Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Papierindustrie, Angestellte, gültig ab 1.5.2026
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie von 1. November 1991 anzuwenden ist.
II. Erhöhung der Ist-Gehälter
1) Soweit die Kriterien der Ziffer 3 und 4 nicht zutreffen, wird ab dem 1. Mai 2026 das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - um 1,8 % plus 28 Euro erhöht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Aprilgehalt 2026. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Fixbetrag von 28 EURO aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.
Späteres Inkrafttreten des KV-Abschlusses bei negativer EBIT-Marge:
2) Bei fristgerechter elektronischer oder postalischer Übermittlung des für das Unternehmen errechneten EBITs bzw. der EBIT-Quote sowie des maßgeblichen Jahresabschlusses für 2025 an die Kollektivvertragsparteien (werner.auracher@austropapier.at; gerald.kreuzer@proge.at; bernhard.hirnschrodt@gpa.at) bis längstens 30.6.2026 treten die in den Punkten II Ziffer 1 bzw. III bis VI dieses Kollektivvertrags genannten Erhöhungen mit 1.9.2026 bzw. mit 1.11.2026 in Kraft.
3) Bei negativer EBIT-Quote bis zu 10 Prozent bezogen auf den Umsatz sowie für die Pappenindustrie treten die Punkte II bis VI dieses Kollektivvertrags ab dem 1.9.2026 in Kraft.
4) Bei negativer EBIT-Quote von mehr als 10 Prozent bezogen auf dem Umsatz treten die Punkte II bis VI dieses Kollektivvertrags ab dem 1.11.2026 in Kraft.
5) Der zeitlich maßgebliche Jahresabschluss für das spätere Inkrafttreten nach Ziffer 3 und 4 ist das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2025 bis 31.12.2025, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist jener Jahresabschluss heranzuziehen, der die überwiegenden Kalendermonate des Kalenderjahres 2025 enthält (Beispiel: Wirtschaftsjahr vom 1.9.2024 bis 31.8.2025). Ist ein Überwiegen nicht feststellbar, insbesondere im Falle eines Wirtschaftsjahres mit Laufzeitbeginn 1.7., so ist für das Optionsrecht nach Ziffer 3 und 4 der Jahresabschluss vom 1.7.2024 bis 30.6.2025 heranzuziehen.
- Ist der zeitlich maßgebliche Jahresabschluss 2025 noch nicht testiert, so muss der vorläufige Jahresabschluss ohne Bestätigungsvermerk an die Kollektivvertragsparteien übermittelt werden und der vom zuständigen Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss ehebaldigst nachgereicht werden.
- Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 221 UGB (das sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:
i) 5 Millionen Euro Bilanzsumme,
ii) 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder
iii) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer/innen) müssen anstelle des letzten beim Firmenbuch hinterlegten Jahresabschlusses für das im Zeitraum zwischen 1.1. und 31.12.2025 abgeschlossene (dem Kalenderjahr entsprechenden oder abweichenden) Wirtschaftsjahr den letzten im Unternehmen befindlichen abgeschlossenen Jahresabschluss (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Selbsterklärung hinsichtlich der sich ergebenden EBIT-Marge in Prozent sowie der Echtheit und Richtigkeit der darin befindlichen Zahlen und Werte bis spätestens 30.6.2026 per E-Mail an die Kollektivvertragsparteien übersenden.
6) Als Arbeitgeber im Sinne der Ziffer 2 wird das bilanzierungspflichtige und rechtsfähige Unternehmen im Sinne des UGB (natürliche Einzelperson, Personen- oder Kapitalgesellschaft) auf Ebene der jeweiligen Einzelgesellschaft (im Falle von Konzernverbundenheit), die eine Produktionstätigkeit aufweisen, verstanden. Der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG ist für die Zwecke des späteren Inkrafttretens nach Ziffer 2ff gegenstands- und bedeutungslos.
7) Unter EBIT wird das operative Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern im Sinne des § 231 Abs. 2 Ziffer 9 bzw. Abs. 3 Ziffer 8 UGB verstanden.
Unter "EBIT-Marge" wird das rechnerische Ergebnis aus der Anwendung der Formel "Betriebsergebnis (EBIT) im Sinn des § 231 Abs. 2 Ziffer 9 bzw. Abs. 3 Ziffer 8 UGB, dividiert durch die NETTO-UMSATZERLÖSE im Sinne des § 231 Abs. 2 Ziffer 1.1 bzw Abs. 3 Ziffer 1.1. UGB, mal 100" aus den jeweiligen Kennziffern des zeitlich maßgeblichen Jahresabschluss im Sinne von Ziffer 5 verstanden.
Als Formel dargestellt:
EBIT-Marge in % =
EBIT
NETTO-UMSATZERLÖSE
x 100
8) Im Fall der verspäteten bzw. unvollständigen Übermittlung der Erklärungen samt Beilagen (errechnetes EBIT bzw. EBIT-Marge und maßgeblicher Jahresabschluss gemäß Ziffer 5) oder bei nachträglich festgestellten Änderungen im Rahmen der Testierung des Jahresabschlusses, sind die Erhöhungen nach den Punkten II bis VI dieses Kollektivvertrags rückwirkend ab 1.5.2026 (Stand 30.4.2026) durchzuführen und den Angestellten für den aufzurollenden Zeitraum eine Ausgleichszahlung in Höhe des seither entgangenen Entgelts zu bezahlen.
9) Endet ein Dienstverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers zwischen dem 1.5.2026 und dem 31.10.2026 und gebührt eine Abfertigung (alt), dann wird bei Betrieben mit negativem EBIT die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung alt mit der Erhöhung ab 1.9.2026 bzw. 1.11.2026 angehoben.
10) Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. Mai 2026, bei späterem Inkrafttreten nach Punkt II Ziffer 3 und 4, das vor dem 1. September 2026 bzw. das vor dem 1. November 2026 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
11) Angestellte, die nach dem 30. April 2026, bei späterem Inkrafttreten nach Punkt II Ziffer 3 und 4, nach dem 31. August 2026 bzw. nach dem 31. Oktober 2026 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehalts.
12) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.
III. Mindestgrundgehälter
1) Die ab 1. Mai 2026, bei späterem Inkrafttreten nach Punkt II Ziffer 3 und 4, die ab 1. September 2026 bzw. ab dem 1. November 2026 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen nach Punkt III, Ziffer 1 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.
V. Innerbetriebliche Zulagen
Innerbetriebliche sowie alle sonstigen Zulagen werden mit Wirksamkeit ab 1.5.2026 um 2,0 % erhöht.
VI. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
In § 18 Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative Berufsausbildung lautet das Lehrlingseinkommen wie folgt:
Für Lehrlinge, die nach dem 30.4.2019 in ein Lehrverhältnis eintreten, gelten ab 1. Mai 2026 die nachstehenden Beträge als Lehrlingseinkommen.
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Mai 2026 im
| Lehrlingseinkommen im | Tabelle I | Tabelle II |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.247,78 | € 1.375,99 |
| 2. Lehrjahr | € 1.559,73 | € 1.687,93 |
| 3. Lehrjahr | € 1.715,69 | € 1.779,81 |
| 4. Lehrjahr | € 2.355,19 | € 2.355,19 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach bestandener Reifeprüfung oder nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem anderen Lehrberuf beginnt.
VII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2026 in Kraft.
Für Betriebe mit negativer EBIT-Quote bis zu 10 Prozent bezogen auf den Umsatz sowie für die Pappenindustrie treten die Punkte II bis VI dieses Kollektivvertrags ab dem 1.9.2026 in Kraft.
Für Betriebe mit negativer EBIT-Quote von mehr als 10 Prozent bezogen auf dem Umsatz treten die Punkte II bis VI dieses Kollektivvertrags ab dem 1.11.2026 in Kraft.
Wien, am 21. Mai 2026
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
Dipl.-Ing. Ernst Brunbauer e.h.
Der Geschäftsführer:
Dr. Werner Auracher e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA e.h.
Der Bundesgeschäftsführer:
Mario Ferrari e.h.
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Papier und Pappe erzeugende Industrie
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Ing. Walter Kogler e.h.
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Mag. Bernhard Hirnschrodt e.h.