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Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Holzverarbeitende Industrie, Angestellte, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026
Gilt für:
Österreichweit

2025
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Stein/Keramik/Holz/Säge, andererseits.

Artikel I − Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

Räumlich: für alle Bundesländer;

Fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Holzindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem oben genannten vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Stein/Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

Persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

Artikel II − Erhöhung der IST-Gehälter

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. Mai 2025 um 2,75 %, maximal aber um € 90 pro Monat zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das April-Gehalt 2025. Angestellte, die nach dem 28. Februar 2025 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres IST-Gehaltes.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zum Beispiel Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge, usw., bleiben unverändert.

(3) Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter und die kaufmännischen Lehrlingseinkommen sowie die IST-Gehälter werden per 1.5.2026 um die prozentuelle Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2025 bis einschließlich Februar 2026 zugrunde gelegt werden.

Artikel III − Mindestgrundgehälter

(1) Die sich aus der nachstehenden Gehaltsordnung ergebenden Mindestgrundgehälter (Artikel VI) gelten ab 1. Mai 2025.

(2) Bei Inkrafttreten der neuen Mindestgrundgehälter ist zu prüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2025 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV − Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind mit 1.5.2025 um den individuellen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten auf Grund der Vorschriften der Artikel II und III effektiv erhöht.

Artikel V − Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie und den Kollektivvertrag der Sägeindustrie

(1) § 18 lit a) lautet:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge beträgt ab 1. Mai 2025 im

Lehrjahr Tabelle I in Euro Tabelle II in Euro*)
1. Lehrjahr 1.000,00 1.250,00
2. Lehrjahr 1.190,00 1.540,00
3. Lehrjahr 1.500,00 1.860,00
4. Lehrjahr 2.080,00 2.160,00

*) Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen
bzw. mit Reifeprüfung.

(2) Im Anhang II "Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen" für die Holzindustrie werden im § 3 Absatz 5 das Taggeld auf € 50,00 und das Nachtgeld auf € 20,00 erhöht. Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt somit wie folgt:

Für Angestellte der Verwendungsgruppe Taggeld mindestens Nachtgeld mindestens volle Reiseaufwands-Entschädigung (Tag- und Nachtgeld)
I bis VI, MI bis MIII € 50,00 € 20,00 € 70,00

In dem für beide Bereiche - Säge- und Holzverarbeitende Industrie – geltenden Zusatzkollektivvertrag für Inlandsdienstreisen lautet der § 3 (7), 2. Absatz, infolge Valorisierung des Euro-Betrages um den KV-Prozentsatz wie folgt:

Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung beziehungsweise bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung beziehungsweise angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld. Bei Fahrten im Schlafwagen und bei kostenlos beigestelltem Quartier in Beherbergungsbetrieben wird tatsächlich verausgabtes Trinkgeld bis zu € 2,73 erstattet. Bei aufeinanderfolgenden Nächtigungen im gleichen, kostenlos beigestellten Quartier, gebührt der Betrag von € 2,73 für die erste Nächtigung. Für jede weitere Nächtigung erhöht sich der genannte Betrag um je € 0,45, jedoch gebührt pro Woche nur ein Höchstbetrag von € 4,55. Für jede weitere Woche der Nächtigung im gleichen, kostenlos beigestellten Quartier, ist daher ebenfalls für die erste Nächtigung ein Betrag von € 2,73, für jede weitere Nächtigung ein Betrag von € 0,45, höchstens jedoch € 4,55 zu erstatten.

Artikel VI − Gehaltsordnung

Gemäß § 19 (3) des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Holzindustrie.

(1) Holzverarbeitende Industrie gültig ab 1.5.2025

Verwendungsgruppen I II III IV
1. und 2. V.-G.-J.. 2.096,62 2.194,02 2.623,27 3.399,04
nach 2 V.-G.-J. 2.131,74 2.281,14 2.745,00 3.549,33
nach 4 V.-G.-J. 2.205,52 2.368,26 2.866,71 3.699,62
nach 6 V.-G.-J.   2.455,37 2.988,43 3.849,90
nach 8 V.-G.-J.   2.542,48 3.110,17 4.000,21
nach 10 V.-G.-J.   2.629,60 3.231,90 4.150,49

Verwendungsgruppen IVa V Va VI
1. und 2. V.-G.-J.  3.738,87 4.456,27 4.902,00 6.567,99
nach 2 V.-G.-J. 3.903,36 4.660,46 5.126,52 7.016,40
nach 4 V.-G.-J. 4.067,85 4.864,66 5.351,05 7.464,78
nach 6 V.-G.-J. 4.232,34 5.068,84 5.575,57 7.913,18
nach 8 V.-G.-J. 4.396,84 5.273,03 5.800,10 8.361,58
nach 10 V.-G.-J. 4.561,32 5.477,21 6.024,62  

Gruppe Meister

Verwendungsgruppen MI M II o. F. M II m. F. M III
1. und 2. V.-G.-J. 2.596,82 3.172,43 3.349,96 3.744,51
nach 2 V.-G.-J. 2.680,37 3.288,77 3.477,93 3.903,69
nach 4 V.-G.-J. 2.763,89 3.405,11 3.605,91 4.062,87
nach 6 V.-G.-J. 2.847,43 3.521,43 3.733,86 4.222,06
nach 8 V.-G.-J. 2.930,97 3.637,76 3.861,83 4.381,24
nach 10 V.-G.-J. 3.014,50 3.754,10 3.989,80 4.540,43

(2) Sägeindustrie gültig ab 1.5.2025

Verwendungsgruppen I II III IV V VI
1. uns 2. V.-G.-J. 2.096,62 2.113,88 2.417,93 3.100,37 4.051,64 6.293,79
nach 2 V.-G.-J. 2.096,62 2.204,33 2.552,50 3.253,18 4.258,32 6.738,73
nach 4 V.-G.-J. 2.147,69 2.294,77 2.687,09 3.406,00 4.464,98 7.183,64
nach 6 V.-G.-J. 2.205,73 2.385,21 2.821,66 3.558,81 4.671,64 7.628,57
nach 8 V.-G.-J. 2.263,74 2.475,65 2.956,25 3.711,65 4.878,31 8.073,50
nach 10 V.-G.-J. 2.321,77 2.566,08 3.090,85 3.864,47 5.084,98  
nach 12 V.-G.-J. 2.379,79 2.656,55 3.225,41 4.017,28 5.291,65  
nach 14 V.-G.-J. 2.437,80 2.746,98 3.360,00 4.170,10 5.498,32  
nach 16 V.-G.-J. 2.495,85 2.837,41 3.494,57 4.322,91 5.704,98  
nach 18 V.-G.-J. 2.553,87 2.927,87 3.629,17 4.475,75 5.911,65  

Gruppe Meister

Verwendungsgruppen M I M II o. F. M II m. F. M III
1. und 2. V.-G.-J. 2.427,44 2.922,72 3.084,47 3.368,01
nach 2 V.-G.-J. 2.506,01 3.033,12 3.211,66 3.515,13
nach 4 V.-G.-J. 2.584,57 3.143,51 3.338,86 3.662,25
nach 6 V.-G.-J. 2.663,13 3.253,92 3.466,06 3.809,38
nach 8 V.-G.-J. 2.741,68 3.364,33 3.593,27 3.956,50
nach 10 V.-G.-J. 2.820,26 3.474,71 3.720,47 4.103,64
nach 12 V.-G.-J. 2.898,82 3.585,12 3.847,66 4.250,76
nach 14 V.-G.-J. 2.977,37 3.695,53 3.974,86 4.397,89
nach 16 V.-G.-J. 3.055,95 3.805,92 4.102,06 4.545,01
nach 18 V.-G.-J. 3.134,51 3.916,33 4.229,26 4.692,14

Artikel VII − Geltungsbeginn

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2025 für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie in Kraft.

(2) Sollte die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 (März 2025 – Februar 2026) über 3,30 % betragen, können beide Vertragsparteien auf die Aufnahme von Verhandlungen bestehen. Sofern eine der beiden Vertragsparteien auf die Aufnahme von Verhandlungen besteht, kommt Artikel II Abs. (3) nicht zum Tragen.


Wien, am 22. April 2025


FACHVERBAND DER HOLZINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Der Fachverbandsobmann:

Mag. Herbert Jöbstl 

Der Geschäftsführer:

Mag. Heinrich Sigmund, MSc

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher 

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH, STEIN & KERAMIK, HOLZ, SÄGE

Der Vorsitzende:

Klaus Palmeshofer 

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Georg Grundei diplômé