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Kollektivvertrag Lohnabschluss Papierindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich

b) fachlich: für alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und
Pappenindustrie Österreichs

c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter:innen und Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag vom 4.12.1998 Anwendung findet.

§ 2 Neuregelung der Kollektivvertragslöhne

Mit Wirksamkeit vom 1.5.2025 werden die kollektivvertraglichen Monatsbezüge, die Zulage für die zweite Schicht (Nachmittagsschicht), die Nachtarbeitszulage sowie die monatlichen Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge und Papiertechnikerlehrlinge laut beiliegender Lohntabelle neu festgesetzt. Diese Lohntabelle tritt anstelle der bisherigen Anlage A des Kollektivvertrages vom 4.12.1998.

§ 3 Neuregelung der Ist-Verdienste

1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2025 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge im Sinne des Punktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 der in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/innen, ausgenommen die gewerblichen Lehrlinge, um 2,65 %, maximal jedoch um 110 Euro erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Maximalbetrag von 110 Euro (Pappenindustrie: 70 Euro) aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.
In der Pappenindustrie beträgt die Ist-Erhöhung ab 1.5.2025 2,45 %, maximal jedoch 70 Euro.

Optionsrecht des Arbeitgebers auf Reduktion der Erhöhung der Ist-Löhne bei niedriger oder negativer EBIT-Marge ("Rezessionsklausel"):

2. Bei fristgerechter elektronischer oder postalischer Übermittlung des für das Unternehmen errechneten EBITs bzw. der EBIT-Marge sowie des maßgeblichen Jahresabschlusses für 2024 an die Kollektivvertragsparteien (werner.auracher@austropapier.at; gerald.kreuzer@proge.at; bernhard.hirnschrodt@gpa.at) bis längstens 16.6.2025 hat der Arbeitgeber das Optionsrecht, abweichend von Ziffer 1, 

a) die Ist-Monatslöhne lediglich um 2,45 %, maximal jedoch um € 70,00 zu erhöhen, wenn das EBIT des Unternehmens (Ziffer 5, Satz 1) negativ ist. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Maximalbetrag aliquot zum Ausmaß der Normalarbeitszeit. 

b) die Ist-Monatslöhne lediglich um 2,45 %, maximal jedoch um € 95,00 zu erhöhen, wenn die EBIT-Marge des Unternehmens (Ziffer 5, Satz 2) zwischen Null und 0,75 % liegt. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Maximalbetrag aliquot zum Ausmaß der Normalarbeitszeit.

3. Der zeitlich maßgebliche Jahresabschluss für das Optionsrecht nach Ziffer 2 ist das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2024 bis 31.12.2024, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist jener Jahresabschluss heranzuziehen, der die überwiegenden Kalendermonate des Kalenderjahres 2024 enthält (Beispiel: Wirtschaftsjahr vom 1.9. 2023 bis 31.8.2024). Ist ein Überwiegen nicht feststellbar, insbesondere im Falle eines Wirtschaftsjahres mit Laufzeitbeginn 1.7., so ist für das Optionsrecht nach Ziffer 2 der Jahresabschluss vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 heranzuziehen.

  1. Ist der zeitlich maßgebliche Jahresabschluss 2024 noch nicht testiert, so muss der vorläufige Jahresabschluss ohne Bestätigungsvermerk an die Kollektivvertragsparteien übermittelt werden und der vom zuständigen Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss ehebaldigst nachgereicht werden.
  2. Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 221 UGB (das sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten: i) 5 Millionen Euro Bilanzsumme, ii) 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder iii) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer/innen) müssen anstelle des letzten beim Firmenbuch hinterlegten Jahresabschlusses für das im Zeitraum zwischen 1.1. und 31.12.2024 abgeschlossene (dem Kalenderjahr entsprechenden oder abweichenden) Wirtschaftsjahr den letzten im Unternehmen befindlichen abgeschlossenen Jahresabschluss (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Selbsterklärung hinsichtlich der sich ergebenden EBIT-Marge in Prozent sowie der Echtheit und Richtigkeit der darin befindlichen Zahlen und Werte bis spätestens 16.6.2025 per E-Mail an die Kollektivvertragsparteien übersenden.

4. Als Arbeitgeber im Sinne der Ziffer 2 wird das bilanzierungspflichtige und rechtsfähige Unternehmen im Sinne des UGB (natürliche Einzelperson, Personen- oder Kapitalgesellschaft) auf Ebene der jeweiligen Einzelgesellschaft (im Falle von Konzernverbundenheit) verstanden.  Der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG ist für die Zwecke des Optionsrechts nach Ziffer 2ff gegenstands- und bedeutungslos. 

5. Unter EBIT wird das operative Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern im Sinne des § 231 Abs.2 Ziffer 9 bzw. Abs.3 Ziffer 8 UGB verstanden.
Unter "EBIT-Marge" wird das rechnerische Ergebnis aus der Anwendung der Formel "Betriebsergebnis (EBIT) im Sinn des § 231 Abs. 2 Ziffer 9 bzw. Abs. 3 Ziffer 8 UGB, dividiert durch die NETTO-UMSATZERLÖSE im Sinne des § 231 Abs. 2 Ziffer 1.1 bzw. Abs. 3 Ziffer 1.1. UGB, mal 100" aus den jeweiligen Kennziffern des zeitlich maßgeblichen Jahresabschluss im Sinne von Ziffer 3 verstanden.

Als Formel dargestellt:


EBIT-Marge in %  =

EBIT


Netto-Umsatzerlöse


x 100

6. Erreichen die tatsächlichen Ist-Löhne nicht die neuen kollektivvertraglichen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der Monatslohn der Arbeitnehmer / innen aufgrund der §§ 2 und 3 dieses Kollektivvertrags effektiv erhöht.

7. Im Fall der verspäteten bzw. unvollständigen Übermittlung der Erklärungen samt Beilagen (errechnetes EBIT bzw. EBIT-Marge und maßgeblicher Jahresabschluss gemäß Abs. 3) oder bei nachträglich festgestellten Änderungen im Rahmen der Testierung des Jahresabschlusses, sind die Ist-Löhne rückwirkend ab 1.5.2025 um 2,65 %, maximal jedoch um 110,00 EURO (Stand 30.4.2025) zu erhöhen und den Arbeitnehmer/innen für den aufzurollenden Zeitraum eine Ausgleichszahlung in Höhe des seither entgangenen Entgelts zu bezahlen.

In Betrieben, welche die Papiermaschinenführer-, Kartonmaschinenführer- und die Entwässerungsmaschinenführerzulage sowie die Zulagen für Automatenpappenmaschinenführer in den Monatsbezug eingebaut haben und nicht gesondert ausweisen, zählen diese Zulagen zum tatsächlich bezahlten Monatsbezug im Sinne von § 3 Punkt 1.

Die aufgrund der Erhöhung nach § 3 dieses Kollektivvertrags errechneten Monatsbezüge sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.

§ 4 Geltungsbeginn

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. 

§ 5 Übergangsbestimmungen

1. Zur Berücksichtigung der vorliegenden Erhöhung der KV- und Ist-Löhne wird bei der Berechnung des Entgeltes nach dem EFZG, des Krankenentgelts gemäß Punkt 96 sowie des gesetzlichen Urlaubsentgeltes gemäß Punkt 63 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, sofern diese Leistungen nach dem 1. Mai 2025 anfallen, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 um 2,65% (Pappenindustrie: 2,45%) erhöht.
Kommt aufgrund des wirtschaftlichen Ergebnisses die reduzierte Erhöhung der Ist-Löhne (Rezessionsklausel) zur Anwendung, dann wird der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 um 2,45 % erhöht.

2. Sofern die erwähnten Leistungen nach dem 1. Oktober 2025 anfallen sowie zur Berechnung der Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, wird der durchschnittliche Bruttoverdienst des Berechnungshalbjahres 1.April 2025 bis 30. September 2025 um 0,44 % (Pappenindustrie: 0,41 %) erhöht.
Kommt aufgrund des wirtschaftlichen Ergebnisses die reduzierte Erhöhung der Ist-Löhne (Rezessionsklausel) zur Anwendung, dann wird der durchschnittliche Brutto-verdienst des Berechnungshalbjahres 1. April 2025 bis 30. September 2025 um 0,41 % erhöht.

3. Abrechnungen von Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags beendet sind, bleiben unberührt.

Wien, am 19. Mai 2025

Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,
Fachverband der Papierindustrie

Der Obmann:

Dipl. Ing. Ernst Brunbauer e.h.

Der Geschäftsführer:

Dr. Werner Auracher e.h.

Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Produktionsgewerkschaft (PRO-GE)

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer e.h.