Kollektivvertrag (Änderungen Rahmen) Friedhofsgärtnereibetriebe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2020

Gilt für:
Österreichweit

                       Kollektivvertrag
                                für die
              Arbeitnehmer/innen in den
gewerblichen  Friedhofsgärtnereibetrieben
                            Österreichs

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Gärtner und Floristen, auch als bevollmächtigte Vertreterin der Landesinnungen der Gärtner und Floristen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg, Straße der Wiener Wirtschaft, 1020 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien anderseits.

Folgende Änderungen zum Kollektivertrag für die ArbeitnehmerInnen in den gewerblichen Friedhofsgärtnereibetrieben Österreichs, abgeschlossen am 24. Februar 2016, gültig ab 1. März 2016, in der Fassung vom 1. März 2020, werden beschlossen:

§ 18 Lösung des Arbeitsverhältnisses

1. Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit aufgelöst werden kann.

2. Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgekündigt werden.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 19 geändert und lautet wie folgt:

2. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Friedhofsgärtnereigewerbes Österreichs wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den gewerblichen Friedhofsgärtnereibetrieben Österreichs um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

Abweichend von § 1159 ABGB, idF BGBl. I 153/2017, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden.

Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Gesamtdienstzeit

von 18 Monaten ............................................... 1 Woche,
von mehr als 18 Monaten bis 45 Monaten ...... 2 Wochen,
von mehr als 45 Monaten bis 90 Monaten ...... 5 Wochen,
von mehr als 90 Monaten ................................ 7 Wochen.

Für den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat 1 Woche.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

3. Bei Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeit im Ausmaß von einem Arbeitstag zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes. Diese freie Zeit wird auf Verlangen des Arbeitnehmers ohne Schmälerung des Entgelts gewährt.


Wien, am 18. September 2020

Für die
Landesinnung Wien der Gärtner
Straße der Wiener Wirtschaft 1, 1020 Wien*)

Ing. Herbert Eipeldauer

Landesinnungsmeister

Mag. Norbert Lux

Landesinnungsgeschäftsführer


Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär


Franz Stürmer

Sekretär

*) mit Vollmacht der Landesinnung der Gärtner und Floristen Burgenland, 7000 Eisenstadt, Robert Graf-Platz 1, der Landesinnung der Gärtner und Floristen Kärnten, 9020 Klagenfurt, Koschutastraße 4, der Landesinnung der Gärtner und Floristen Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Landsberstraße 1, der der Landesinnung der Gärtner und Floristen OÖ, 4020 Linz, Hessenplatz 3, der der Landesinnung der Gärtner und Floristen Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, der Landesinnung der Gärtner und Floristen Steiermark, 8021 Graz, Körblergasse 111-113, der Landesinnung der Gärtner und Floristen Tirol, 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 14, sowie der Landesinnung der Gärtner und Floristen Vorarlberg, 6800 Feldkirch, Wichnergasse 9, in ihrem Namen Kollektivvertragsverhandlungen für den Bereich der Friedhofsgärtner zu führen und abzuschließen.


Anhang A

                              Lohntafel
               Arbeitnehmer/innen in den
gewerblichen Friedhofsgärtnereibetrieben

           gültig ab 1. März 2020 bis 28. Februar 2021
LohnkategorieStunden-Bruttolohn in Euro
Gärtnergehilfe ab dem 3. Gehilfenjahr 10,93
Gärtnergehilfe 10,44
Hügelmacher 10,07
Gartenarbeiter 9,08
Gartenarbeiter für die ersten 2 Kalenderjahre der Beschäftigung im selben Betrieb8,39
ab 1.1.20218,67

Lehrlingsentschädigungen

Lehrlinge im 1. Lehrjahr, monatlich520,00
Lehrlinge im 2. Lehrjahr, monatlich656,00
Lehrlinge im 3. Lehrjahr, monatlich863,00