Berechnungsbeispiele zum Kollektivvertrag Informationstechnologie 2026
Beispiel 1
Berechnung des Zeitguthabens (entgeltwerte Differenz von 1.1.2026 – 31.1.2026) bei geringfügig Beschäftigten – verpflichtend anzuwenden bei geringfügig Beschäftigten, die bei der Erhöhung der Mindestgehälter mit 1.1.2026 über die Geringfügigkeitsgrenze kommen würden.
Annahme: Mitarbeiter ist in AT eingestuft. Die Erhöhung beträgt in dieser Tätigkeitsfamilie 3%. Der Zeitanspruch berechnet sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3 Stunden folgendermaßen:
IT-KV 2026
Berechnung: 3% von 60 Minuten = 1,8 min
1,8 min x 3 (Wochenstundenanzahl) x 4,33 (Wochen/Monat) x 3 (Jänner, Februar, März) = 70,14 Minuten Zeitguthaben – kaufmännisch gerundet ergibt sich ein Zeitguthaben von 70 Minuten.
Beispiel 2
Betrieb mit 9 Angestellten
IT-KV 2026
Wenn die Angestellten am Mindest-KV entlohnt werden, sind die Mindestgrundgehälter jedenfalls mit Wirkung zum 1.1.2026 auf folgende Beträge anzuheben (die soziale Staffelung wird prozentuell angegeben, ist aber bereits berücksichtigt):
| ZT | AT | ST1 | ST2 | LT | |
|---|---|---|---|---|---|
| 3,1% | 3,0% | 2,9% | 2,8% | 2,7% | |
| Berufseinsteiger | 0 | 2.420,- | 3.104,- | 0 | 0 |
| Einstiegsstufe | 2.236,- | 2.547,- | 3.267,- | 4.061,- | 5.301,- |
| Regelstufe | 2.459,- | 3.155,- | 3.954,- | 4.611,- | 6.059,- |
| Erfahrungsstufe | 3.057,- | 3.819,- | 4.476,- | 5.444,- | 6.781,- |
Da nach § 15 V Abs 4 IT-KV jedenfalls neun Angestellte ausgenommen werden können, ist die Erhöhung der IST-Gehälter für diesen Betrieb nicht relevant. Sollte dennoch eine Erhöhung aufgrund des Geschäftserfolges freiwillig erfolgen, kann auf die Einmaligkeit hingewiesen werden, um die Entstehung einer betrieblichen Übung zu vermeiden.
Beispiel 3
Betrieb mit 20 Angestellten, alle werden über Mindest-KV bezahlt; 1 Angestellte ist in Karenz; innerbetrieblicher Stichtag für Gehaltserhöhungen im Unternehmen ist der 1.4. und das Unternehmen wendet auch die IST-Erhöhung bereits ab 1.4.2026 an.
IT-KV 2026
Nach § 15 V Abs 4 IT-KV können bis zu 10%, aber jedenfalls neun Angestellte ausgenommen werden.
Zusätzlich können nach Abs 5 weitere 15% der Angestellten eine Einmalzahlung erhalten und von der Erhöhung ausgenommen werden.
| 20 | Summe der Angestellten Oktober 2025 |
| - 9 | Ausgenommen nach § 15 V Abs 4, jedenfalls 9 Angestellte |
| - 3 | Eimalzahlung nach § 15 V Abs 5, 15% von 20 |
| 8 |
9 Angestellte werden von der Erhöhung ausgenommen, 3 weitere Angestellte erhalten eine Einmalzahlung von mind. 1,375% ihres Jahreseinkommens (14-mal des Monatsgrundgehalts im Sinne des § 13 Abs 2 IT-KV) mit dem Gehalt für April 2026.
Bei den verbliebenen 8 Angestellten wird die Summe aus deren Monatsgrundgehalt von Oktober 2025 (z.B. € 28.500,-) mit der Gehaltssumme derselben Angestellten von April 2026 verglichen.
Summe Gehälter Oktober 2025 = € 28.500 + 2,75% = € 29.283,75
Differenz: € 783,75; muss auf die 8 Angestellten verteilt werden
Mit Wirkung von 1.4.2026 werden die 8 Angestellten folglich in Summe € 29.283,75 erhalten. Zwingend vorgesehen wäre diese Erhöhung erst mit 1.7.2026. Die Differenz (im Beispiel € 783,75) muss vollständig aufgebraucht werden und keiner der verbliebenen 8 Angestellten darf ausgenommen werden.
Für die Angestellte in Karenz gilt folgendes: Durch die Karenz nach MSchG/VKG wird das Dienstverhältnis nicht beendet, sondern nur ruhend gestellt.
Daraus ergibt sich, dass kollektivvertragliche Erhöhungen und auch Ist-Gehaltserhöhungen, die in der Karenz eingetreten sind, beim Wiedereintritt berücksichtigt werden müssen.
Variante:
Betrieb mit 20 Angestellten (2 Mitarbeiter AT Regelstufe, 8 ST1 Erfahrungsstufe, 8 ST2 Regelstufe und 2 LT Erfahrungsstufe). Es werden alle Mitarbeiter am Mindest-KV bezahlt.
Alle Angestellten erhalten jedenfalls mit 1.1.2026 die im KV-Abschluss vereinbarte Erhöhung ihrer Mindest-KV-Gehälter. Über die Mindest-KV-Erhöhung hinaus ist keine weitere Erhöhung notwendig.
Beispiel 4
Betrieb mit 25 Angestellten, 5 werden über KV bezahlt, 20 werden am Mindest-KV (ST1 Regelstufe) entlohnt.
IT-KV 2026
Die 20 Angestellten am Mindest-KV erhalten jedenfalls mit 1.1.2026 die im KV-Abschluss vereinbarte Erhöhung ihrer Mindest-KV-Gehälter Diese Erhöhung würde bei der Ermittlung der IST-Erhöhung (2,75%) berücksichtigt werden.
Da aber die übrigen fünf Angestellten gänzlich von der IST-Erhöhung ausgenommen werden können, muss keine zusätzliche Erhöhung im Betrieb erfolgen.
§15 V Abs 4 regelt, dass bis zu 10% aller Angestellten, jedenfalls jedoch 9 Angestellte, welche im Oktober 2025 im Betrieb beschäftigt waren, von einer individuellen Erhöhung des Monatsgrundgehalts ausgenommen werden können.
Beispiel 5
Betrieb mit 124 Angestellten, 20 werden am Mindest-KV bezahlt (alle AT Regelstufe).
1 Angestellter verließ im März 2026 den Betrieb, dafür wurde eine neue Angestellte im April 2026 eingestellt.
Das Unternehmen wendet die IST-Erhöhung zum spätestmöglichen Zeitpunkt, also mit 1.7.2026, an.
IT-KV 2026
In der Berechnung sind nur Mitarbeiter zu berücksichtigen, die bereits im Oktober 2025 im Betrieb beschäftigt waren und im Juli 2026 noch beschäftigt sind. Wenn Mitarbeiter erst nach Oktober 2025 beginnen oder vor dem Stichtag Juli 2026 ausscheiden, sind diese nicht zu berücksichtigen – daher sind in dem Beispiel nur 123 Mitarbeiter für die IST-Erhöhung relevant.
Nach § 15 V Abs 4 IT-KV können bis zu 10%, aber jedenfalls neun Angestellte ausgenommen werden.
Zusätzlich können nach § 15 V Abs 5 IT-KV weitere 15% der Angestellten eine Einmalzahlung erhalten.
| 124 | Summe der Angestellten Oktober 2025 |
| - 1 | Mitarbeiter, der den Betrieb verlassen hat; |
| 123 | |
| - 12 | Ausgenommen nach § 15 V (4), 10% von 123 |
| - 18 | Einmalzahlung nach § 15 V (5), 15% von 123 |
| 93 |
Die 18 Angestellten erhalten eine Einmalzahlung von mind. 1,375% ihres Jahreseinkommens (14-mal des Monatsgrundgehalts im Sinne des § 13 Abs 2 IT-KV) spätestens mit dem Gehalt für Juli 2026.
Bei den verbliebenen 93 Angestellten wird die Summe aus deren Monatsgrundgehalt von Oktober 2025 (z.B. € 320.000,-) mit der Gehaltssumme derselben Angestellten von Juli 2026 verglichen.
Summe Monatsgrundgehälter Oktober 2025 = € 320.000 + 2,75% = € 328.800,-
Differenz € 8.800,-
Mit Wirkung vom 1.7.2026 müssen die 93 Angestellten folglich in Summe € 328.800,- erhalten. Die Differenz (im Beispiel € 8.800,-) muss vollständig aufgebraucht werden und keiner der verbliebenen 93 Angestellten darf ausgenommen werden.
Für die 20 Angestellten der AT Regelstufe muss aber jedenfalls mit 1.1.2026 eine Erhöhung der Mindest-KV-Gehälter laut Tabelle um € 92,- (von € 3.063,- auf € 3.155,- erfolgt sein.
Diese Erhöhung kann bei der Ermittlung der IST-Erhöhung berücksichtigt werden!
| € 8.800 | Differenz Gehaltssumme Oktober 2025 auf Juli 2026 |
| - € 1.840 | Summe der Mindest-KV-Erhöhungen: € 92 x 20 Angestellte |
| € 6.960 | zum Verteilen |
Die 20 am Mindest-KV bezahlten Angestellten haben in Summe bereits € 1.840.- erhalten. Es bleiben noch € 6.960,- zum Verteilen.
Letztendlich liegt es somit im Ermessen des Arbeitgebers, wie die Aufteilung des restlichen zu verteilenden Betrages in Höhe von € 6.960,- erfolgt. Auch die bereits am KV entlohnten Angestellten könnten eine zusätzliche Erhöhung erhalten!