Information zum KV-Abschluss für Angestellte in der Metallindustrie 2020

Gültigkeit:
ab 1.11.2020
Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebniss im Überblick


Zwischen dem Fachverband der Metalltechnischen Industrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier wird, ausgenommen für die Berufsgruppe der Gießereiindustrie nachstehende Vereinbarung geschlossen:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1.11.2020 (Beilage 1a) um 1,45 %.

2. Erhöhung der Ist-Gehälter

Erhöhung der Ist-Gehälter ab 1.11.2020 um 1,45 %.

3.  Lehrlingsentschädigung

Die Lehrlingsentschädigung wird ab 1.11.2020 wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 1,45 %):
  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr €    749,49 €    967,83
2. Lehrjahr €    959,01 € 1.253,97
3. Lehrjahr € 1.254,67 € 1.526,48
4. Lehrjahr*)    € 1.656,75 € 1.750,37

*) gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.

4. Aufwandsentschädigungen

Die Aufwandsentschädigungen betragen ab 1.11.2020 (Beilage 1b):
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
€ 57,41 € 34,06 € 91,47

5. Kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Nachtarbeitszulage und Schichtzulage für die dritte Schicht

Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Nachtarbeitszulage und Schichtzulage für die dritte Schicht um 1,45 % und die Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 1,45 % ab 1.11.2020 (Beilage 1). Die innerbetrieblichen Zulagen werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 1,45 % ab 1.11.2020 erhöht.

Die kollektivvertragliche Nachtarbeitszulage sowie die Schichtzulage für die 3. Schicht werden wie folgt erhöht:

  • Ab 1.11.2020 auf € 2,384
  • Ab 1.11.2021 auf € 2,524

6. Corona-Prämie

Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, wird empfohlen, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Ziffer 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG in der Höhe von € 150 für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie auszubezahlen.

7. Regelung zum Rahmenrecht

In § 4 Abs. 4b lit h) sowie in Abs. 5 werden jeweils die Zahlen "120" durch die Zahlen "180", befristet bis 31.12.2023, ersetzt.

8. Geltungsbeginn

Geltungsbeginn: 1.11.2020