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Kollektivvertrag Lohnabschluss Holzverarbeitende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026
Gilt für:
Österreichweit

2025
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I − Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH. & Co.KG. (vormals Brüder Musenbichler), Niederanna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.

(3) Persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Der Kollektivvertrag gilt nicht für Pflichtpraktikanten; Pflichtpraktikanten sind Schülern/Schülerinnen von mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum mit überwiegend manuellen Tätigkeiten ableisten müssen Hinsichtlich der Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt mit überwiegend manuellen Tätigkeiten ableisten müssen. Hinsichtlich der Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt in der holzverarbeitenden Industrie § 9 Z 10a., in der Sägeindustrie § 8 Abs 10a.

Artikel II − Erhöhung der Löhne

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2025 werden die geltenden Kollektivvertragslöhne und Lehrlingseinkommen um 2,8 Prozent erhöht und in Abs. (6) neu festgesetzt.
Davon ausgenommen ist das Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr. Dieses wird mit EUR 1.060 (= EUR 6,35/h) festgelegt.

(2) Die Ist-Löhne werden mit Wirkung ab 1. Mai 2025 um 2,75 Prozent, maximal aber um EUR 90 pro Monat (= EUR 0,54/Stunde) erhöht.

Von 1.5.2025 bis 30.4.2026 findet folgender Satz für die holzverarbeitende Industrie, inkl. Faser-/Span, keine Anwendung:

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

(3) Die Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Mai 2025 um 2,75 Prozent, maximal aber um EUR 90 pro Monat (= EUR 0,54/Stunde) erhöht.

Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z. B. Prämien) zusammensetzt, findet Absatz 2 keine Anwendung.

Abs. (2) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.

(4) In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2025 tatsächlich bezahlten Stunden-, Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit 1. Mai 2025 um 2,75 Prozent, maximal aber um EUR 90 pro Monat (= EUR 0,54/Stunde) erhöht.

In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.

(5) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und die gewerblichen Lehrlingseinkommen sowie die IST-Löhne werden per 1.5.2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die prozentuelle Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2025 bis einschließlich Februar 2026 zugrunde gelegt werden.

(6) Lohnschema
(6a) Holzverarbeitende Industrie

LohngruppenStundenlohn ab 1.5.2025 in Euro
I. Spezialfacharbeiter € 16,91
II. Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre € 16,28
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre € 15,27
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre € 14,55
V. Hilfsarbeiter € 14,27

Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommenab 1.5.2025 in Euro
im 1. Lehrjahr € 6,35/h
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %  des Lohnes der Lohngruppe III.

(6b) Sägeindustrie

LohngruppenStundenlohn ab 1.5.2025 in Euro
I. € 17,77
II. € 16,79
III. € 15,68
IV. € 15,27
V. € 14,70
VI. a € 16,79
VI. b € 15,83

Lehrlingseinkommen

Es kommt das Lehrlingseinkommen des Absatzes (6 a) zur Anwendung. 

Ab 1.5.2025 in Euro

  • Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von 9,75
  • Wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.
    Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von 11,68
  • Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren 15,42
  • Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
    Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von € 1,29

für jeden vollen Arbeitstag.

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2026 bzw. bis zum 30. April 2027.

Nach dem 31. Jänner 2027 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.

(2) Sollte die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 (März 2025 – Februar 2026) über 3,30 % betragen, können beide Vertragsparteien auf die Aufnahme von Verhandlungen bestehen.

Sofern eine der beiden Vertragsparteien auf die Aufnahme von Verhandlungen besteht, sollen nach dem 31. Jänner 2026 Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt. Artikel II Abs. (5) kommt in diesem Fall nicht zum Tragen.


Wien, am 22. April 2025


Fachverband der
Holzindustrie Österreichs

Mag. Herbert Jöbstl

Fachverbandsobmann

Mag. Heinrich Sigmund, MSc

Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. Z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer