Zum Inhalt springen

Anlage "Textaktualisierung" zum KV-Abschluss Werbung und Marktkommunikation Wien 2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Wien
Persönlicher Geltungsbereich:
Angestellte

Textergänzung zum Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation Wien

gültig ab 1.5.2026

§ 5 Überstunden-, Wochenend- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit samt allfälliger Mehrarbeit (bis zu 1,5 Stunden pro Woche) gemäß § 4 Abs. 1 bzw. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn die für vergleichbare vollzeitbeschäftigte Angestellte festgesetzte täglich bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

(Abs. 1 idF 1. Jänner 2023)

(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.

(3) Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung sind Arbeiten, in Zusammenhang mit betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten, während der Wochenend- und Feiertagsruhe möglich. Voraussetzung dafür ist, dass diese Arbeiten nicht außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können und die Zahl der dafür beschäftigten Angestellten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist. Arbeit während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf höchstens zwei Mal pro Kalendermonat und Angestellten angeordnet werden; in diesen Fällen müssen Arbeitsleistungen, unabhängig von den tatsächlich gearbeiteten Stunden, im Ausmaß von mindestens drei Stunden abgegolten werden. Der 24. und 31. Dezember ist gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist über die Voraussetzungen und Bedingungen der Arbeit während der Wochenend- und Feiertagsruhe eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Für Arbeiten an Samstagen nach 13 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %, an Samstagen nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 %.

(Abs. 2 idF ab 1. Mai 2026)

Ausnahmen für Arbeiten währenden Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz gelten insbesondere für folgende Tätigkeiten: Mediennahe Agenturdienstleistungen mit tagesaktuellen Notwendigkeiten; Arbeiten für Messen, Veranstaltungen, Events; PR- und Multimedia-Dienstleistungen in Zusammenhang mit Krisenkommunikation, Wahlkampagnenbetreuung, Medienarbeit, Social-Media-Management; Markt- und Meinungsforschung mit tagesaktuellen Notwendigkeiten (z.B. Wahlanalysen und Wahltags-Befragungen).

(Abs. 3 idF ab 1. Jänner 2025)

(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.

(5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983, BGBl. Nr. 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

(6) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.

(Abs. 6 idF ab 1. Jänner 2023)

(7) (Abs. 7 außer Kraft ab 1. Mai 2026; ersetzt durch § 6a)

(8)

§ 6 Nachtarbeit

(1) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ein Nachtarbeitszuschlag. Dieser beträgt für jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallende Arbeitsstunde bzw. in die betriebsübliche Nacht fallende Arbeitsstunde jedenfalls mindestens € 2,80*, gleichgültig, ob es sich um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. In Betrieben, in denen ein Nachtarbeitszuschlag auch der Arbeiter- und Arbeiterinnenschaft bezahlt wird, gilt, was die Höhe dieses Zuschlages und den Zeitraum der Zuerkennung betrifft, die für Arbeiter und Arbeiterinnen geltende Regelung des betreffenden Betriebes. Vor 1. Jänner 2012 in Betrieben bestehende bessere Regelungen bleiben aufrecht.

* Wert gilt ab 1. Mai 2026

(Abs. 1 idF ab 1. Mai 2026)


§ 6a Zusammentreffen von Zuschlägen

Treffen gleich hohe Zuschläge zusammen, gebührt einer davon. Treffen unterschiedlich hohe Zuschläge zusammen, gebührt ausschließlich der höchste; das gilt nicht für Teilzeitmehrarbeit an Wochenenden bzw. Feiertagen gemäß § 5 Abs. 3 sowie für Teilzeitmehrarbeit bei regelmäßiger Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 1.

(§ 6a idF ab 1. Mai 2026)