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Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Papierindustrie, Angestellte, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen GewerkschaftsbundGewerkschaft GPA andererseits.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie von 1. November 1991 anzuwenden ist. 

II. Erhöhung der Ist-Gehälter

1) Ab dem 1.Mai 2025 wird das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - um 2,65 %, maximal jedoch um 110 Euro (Pappenindustrie: 2,45 %, maximal jedoch 70 Euro) erhöht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Aprilgehalt 2025. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Maximalbetrag von 110 EURO (Pappenindustrie: 70 Euro) aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. 

Optionsrecht des Arbeitgebers auf Reduktion der Erhöhung der Ist-Gehälter bei niedriger oder negativer EBIT-Marge ("Rezessionsklausel"):

  1. Bei fristgerechter elektronischer oder postalischer Übermittlung des für das Unternehmen errechneten EBITs bzw. der EBIT-Marge sowie des maßgeblichen Jahresabschlusses für 2024 an die Kollektivvertragsparteien (werner.auracher@austropapier.at; gerald.kreuzer@proge.at; bernhard.hirnschrodt@gpa.at) bis längstens 16.6.2025 hat der Arbeitgeber das Optionsrecht, abweichend von Ziffer 1,
    a) die Ist-Monatsgehälter lediglich um 2,45 %, maximal jedoch um € 70,00 zu erhöhen, wenn das EBIT des Unternehmens (Ziffer 5, Satz 1) negativ ist. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Maximalbetrag aliquot zum Ausmaß der Normalarbeitszeit.
    b) die Ist-Monatsgehälter lediglich um 2,45 %, maximal jedoch um € 95,00 zu erhöhen, wenn die EBIT-Marge des Unternehmens (Ziffer 5, Satz 2) zwischen Null und 0,75 % liegt. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Maximalbetrag aliquot zum Ausmaß der Normalarbeitszeit.
  2. Der zeitlich maßgebliche Jahresabschluss für das Optionsrecht nach Ziffer 2 ist das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2024 bis 31.12.2024, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist jener Jahresabschluss heranzuziehen, der die überwiegenden Kalendermonate des Kalenderjahres 2024 enthält (Beispiel: Wirtschaftsjahr vom 1.9. 2023 bis 31.8.2024). Ist ein Überwiegen nicht feststellbar, insbesondere im Falle eines Wirtschaftsjahres mit Laufzeitbeginn 1.7., so ist für das Optionsrecht nach Ziffer 2 der Jahresabschluss vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 heranzuziehen.
    a. Ist der zeitlich maßgebliche Jahresabschluss 2024 noch nicht testiert, so muss der vorläufige Jahresabschluss ohne Bestätigungsvermerk an die Kollektivvertragsparteien übermittelt werden und der vom zuständigen Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss ehebaldigst nachgereicht werden.
    b. Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 221 UGB (das sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten: i) 5 Millionen Euro Bilanzsumme, ii) 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder iii) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer/innen) müssen anstelle des letzten beim Firmenbuch hinterlegten Jahresabschlusses für das im Zeitraum zwischen 1.1. und 31.12.2024 abgeschlossene (dem Kalenderjahr entsprechenden oder abweichenden) Wirtschaftsjahr den letzten im Unternehmen befindlichen abgeschlossenen Jahresabschluss (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Selbsterklärung hinsichtlich der sich ergebenden EBIT-Marge in Prozent sowie der Echtheit und Richtigkeit der darin befindlichen Zahlen und Werte bis spätestens 16.6.2025 per E-Mail an die Kollektivvertragsparteien übersenden.
  3. Als Arbeitgeber im Sinne der Ziffer 2 wird das bilanzierungspflichtige und rechtsfähige Unternehmen im Sinne des UGB (natürliche Einzelperson, Personen- oder Kapitalgesellschaft) auf Ebene der jeweiligen Einzelgesellschaft (im Falle von Konzernverbundenheit) verstanden.  Der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG ist für die Zwecke des Optionsrechts nach Ziffer 2ff gegenstands- und bedeutungslos.
  4. Unter EBIT wird das operative Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern im Sinne des § 231 Abs.2 Ziffer 9 bzw. Abs. 3 Ziffer 8 UGB verstanden.
    Unter "EBIT-Marge" wird das rechnerische Ergebnis aus der Anwendung der Formel "Betriebsergebnis (EBIT) im Sinn des § 231 Abs. 2 Ziffer 9 bzw. Abs. 3 Ziffer 8 UGB, dividiert durch die NETTO-UMSATZERLÖSE im Sinne des § 231 Abs. 2 Ziffer 1.1 bzw. Abs. 3 Ziffer 1.1. UGB, mal 100" aus den jeweiligen Kennziffern des zeitlich maßgeblichen Jahresabschluss im Sinne von Ziffer 3 verstanden.
    Als Formel dargestellt:


    EBIT-Marge in %  =

    EBIT


    Netto-Umsatzerlöse


    x 100

  5. Im Fall der verspäteten bzw. unvollständigen Übermittlung der Erklärungen samt Beilagen (errechnetes EBIT bzw. EBIT-Marge und maßgeblicher Jahresabschluss gemäß Abs. 3) oder bei nachträglich festgestellten Änderungen im Rahmen der Testierung des Jahresabschlusses, sind die Ist-Gehälter rückwirkend ab 1.5.2025 um 2,65 %, maximal jedoch um 110,00 Euro (Stand 30.4.2025) zu erhöhen und den Arbeitnehmer/innen für den aufzurollenden Zeitraum eine Ausgleichszahlung in Höhe des seither entgangenen Entgelts zu bezahlen.

2) Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. Mai 2025 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3) Angestellte, die nach dem 30. April 2025 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehalts.

4) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1) Die ab 1. Mai 2025 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung. 

2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2025 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

IV. Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II
oder III effektiv erhöht. 

V. Innerbetriebliche Zulagen

Innerbetriebliche Zulagen werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, mit Wirksamkeit vom 1.5.2025 um 2,65 %, alle sonstigen Zulagen um 2,45 % erhöht.

VI. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen

In § 18 Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative Berufsausbildung lautet das Lehrlingseinkommen wie folgt: 

Für Lehrlinge, die nach dem 30.4.2019 in ein Lehrverhältnis eintreten, gelten ab 1. Mai 2025 die nachstehenden Beträge als Lehrlingseinkommen. 

Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Mai 2025 im

Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Mai 2025 im

LehrjahrTabelle 1Tabelle 2
1. Lehrjahr1.218,54 Euro1.343,74 Euro
2. Lehrjahr1.523,17 Euro1.648,37 Euro
3. Lehrjahr1.675,48 Euro1.738,10 Euro
4. Lehrjahr2.299,99 Euro2.299,99 Euro

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach bestandener Reifeprüfung oder nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem anderen Lehrberuf beginnt.

Redaktionelle Richtigstellung im § 18 Angestelltenkollektivvertrag zur Fußnote im 4.Lehrjahr:
Die Fußnote "Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften" wird gestrichen.

VII. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2025 in Kraft. 

Wien, am 19. Mai 2025

Fachverband der Papierindustrie

Der Obmann:

Dipl.-Ing. Ernst Brunbauer e.h.

Der Geschäftsführer:

Dr. Werner Auracher e.h.

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA e.h.

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher e.h.

Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Papier und Pappe erzeugende Industrie

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:

Ing. Walter Kogler e.h.

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Bernhard Hirnschrodt e.h.