Kollektivvertrag Landes-Hypothekenbanken, Angestellte, gültig ab 1.4.2023

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken in der Fassung vom 1. April 2023 (PDF)


Hinweis:
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Kollektivvertrag
für die Angestellten der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken

In der Fassung vom 1. April 2023


Kollektivvertrag

für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18.10.2010 (in Kraft getreten am 1.1.2011) in der Fassung vom 1.4.2022

abgeschlossen zwischen dem
VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN LANDES­ HYPOTHEKENBANKEN
1040 Wien, Brucknerstraße 8

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Volks-, Hypobanken / Raiff­eisen

1034 Wien, Alfred Dallinger Platz 1


Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2 In-Kraft-Treten und Aufkündigung des Kollektivvertrages

§ 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Abschnitt II Gehaltsregelung



Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstgeber, Dienstnehmer, etc.) gilt im folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter

§ 2 In-Kraft-Treten und Aufkündigung des Kollektivvertrages

(1) Die Änderungen zum Kollektivvertrag vom 18.10.2010 (in Kraft getreten am 1.1.2011) treten mit 1.4.2023 in Kraft.

(2) Der Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden vertragsschließenden Teilen zu je­ dem Jahresende mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Die Bestimmungen über die Gehaltsregelung, die Sozialzulagen und die Überstundenentlohnung können von jedem vertragsschließenden Teil unabhängig vom gesamten Kollektivvertrag zu jedem Kalendervierteljahr mit einmonatiger Frist gekündigt werden.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der letztgültige Kollektivvertrag außer Kraft.