederoberbekleidungsindustrie

       und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der  Lederoberbekleidungsindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge. 

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2017 in Geltung.

III. Erhöhung der Zeitlöhne

Die vor dem 1. September 2017 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöhte IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien

Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. September 2017 um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat zu erhöhen.

V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien

Bei Leistungsentlohnung  gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. September 2017 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöhen.

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.

Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.

VI. Einmalzahlung 

Mit 1. September 2017, erhalten alle ArbeiterInnen einen Betrag von € 75,00 Einmalzahlung auf Basis von Vollzeitbeschäftigung.

Sollte der Monatslohn bereits zur Auszahlung gekommen sein, so ist die Einmalzahlung mit der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung durchzuführen. 

VII. Lohntarif

Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe I EUR
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind,
Hilfsarbeiten, Bediener(in),
Ausheften, Stempeln, Etiketten
einnähen, Knopf anzeichnen,
Packen, Sortieren
Nur bei GUMMI und REGEN: Handnähen, Stanzen von Kleinteilen
7,13
Lohngruppe II EUR
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich sind,
Ausfertigen, Futter staffieren, Heften, anreihen, Knopf annähen,
Hilfskräfte im Zuschnitt, wie z.B. Auflegen von Stoffen und Schnitten nach Schnittlagebildern, Aufteilen der Schnitteile, Einrichten, Vorrichten
7,21
Lohngruppe III EUR
Alle Maschinnäharbeiten, soweit nicht in anderen Lohngruppen angeführt
Nur bei GUMMI und REGEN: Einrichten
7,34
Lohngruppe IV EUR
Arbeiten die mit entsprechender Praxis und Fachkenntnissen geleistet werden können.
Knopflochnähen
Nur bei HAKA: Taschen nähen (passepoilieren, Patten einnähen, Stoffbesatz annähen)
Nur bei DOB: Dämpfen auf Formbürsten
7,48
Lohngruppe VEUR
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre) oder Tätigkeiten zu deren Durchführung eine entsprechend längere Praxis als angelernte(r) Arbeiter(in) erforderlich ist.
Ärmel einnähen (ein-, verheften), Kragen aufsetzen, Casur staffieren (ohne Spezialmaschine)
Nur bei GUMMI und REGEN: Arbeiten an 6-Faden-Zusammensetzmaschine, Schweißmaschine, Kleben
7,60
Lohngruppe VIEUR
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch die entsprechenden Fähigkeiten erforderlich sind,
Futter schneiden, Futter bügeln, Zwischenbügeln, Nähte ausbügeln, Kanten flachbügeln
Nur bei HAKA: Fassionieren
Nur bei GUMMI und REGEN: Handbügeln
7,70
Lohngruppe VIIEUR
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch besondere Fähigkeiten erforderlich sind,
Herausschneiden (auch nach Schnittlagebildern), Stanzen
7,82
Lohngruppe VIIIEUR
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind,
Abbügeln, Formbügeln (an Kragen, Vorderteil, Rückenteil, Hose),
Maschinbügeln auf Dampf- oder sonstigen Pressen, Zwischenprüfen und Teilprüfen
7,94
Lohngruppe IXEUR
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse, die durch abgeschlossene Lehrzeit und entsprechende Praxis oder auf andere Weise erworben werden, erforderlich sind, Springer(in)
Nur bei HAKA: Mustermachen, Alleinanfertigung ganzer Kleidungsstücke
Nur bei DOB: Anfertigung der Kollektionsmuster
8,07
Lohngruppe XEUR
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung besondere Eignung und Fähigkeiten erforderlich sind,
Abänderungsschneider(in), korrigieren anfallender Fehler,
Zuschneider(in) der (die) nach vorhandenen Schnitten auf Stoff und Papier (Pausen) zeichnet und herausschneidet
Nur bei GUMMI und REGEN: Werkstättenleiter(in)
8,19
Lohngruppe XIEUR
Besonders verantwortliche Arbeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterweisung und Beaufsichtigung der übrigen Arbeitskräfte erfordern,
Bandleiter(in), Gruppenleiter(in), Endfertigungskontrolle, Übernehmen
8,32
Lohngruppe XIIEUR
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung,
Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), Sonstige Professionisten
7,94
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Sonstige Arbeitskräfte:EUR
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung7,82
Geschäftsdiener(in),Portier(in)7,13

Prämienlöhne sind für alle Beschäftigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes festzusetzen.

Alle die Näharbeiten betreffenden Tätigkeitsmerkmale sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf maschinelle Fertigung bezogen.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.

VIII. Lehrlingsentschädigung 

bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 739,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 865,00
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 641,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 739,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 865,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1011,00


Wien, am 13. September 2017

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann: 

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing.
Wolfgang Sima 


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer


Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Kreuzer