Zum Inhalt springen

Information zum KV-Abschluss für Angestellte in der Metallindustrie 2020

Gültigkeit:
ab 1.11.2020
Gilt für:
Österreichweit

Achtung
ARCHIVIERT - nicht mehr gültig

Das Verhandlungsergebniss im Überblick


Zwischen dem Fachverband der Metalltechnischen Industrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier wird, ausgenommen für die Berufsgruppe der Gießereiindustrie nachstehende Vereinbarung geschlossen:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1.11.2020 (Beilage 1a) um 1,45 %.

2. Erhöhung der Ist-Gehälter

Erhöhung der Ist-Gehälter ab 1.11.2020 um 1,45 %.

3.  Lehrlingsentschädigung

Die Lehrlingsentschädigung wird ab 1.11.2020 wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 1,45 %):
  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr €    749,49 €    967,83
2. Lehrjahr €    959,01 € 1.253,97
3. Lehrjahr € 1.254,67 € 1.526,48
4. Lehrjahr*)    € 1.656,75 € 1.750,37

*) gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.

4. Aufwandsentschädigungen

Die Aufwandsentschädigungen betragen ab 1.11.2020 (Beilage 1b):
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
€ 57,41 € 34,06 € 91,47

5. Kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Nachtarbeitszulage und Schichtzulage für die dritte Schicht

Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Nachtarbeitszulage und Schichtzulage für die dritte Schicht um 1,45 % und die Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 1,45 % ab 1.11.2020 (Beilage 1). Die innerbetrieblichen Zulagen werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 1,45 % ab 1.11.2020 erhöht.

Die kollektivvertragliche Nachtarbeitszulage sowie die Schichtzulage für die 3. Schicht werden wie folgt erhöht:

  • Ab 1.11.2020 auf € 2,384
  • Ab 1.11.2021 auf € 2,524

6. Corona-Prämie

Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, wird empfohlen, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Ziffer 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG in der Höhe von € 150 für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie auszubezahlen.

7. Regelung zum Rahmenrecht

In § 4 Abs. 4b lit h) sowie in Abs. 5 werden jeweils die Zahlen "120" durch die Zahlen "180", befristet bis 31.12.2023, ersetzt.

8. Geltungsbeginn

Geltungsbeginn: 1.11.2020