Zusatzkollektivvertrag Montagetätigkeiten Stein- und Keramischen Industrie, Arbeiter/innen 2022 

Gültigkeit:
unbefristet
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits zum Kollektivvertrag für Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie in der geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt

1. räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich

2. persönlich: für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des AngG,
überlassende Arbeitskräfte im Sinne des AÜG oder Lehrlinge im Sinne des BAG sind und die bei einem der unter 3 genannten Betrieben mit Montagetätigkeiten überwiegend beschäftigt werden

3. fachlich: für alle Unternehmen, die dem Fachverband der Stein - und keramischen Industrie, gem. WKG iVm FOO angehören und die dem Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie unterliegen

§ 2 Ausübung der Option zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells

1. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kommen nur für jene Arbeitsverhältnisse zur Anwendung, die ihm durch eine "Betriebsvereinbarung zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells" unterworfen werden.

2. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.

§ 3 Durchrechnung der Jahresarbeitszeit

1. Bei Arbeitsverhältnissen, für die gem. § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gem. § 9 Abs. 4 AZG auf 52 Wochen verlängert.

2. Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreitet.

Wurde die Arbeitszeit in acht aufeinander folgenden Wochen auf 60 Stunden ausgedehnt, ist die Leistung von Überstunden in den beiden folgenden Wochen unzulässig.

§ 4 Abgeltung

Bei Arbeitsverhältnissen, für die gem. § 2 das Jahresarbeiterzeitmodell vereinbart wurde, gebührt dem Arbeitnehmer eine Entlohnung der Überstunden gem. den Bestimmungen des Kollektivvertrages gemeinsam mit der Lohnabrechnung für jenen Lohnzahlungszeitraum, in dem die Überstunden erbracht wurden.

Die Wahlmöglichkeit der Abgeltung durch Zeitausgleich durch den AN bleibt davon unberührt.


Wien, am 28. März 2022


Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Mag. Robert Schmid

Fachverbandsobmann

DI Dr. Andreas Pfeiler 

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer