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Gehaltsordnung Fleischer, Angestellte, gültig ab 1.12.2025

Gültigkeit:
ab 1.12.2025
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Fleischergewerbe

vom 1. September 2002 und in der Fassung vom 1. Juli 2023


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Fleischer, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, andererseits.

I. Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Betriebe, die dem Bundesverband der Fleischer (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten, dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, sowie für kaufmännische Lehrlinge.

(2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten und Volontäre.

II. Mindestgehälter

In den Verwendungsgruppen I - V, Meister I - III sind 18 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in 10 Gehaltsstufen (9 Biennien) vorgesehen.

Verwendungsgruppen in Euro

Verwendungsgruppenjahre  I II III
Im 1.und 2. VWGJ 2.009,86 2.013,38 2.203,79
nach 2 VWGJ 2.009,86 2.013,38 2.349,97
nach 4 VWGJ 2.009,86 2.013,38 2.509,62
nach 6 VWGJ 2.009,86 2.090,43 2.677,29
nach 8 VWGJ 2.009,86 2.231,93 2.857,69
nach 10 VWGJ 2.046,18 2.384,21 3.053,54
nach 12 VWGJ 2.183,65 2.544,48 3.252,07
nach 14 VWGJ 2.330,54 2.718,86 3.475,41
nach 16 VWGJ 2.485,48 2.899,95 3.716,20
nach 18 VWGJ 2.659,17 3.102,51 3.965,69

Verwendungsgruppenjahre IV V VI
Im 1.und 2. VWGJ 2.851,00 3.656,50 5.764,51
nach 2 VWGJ 3.044,16 3.897,96 6.457,34
nach 4 VWGJ 3.246,03 4.160,86 7.243,40
nach 6 VWGJ 3.466,02 4.441,88 8.117,96
nach 8 VWGJ 3.703,43 4.743,02 9.120,67
nach 10 VWGJ 3.958,32 5.064,97  
nach 12 VWGJ 4.218,54 5.411,71  
nach 14 VWGJ 4.508,28 5.778,58  
nach 16 VWGJ 4.815,48 6.180,33  
nach 18 VWGJ 5.148,80 6.602,20  

Gruppe Meister in Euro

Verwendungsgruppenjahre M I M II M III
Im 1. und 2. VWGJ 2.034,07 2.666,65 3.190,87
nach 2 VWGJ 2.170,92 2.844,89 3.402,39
nach 4 VWGJ 2.315,12 3.035,85 3.630,64
nach 6 VWGJ 2.472,05 3.239,53 3.877,65
nach 8 VWGJ 2.639,06 3.457,96 4.140,05
nach 10 VWGJ 2.820,16 3.693,14 4.421,87
nach 12 VWGJ 3.005,25 3.945,76 4.720,40
nach 14 VWGJ 3.210,48 4.211,76 5.041,04
nach 16 VWGJ 3.434,51 4.498,54 5.383,75
nach 18 VWGJ 3.664,56 4.810,11 5.751,92

III. Lehrlingseinkommen in Euro

Lehrlingseinkommen imin Euro
Im 1. Lehrjahr756,77
im 2. Lehrjahr945,96
im 3. Lehrjahr1.243,27

IV. Zehrgelder

Alle Angestellten, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,20, bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,13.

Angestellte, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,62. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.

Diese Zehrgelder sind vom Arbeitgeber verpflichtend als Reiseaufwandsentschädigungen zu bezahlende Tagesgelder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG.

V. Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie

Angestellte, die mindestens seit 1.7.2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber:in stehen, erhalten spätestens am 15.12.2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte € 350,00.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.

Für Lehrlinge, die sich am 1.7.2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen:

a) Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30.11.2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb erhalten Lehrlinge spätestens mit 15.12.2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,00.

b) Bei einem in der Zeit zwischen 1.7.2025 und 30.11.2025 erfolgten Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15.12.2025 anstelle lit. a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,00.

Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.

Die Kaufsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.

VII. Geltungstermin

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Er gilt als Anhang zu dem zwischen den beiden vorgenannten Vertragspartnern abgeschlossenen Rahmenkollektivvertrag vom 1. September 2002.

Wien, am 19.11.2025

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

(VP KommR Mst. Leo Jindrak)

Innungsmeister:

(KommR Mst. Raimund Plautz)

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

(DI Anka Lorencz)

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA

Vorsitzende:

(Barbara Teiber MA)

Bundesgeschäftsführer:

(Karl Dürtscher)

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS

Der Vorsitzende:

(Gerald Klapal)

Wirtschaftsbereichssekretär:

(Mag. Andreas Laaber)