Zum Inhalt springen

Fragen und Antworten zum Kollektivvertrag Informationstechnologie 2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Angestellte
Hinweis
Diese FAQs dienen als Zusatzinformation über die IST-Erhöhung 2026 im IT-KV. Ergänzend wird auf die Berechnungsbeispiele und das Excel-Sheet verwiesen.

Anwendung der IST-Erhöhung:

  • Eine IST-Erhöhung ist nur durchzuführen, wenn im Betrieb mehr als 9 überzahlte Mitarbeiter beschäftigt werden bzw mehr als 10% der Mitarbeiter überzahlt sind.
  • Eine Ist-Erhöhung muss nicht durchgeführt werden, wenn insgesamt 25% der Mitarbeiter überzahlt sind (da 10% der Mitarbeiter ausgenommen werden können und weiteren 15% eine Einmalzahlung gem. § 15 V Abs 5 gewährt werden kann.)
  • Wurde mit Mitarbeitern eine Aufsaugungsklausel vereinbart, gelten diese Mitarbeiter als zusätzliche Ausnahme und sind nicht in die Gehaltssummenberechnung einzubeziehen.
  • Geschäftsführer von GmbHs (soweit sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind) sind vom Geltungsbereich des IT-KV ausgenommen, ihre Gehälter sind daher nicht in die Berechnung der Gehaltssumme einzubeziehen. 

Die Mindestgrundgehälter sind gemäß der neuen Gehaltstabelle  mit 1.1.2026 zu erhöhen.

Arbeitnehmer, die unter der neuen KV-Tabelle entlohnt werden, sind  mit 1.1.2026 auf das neue Mindestgrundgehalt zu erhöhen. Dies gilt somit auch für jene, die bisher über der KV-Tabelle entlohnt wurden jedoch  durch die neuen Mindestgehälter darunter liegen würden.

Die IST-Gehälter sind (wie in der Vergangenheit) erst spätestens mit dem Gehalt für Juli 2026 zu erhöhen.

Zunächst ist festzuhalten, dass es im Jahr 2026 bei den IST-Gehältern keine Erhöhung um einen vorgegebenen Mindestbetrag gibt. Die verpflichtende IST- Erhöhung erfolgt ausschließlich über die Erhöhung der Gehaltssumme um 2,75%. Dafür hat ein Gehaltssummenvergleich zwischen den Gehaltssummen der betroffenen Mitarbeiter zum Stichtag Oktober 2025 und Juli 2026 zu erfolgen. Die Gehaltssumme von Oktober 2025 muss spätestens im Juli 2026 um 2,75% erhöht  sein. Wie dieser Betrag auf die einzelnen betroffenen Mitarbeiter zu verteilen ist, bleibt dabei dem Unternehmen überlassen. Somit kann eine individuelle Erhöhung der Gehälter der betroffenen Mitarbeiter vorgenommen werden, allerdings müssen alle Mitarbeiter eine Erhöhung erhalten, sofern sie nicht gemäß § 15 V IT-KV ausgenommen wurden. Die allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätze sind dabei natürlich zu berücksichtigen (Diskriminierungsverbot).

Nochmals zusammengefasst:

  • Arbeitnehmer mit KV-Mindestgrundgehalt sind entsprechend der neuen KV-Tabelle 2026 zu entlohnen..
  • Arbeitnehmer mit IST-Bezug:
    • Wenn eine Ausnahme von der IST-Erhöhung erfolgt, besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung.
    • Ansonsten sind alle IST- Bezieher im Rahmen der Erhöhung der Gehaltssumme zu berücksichtigen. Das jeweilige Gehalt ist allerdings nicht um einen vorgegebenen fixen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen, sondern kann individuell im Rahmen des Gehaltssummenvergleichs erhöht werden. 

Die Ausnahmen von der IST- Erhöhung: 

In Betrieben mit bis zu 9 überzahlten Arbeitnehmern ist keine verpflichtende IST-Erhöhung durchzuführen, allenfalls freiwillig. Auch in größeren Betrieben können jedenfalls bis zu 9 Arbeitnehmer (oder 10%) von der IST-Erhöhung ausgenommen werden und erhalten dann zum Stichtag keine Erhöhung (oder aber auch einen individuell festgelegten Betrag; dazu Näheres in FAQ 7 und 11). Dies kann individuell vom Arbeitgeber entschieden werden. Auch gibt es weitere Ausnahmemöglichkeiten z.B. bei Leistung einer Einmalzahlung.

Nein. Wie schon in der Vergangenheit sind für die IST-Erhöhung nur jene Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die sowohl im Oktober 2025 als auch im Juli 2026 beschäftigt sind. Ein Arbeitnehmer, der zB sein Arbeitsverhältnis mit 1.12.2025 begründet hat, ist bei der IST-Erhöhung nicht zu berücksichtigen. Ebensowenig jene Arbeitnehmerin, die den Betrieb mit 31.3.2026 verlassen wird.

Der IT-KV ermöglicht es weiterhin,

  • einzelne Arbeitnehmer komplett von der Erhöhung auszunehmen (§ 15 V Abs 4 und 5  IT-KV) und
  • individuell unterschiedliche IST-Erhöhungen durchzuführen.

Zunächst ist der konkrete Bezug  mit 1.1.2026 auf das neue Mindestgrundgehalt anzuheben, sodass keine Unterentlohnung vorliegt. Der konkrete Mitarbeiter ist aufgrund seiner Überzahlung vor dem Jahreswechsel als IST-Bezieher zu werten. Sofern keine Ausnahme dieses Mitarbeiters von der IST-Erhöhung erfolgt ist, ist  spätestens mit 1.7.2026 die IST-Erhöhung gemäß § 15 V IT-KV durchzuführen. Dabei wird jedoch die mit 1.1.2026 durchgeführte Erhöhung auf das Mindestgrundgehalt angerechnet.

Konkretes Beispiel zu ST 1, Regelstufe:

  • IST-Bezug 2025 idH von EUR 3.900
  • KV-MGG ab 1.1.2026: EUR 3.954
  • Mit 1.1.2026 ist daher der Bezug auf EUR 3.954 anzuheben
  • Mit spätestens 1.7.2026 ist  die IST-Erhöhung durchzuführen. Da der Mitarbeiter zum 31.12.2025 einen IST-Bezug hatte, ist er hier ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er nicht gemäß den Bestimmungen des § 15 V von der Erhöhung ausgenommen wurde. Dabei kann die individuell auf die betroffenen IST-Bezieher zu verteilende Gehaltssumme um die bereits gewährten € 54,- reduziert werden.

Die KV-Erhöhung ist eine Erhöhung der KV-Mindestgehälter, also eine Erhöhung für jene Mitarbeiter, die genau am KV verdienen. Diese muss mit 1.1.2026 erfolgen.

Die IST-Erhöhung betrifft jene Mitarbeiter, die eine Überzahlung auf das KV-Mindestgehalt erhalten.

Die IST-Erhöhung kann bis spätestens 1.7.2026 erfolgen, dabei ist die Gehaltssumme aller Mitarbeiter um 2,75% zu erhöhen. Die Systematik selbst ist bzgl. der diversen Ausnahmen grds unverändert zu den Vorjahren geblieben. Siehe dazu unten die diversen Ausnahmen und Details.

In Betrieben mit bis zu 9 überzahlten bzw. nur 10% überzahlten Arbeitnehmern ist daher auch 2026 keine Vergleichsrechnung bzw. verpflichtende IST-Erhöhung durchzuführen.

Der konkrete AN hat entweder einen Anspruch auf eine KV-Erhöhung oder fällt unter die Regelung der IST-Erhöhung. Siehe dazu das Beispiel unter 5.

Nein. Diese kann bis spätestens 1.7.2026 durchgeführt werden. Es ist also möglich, dass man erst mit Wirkung Gehalt Juli 2026 eine Erhöhung durchführt. Dies muss dann nicht rückwirkend erfolgen.

Innerbetrieblich kann man aber auch einen anderen, früheren Stichtag wählen (z.B. mit Wirkung Aprilgehalt o.ä.).

Zu beiden Fragen: Nein. Die IST-Erhöhung im IT-KV unterscheidet sich ganz wesentlich von anderen KV-Erhöhungen. Es kann für jeden einzelnen Arbeitnehmer  ein individueller Erhöhungsbetrag ermittelt werden – es gibt kein generelles „Gießkannenprinzip“ im KV – und es muss auch nicht jeder IST-Bezieher eine Erhöhung erhalten (Ausnahmen).

Nein. Es sind immer sowohl die 2,75% zu verteilen als auch die Gehälter aller betroffenen Arbeitnehmer zu erhöhen. Sind (nach Abzug der 9/bzw 10% ausgenommenen Arbeitnehmer) etwa die Gehälter von 25 Arbeitnehmern zu erhöhen und wurde bereits mit der Erhöhung von 23 Arbeitnehmern der errechnete Betrag verteilt, haben die verbliebenen 2 Arbeitnehmer trotzdem noch einen Rechtsanspruch auf eine Erhöhung.

Hinweis:
IST Bezieher mit deutlicher Überzahlung, mit denen innerbetrieblich eine Anrechnungs-/Aufsaugungsklausel vereinbart wurde, sind als weitere Ausnahme von der IST-Erhöhung zu behandeln. Je nach Höhe der Überzahlung werden diese Klauseln ein- oder zweijährige Ausnahmen ermöglichen. Bei einer 40%igen Überzahlung wurde höchstgerichtlich sogar eine 3-jährige Ausnahme als zulässig angesehen.

Zunächst ist zu entscheiden, ob und wenn ja welche Arbeitnehmer von der IST-Erhöhung

ausgenommen werden. (gemäß den Vorgaben des § 15 V IT-KV) Die Gehaltssumme der „verbleibenden“ Arbeitnehmer ist auf Basis deren Gehälter von Oktober 2025zu errechnen. Spätestens mit der Gehaltszahlung Juli 2026 ist eine um 2,75% erhöhte Gehaltssumme auszuzahlen.

Individuelle Gehaltserhöhungen, Vorrückungen am Mindest-KV sowie der Weiterqualifizierungsbonus können beispielsweise auf die IST-Erhöhung angerechnet werden.

Siehe dazu im Detail bitte auch die Rechen-Beispiele.

Der IT-KV ermöglicht es, individuell unterschiedliche IST-Erhöhungen durchzuführen, solange die Gehaltssumme aller betroffener Arbeitnehmer um 2,75% erhöht wird.

Ja, natürlich. Eine Besserstellung der Arbeitnehmer ist immer möglich.