Erläuterungen zu § 6a Zusammentreffen von Zuschlägen Werbung und Marktkommunikation Wien
Erläuterungen zu §6a - Zusammentreffen von Zuschlägen
Erläuterungen und Beispiele
Stand: 1.5.2026
Zusätzlich zu den gesetzlichen Überstunden- sowie Teilzeitmehrarbeits-Zuschlägen gibt es im Kollektivvertrag für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien (KVWerbungWien) Zuschläge für:
Nacht-Normalarbeitszeit (§ 6 Abs 1):
„Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ein Nachtarbeitszuschlag. Dieser beträgt für jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallende Arbeitsstunde bzw. in die betriebsübliche Nacht fallende Arbeitsstunde jedenfalls mindestens € 2,80, gleichgültig, ob es sich um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. …“
Wochenend-/Feiertagsarbeit (§ 5 Abs 3):
„Für Arbeiten an Samstagen nach 13 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50%, an Samstagen nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100%.“
Tag-Überstunden (§ 5 Abs 2):
„Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%.“
Nacht-Überstunden (§ 5 Abs 2):
„Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.“
Sonntags-Überstunden (§ 5 Abs 4):
„Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.“
Feiertags-Überstunden (§ 5 Abs 5):
„Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.“
Beispiele bei Vollzeitbeschäftigung
1. Arbeit am Samstag von 16 bis 24 Uhr; Normalarbeitszeit 16 bis 24 Uhr:
- 16 bis 20 Uhr: Ein W/F-Zuschlag in der Höhe von 50% ist zu zahlen.
- 20 bis 22 Uhr: Ein W/F-Zuschlag in der Höhe von 100% ist zu zahlen.
- 22 bis 24 Uhr: Der Nachtarbeitszuschlag (2,80 € pro Arbeitsstunde) und der W/F-Zuschlag im Ausmaß von 100% treffen zusammen. Laut § 6a (Zusammentreffen von Zuschlägen) ist nur der höhere W/F-Zuschlag zu zahlen.
2. Arbeit am Sonntag von 20 bis 21 Uhr; angeordnete Überstunde:
Der Sonntags-Überstunden-Zuschlag im Ausmaß von 100%, der Nacht-Überstunden- Zuschlag im Ausmaß von 100% sowie der W/F-Zuschlag im Ausmaß von 100% treffen zusammen. Dennoch ist für diese Überstunde laut § 6a nur ein einziger Zuschlag im Ausmaß von 100% zu zahlen.
Ein Überstunden- und ein Nachtarbeitszuschlag treffen niemals zusammen, da der Nachtarbeitszuschlag nur für regelmäßige Normalarbeitszeit in der Nacht zusteht und deshalb definitionsgemäß für Überstunden nicht anfallen kann.
3. Arbeit am Samstag von 23 bis 24 Uhr (regulärer Arbeitsbeginn in der folgenden Woche: Montag 8 Uhr); angeordnete Überstunde:
Der Nacht-Überstunden-Zuschlag im Ausmaß von 100% sowie der W/F-Zuschlag im Ausmaß von 100% treffen zusammen. Laut § 6a ist für diese Überstunde nur ein einziger Zuschlag im Ausmaß von 100% zu zahlen. (Nach dem Arbeitsruhegesetz steht überdies eine einstündige bezahlte Ersatzruhe am Ende der folgenden Arbeitswoche zu.)
4. Rufbereitschaft von Freitag 15 Uhr bis Montag 8 Uhr; Rufbereitschafts-Einsatz am Sams- tag von 23 bis 24 Uhr (regulärer Arbeitsbeginn in der folgenden Woche: Montag 8 Uhr); angeordnete Überstunde:
Der Nacht-Überstunden-Zuschlag im Ausmaß von 100% sowie der W/F-Zuschlag im Ausmaß von 100% treffen zusammen. Dennoch ist für diese Überstunde laut § 6a nur ein einziger Zuschlag im Ausmaß von 100% zu zahlen. (Nach dem Arbeitsruhegesetz steht überdies eine einstündige bezahlte Ersatzruhe am Ende der folgenden Arbeitswoche zu.)
Beispiele bei Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitmehrarbeit und Überstunden können definitionsgemäß nicht gleichzeitig vorliegen. Die Teilzeitmehrarbeit endet dort, wo bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten die Überstunden beginnen. Daher kommt es zu keiner Zuschlags-Kollision.
1. Teilzeitbeschäftigter arbeitet an einem Montag von 8 bis 17 Uhr; Normalarbeitszeit Montag bis Donnerstag jeweils von 8 bis 12 Uhr; Normalarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter an diesen Tagen jeweils von 8 bis 16:30 Uhr:
- 8 bis 12 Uhr: Normalarbeitszeit, die mit dem Monatsgehalt abgegolten ist.
- 12 bis 16:30 Uhr: Teilzeitmehrarbeit.
- 16:30 bis 17 Uhr: Überstundenarbeit mit 50% Zuschlag.
Aus § 19d Abs 3d AZG folgt indirekt, dass Teilzeitbeschäftigten der Teilzeitmehrarbeits-Zuschlag im Ausmaß von 25% neben anderen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Zuschlägen zusteht, die aufgrund der Lage der Arbeitszeit (Nacht, Wochenende, Feiertag) zu zahlen sind. (§ 6a wurde deshalb entsprechend ergänzt; der Grundsatz, dass beim Zusammentreffen von Zuschlägen nur einer bzw. nur der höchste zusteht „… gilt nicht für Teilzeitmehrarbeit an Wochenenden bzw. Feiertagen gemäß § 5 Abs 3 sowie für Teilzeitmehrarbeit bei regelmäßiger Nachtarbeit gemäß § 6 Abs 1.)
2. Teilzeitbeschäftigter arbeitet an einem Sonntag von 8 bis 16:30 Uhr; Normalarbeitszeit an Samstagen und Sonntagen jeweils von 8 bis 12 Uhr; Normalarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter an Samstagen und Sonntagen von 8 bis 16:30 Uhr:
- 8 bis 12 Uhr: Normalarbeitszeit, die mit dem Monatsgehalt abgegolten ist, und W/F-Zuschlag im Ausmaß von 100%.
- 12 bis 16:30 Uhr: Für diese Teilzeitmehrarbeit ist der W/F-Zuschlag im Ausmaß von 100% zu zahlen. Zusätzlich ist der Teilzeitmehrarbeits-Zuschlag im Ausmaß von 25% zu zahlen, falls das aus der Teilzeitmehrarbeit resultierende Zeitguthaben innerhalb des Quartals (allenfalls der Gleitzeitperiode) nicht abgebaut wird (§ 19d Abs 3b AZG).