Gehaltsordnung Stein- und Keramischen Industrie, Angestellte, gültig ab 1.11.2025
- Gültigkeit:
- ab 1.11.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Rahmenkollektivvertrag
und zu den Zusatz-Kollektivverträgen
für die Angestellten
in der Stein- und keramischen Industrie Österreich
Erhöhung der Gehälter
Änderung des Rahmenkollektivvertrags
Änderung Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland
Gehaltsordnung
Änderung der Reisekostensätze Ausland
wirksam ab
1. November 2025
I. Erhöhung der Istgehälter
1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertreter:innen
ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2025 um 3,00 %, maximal jedoch
um 108 Euro zu erhöhen. Der Maximalbetrag von 108 Euro ist bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2025.
2. Liegt bei Provisionsvertreter:innen das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen
Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2025, um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich
das vor dem 1. November 2025 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund
der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertreter:innen
verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten
Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3. Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2025 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehalts.
4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen,
Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.
III. Mindestgrundgehälter
1. Die Tabellenwerte der Mindestgrundgehälter sind mit Wirkung ab 1. November 2025 wie folgt zu erhöhen:
In den Verwendungsgruppe I bis III, sowie in der Meistergruppe I sind die Grundstufen (1. und 2. VwGr-Jahr) um 3,00 % zu erhöhen. Der Biennalsprung wird um 1,5 % erhöht. Durch die Addition des neuen Biennalsprungs auf die erhöhte Grundstufe ergeben sich die folgenden Werte.
In den übrigen Verwendungsgruppen und Meistergruppen werden die Werte einheitlich um den
Fixbetrag 108 Euro angehoben.
Die ab 1. November 2025 geltenden Mindestgrundgehälter sind in der Gehaltsordnung (Anhang I) verbindlich festgehalten.
2. Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2025 geltenden, Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
IV. Überstundenpauschalen
Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II effektiv erhöht.
V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
1. Der § 18 lit. a "Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung" des Rahmenkollektivvertrags
für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt
ab 1. November 2025 im
| Tabelle I | Tabelle II | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 940,05 | € 1.208,63 |
| 2. Lehrjahr | € 1.168,35 | € 1.537,66 |
| 3. Lehrjahr | € 1.530,94 | € 1.880,11 |
| 4. Lehrjahr*) | € 2.014,39 | € 2.148,68 |
| Vorlehre | € 1.063,21 | |
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahrs oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
2. Der § 10 Gehaltszahlung im Todesfall wird um einen Absatz wie folgt ergänzt:
Abs. (7) Der Anspruch auf die Todesfallabfertigung gem. Abs. 6 geht mangels gesetzlichen Erb:innen auf Lebensgefährt:innen über, sofern die Lebensgemeinschaft zur Zeit des Ablebens 3 Jahre bestanden hat.
VI. Änderung im Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen
Im Abs. 3 werden Altbestimmungen (2006, 2008, 2010) gestrichen und aufgrund einer Abänderung
der steuerrechtlichen Grundlagen ersetzt, sodass er nunmehr lautet:
"(3) Die Höhe des Kilometergelds bestimmt sich ab 1. November 2025 wie folgt:
Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt ab dem Überschreiten der angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahrs für die Berechnung des Kilometergelds herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.
Wird ein Teil des Aufwands direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen."
VII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung 1. November 2025 in Kraft.
Wien, am 28.11.2025
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie
Der Obmann:
Mag. Robert Schmid e.H.
Der Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Dr. Andreas Pfeiler e.H.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA e.H.
Der Bundesgeschäftsführer:
Mario Ferrari e.H.
Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge
Der Vorsitzende:
Klaus Palmeshofer e.H.
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Mag. Albert Steinhauser e.H.
Anhang I
Gehaltsordnung
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages
für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F.
für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der
Stein- und keramischen Industrie
gültig ab 1. November 2025
Für Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
| Verwendungsgruppen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Verw.Gr. Jahre | I | II | III | IV |
| 1. u. 2. | 2346,99 | 2658,56 | 3181,21 | 4053,86 |
| nach 2. | 2449,66 | 2777,52 | 3338,58 | 4256,51 |
| nach 4. | 2552,33 | 2896,48 | 3495,95 | 4459,16 |
| nach 6. | 3015,44 | 3653,32 | 4661,81 | |
| nach 8. | 3134,40 | 3810,69 | 4864,46 | |
| nach 10. | 3253,36 | 3968,06 | 5067,11 | |
| BS in Euro | 102,67 | 118,96 | 157,37 | 202,65 |
| Verwendungsgruppen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Verw.Gr. Jahre | IVa | V | Va | VI |
| 1. und 2. | 4445,37 | 5349,38 | 5871,06 | 7705,26 |
| nach 2. | 4668,39 | 5615,30 | 6163,68 | 8271,65 |
| nach 4. | 4891,41 | 5881,22 | 6456,30 | 8838,04 |
| nach 6. | 5114,43 | 6147,14 | 6748,92 | 9404,43 |
| nach 8. | 5337,45 | 6413,06 | 7041,54 | 9970,82 |
| nach 10. | 5560,47 | 6678,98 | 7334,16 | |
| BS in Euro | 223,02 | 265,92 | 292,62 | 566,39 |
| Verwendungsgruppen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Verw.Gr. Jahre | M I | M II o. | M II m. | M III |
| 1. und 2. | 3583,73 | 4149,76 | 4392,16 | 4688,09 |
| nach 2. | 3583,73 | 4149,76 | 4392,16 | 4944,71 |
| nach 4. | 3705,58 | 4319,70 | 4571,71 | 5201,33 |
| nach 6. | 3827,43 | 4489,64 | 4751,26 | 5457,95 |
| nach 8. | 3949,28 | 4659,58 | 4930,81 | 5714,57 |
| nach 10. | 4071,13 | 4829,52 | 5110,36 | 5971,19 |
| BS in Euro | 121,85 | 169,94 | 179,55 | 256,62 |