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Information zum KV-Abschluss für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung 2026

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick

Bei der am Mittwoch, 3.12.2025 stattgefundenen zweiten Verhandlungsrunde zum Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung konnte eine Einigung mit der GPA erzielt werden:

Ab 1.1.2026 beträgt die vereinbarte Erhöhung monatlichen Mindestgrundgehälter in allen Verwendungsgruppen 2,7 %. Die Lehrlingseinkommen steigen mit Jahreswechsel in allen 4 Lehrjahren um 3,0%.

A. Gehaltsrechtlicher Teil

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2026:

Die monatlichen Mindestgrundgehälter werden in allen Verwendungsgruppen um 2,70 % erhöht.

Die bisherige Verwendungsgruppe I wird gestrichen.

Eine Erhöhung der IST-Gehälter wurde nicht vereinbart!

2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab 1.1.2026:

Die Lehrlingseinkommen werden in allen 4 Lehrjahren um 3,0 % erhöht.

3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 1 KV ab 1.1.2026

Die Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 1 KV steigen um 2,70 %. Die Höhe beträgt sodann € 2,62.

4. Erhöhung der Aufwandsentschädigungen ab 1.1.2026:

Taggeld gem. § 10 2.b: € 9,97

Taggeld gem. § 10 2.c: € 23,65 bzw. € 21,48

Taggeld gem. § 10 2.d: € 30,00 bzw. € 23,65

Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 17,00

Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich wie folgt:
bis 15.000 km € 0,50
ab  15.001 – 20.000 km € 0,48
darüber € 0,46.

B. Rahmenrechtliche Änderung

§ 2 Abs.2 lit. a wird geändert und lautet neu:

2) Der Kollektivvertrag gilt nicht

a) für Ferialpraktikanten und Volontäre; Ferialpraktikanten sind Schülerinnen und Schüler oder Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend einer öffentlichen Schul- oder Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.

Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.

§ 19b wird neu eingefügt und lautet:

§ 19b. Ferialaushilfen

Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Sommer- bzw. Semesterferien vorübergehend zur technischen, administrativen oder kaufmännischen Aushilfe beschäftigt werden, erhalten ein monatliches Mindestgrundgehalt wie folgt:

Das monatliche Mindestgrundgehalt beträgt für die ersten zwei vollen Monate im jeweiligen Betrieb pro Kalenderjahr 85 % des monatlichen Mindestgrundgehaltes derjenigen Verwendungsgruppe (§ 17), in die sie entsprechend der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit eingereiht werden müssen.

Dauert die Ferialaushilfe in einem Kalenderjahr im selben Betrieb länger als zwei Monate, gebührt ab dem 3. Monat das volle monatliche Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe (§ 17). 

C. Geltungsbeginn 

Geltungsbeginn: 1.1.2026 


Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesem Überblick zum KV-Abschluss um eine Vorab-Information handelt. Der Kollektivvertrag und seine Ergebnisse haben erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte und kundgemachte Fassung des Kollektivvertrags ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Verbindlichkeit besitzt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die Informationen auf dieser Webseite begründen keine Rechtsansprüche.