Kollektivvertrag Sparkassen, Angestellte, gültig ab 1.4.2022

Gilt für:
Österreichweit

Sparkassen-Kollektivvertrag 2022 – Kollektivvertrag vom 15. Februar 1991 in der aktuellen Fassung sowie weitere im Sparkassensektor geltende Kollektivverträge (PDF)


Hinweis:
Der Rahmen-Kollektivvertrag ist nur als PDF-Download verfügbar.


Sparkassen-
Kollektivvertrag

2022

Kollektivvertrag vom 15. Februar 1991 in der aktuellen Fassung sowie weitere im Sparkassensektor geltende Kollektivverträge


Anmerkung:
Die vorliegende Fassung des Sparkassen-Kollektivvertrages (SpKV) ist eine Zusammenfassung des Kollektivvertrages vom 15. Februar 1991 für die Angestellten der Sparkassen und aller seither vereinbarten Ergänzungskollektivverträge, die eingearbeitet wurden. Im Anhang wurden weitere für Angestellte der Sparkassen geltende kollektivvertragliche Bestimmungen, ab Seite 85 auch eine Auswahl von für das Personalwesen relevanten Gesetzen aufgenommen.
Redaktionsstichtag ist der 12. Juli 2022.

Es handelt sich um einen internen Arbeitsbehelf für den Sparkassensektor.
Seit Inkrafttreten des Kollektivvertrags vom 15. Februar 1991 sind folgende Zusatzkollektivverträge abgeschlossen worden:

  • Kollektivvertrag "KV '92" vom 29. Jänner 1992
  • Kollektivvertrag "KV '93" vom 15. Jänner 1993
  • Kollektivvertrag "KV '94" vom 27. Jänner 1994
  • Kollektivvertrag "M1" vom 1. Juni 1994
  • Kollektivvertrag "KV '95" vom 23. Jänner 1995
  • Kollektivvertrag "Pensionsreform" vom 27. Jänner 1995
  • Kollektivvertrag "Pensionsreform '95" vom 19. Oktober 1995
  • Kollektivvertrag "KV '96" vom 22. Jänner 1996
  • Kollektivvertrag "Schemareform 1997 und KV '97" vom 28. Jänner 1997
  • Kollektivvertrag "KV '98" vom 17. Dezember 1997
  • Kollektivvertrag vom 13. Mai 1998
  • Kollektivvertrag "KV '99" vom 09. Februar 1999
  • Kollektivvertrag "Pensionsreform '99 (PR '99)" vom 02. Dezember 1999
  • Kollektivvertrag "KV 2000" vom 31. Jänner 2000
  • Kollektivvertrag "SpKV-Bildung" vom 31. Jänner 2000
  • Kollektivvertrag "KV 2001" vom 21. Februar 2001
  • Kollektivvertrag "KV Samstag-Nachmittag und EURO-Schema" vom 26. November 2001
  • Kollektivvertrag "Bildungs-KV 2002" vom 15. Februar 2002
  • Kollektivvertrag "KV 2002" vom 18. April 2002
  • Kollektivvertrag vom 01. Oktober 2002
  • Kollektivvertrag "KV 2003" vom 10. März 2003
  • Kollektivvertrag "PK-Überleitungs-KV" vom 18. September 2003
  • Kollektivvertrag "KV 2004" vom 25. März 2004
  • Kollektivvertrag "KV-Bildung 2004" vom 25. März 2004
  • Kollektivvertrag "Neues Gehaltsschema" vom 17. März 2005
  • Kollektivvertrag "KV 2005" vom 2. Juni 2005
  • Kollektivvertrag "Gestaltung der Mindestertragsgarantie in Pensionskassen" vom 24. November 2005
  • Kollektivvertrag "Neuregelung des Kündigungsschutzes" vom 20. April 2006
  • Kollektivvertrag "KV 2006" vom 20. April 2006
  • Sparkassen-Bildungskollektivvertrag vom 18. Jänner 2007
  • Kollektivvertrag "KV 2007" vom 19. April 2007
  • Kollektivvertrag "Dienstrecht 2007" vom 21. Juni 2007
  • Kollektivvertrag "KV 2008" vom 17. April 2008
  • Kollektivvertrag "Banküberfälle und Gewaltanwendung" vom 26. Juni 2008
  • Kollektivvertrag "KV 2009" vom 26. März 2009
  • Kollektivvertrag "Vorrückungskriterien" vom 02. März 2010
  • Kollektivvertrag "KV 2010" vom 18. März 2010
  • Kollektivvertrag "KV 2011" vom 16. Juni 2011
  • Kollektivvertrag "KV 2012" vom 16. Mai 2012
  • Kollektivvertrag "KV 2013" vom 17. Mai 2013
  • Kollektivvertrag "KV 2014" vom 28. Mai 2014
  • Sparkassen-Bildungskollektivvertrag vom 20. November 2014
  • Kollektivvertrag "KV 2015" vom 17. September 2015
  • Kollektivvertrag "KV 2016" vom 22. Juni 2016
  • Kollektivvertrag "KV Samstag-Nachmittag" vom 06. September 2016
  • Sparkassen-Bildungskollektivvertrag 2016 vom 19. Jänner 2017
  • Kollektivvertrag "KV 2017" vom 20. April 2017
  • Kollektivvertrag "KV Samstag-Nachmittag 2017" vom 20. April 2017
  • Kollektivvertrag "KV 2018" vom 21. Juni 2018
  • Kollektivvertrag "KV 2019" vom 28. Juni 2019
  • Kollektivvertrag – Zukunft 1 vom 14. Jänner 2020
  • Kollektivvertrag "KV 2020" vom 09. April 2020
  • Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vom 21. Jänner 2021
  • Kollektivvertrag Corona-Test vom 16. Februar 2021
  • Kollektivvertrag "KV 2021" vom 11. März 2021
  • Kollektivvertrag "KV 2022" vom 03. Mai 2022

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen 

Art I Geltungsbereich 

Art II Betriebsvereinbarungen 

Art III Wirksamkeitsbeginn

Art IV Günstigkeitsklausel

Art V Chancengleichheit in den österreichischen Sparkassen

Art VI Auslegung und Änderungen

Art VII Aufkündigung 

Art VII (A) Gleichbehandlung 

Art VIII Inhalt 

A. Dienstordnung

I. Anstellung

§ 1 Allgemeine Anstellungserfordernisse

§ 2 Ausschließungsgründe

§ 3 Gliederung der Angestellten 

§ 4 Besondere Anstellungserfordernisse

§ 5 Bewerbungsansuchen

§ 6 Ausfolgung der Dienstvorschriften

§ 7 Dienstversprechen 

§ 8 Befristete Anstellung 

§ 9 Kündbare Anstellung 

§ 10 Definitive Anstellung 

§ 11 Sicherheit in Sparkassen 

§ 11a Banküberfälle und Gewaltanwendung

II. Pflichten der Angestellten 

§ 12 Allgemeine Pflichten

§ 13 Arbeitszeit und Feiertage

§ 13a Sabbatical

§ 14 Dienstverwendung

§ 15 Fachliche Weiterbildung

§ 16 Verhalten im Dienst

§ 17 Betreten der Diensträume

§ 18 Verschwiegenheitspflicht 

§ 19 Meldung von Dienstvergehen

§ 20 Besondere Dienstobliegenheiten der Vorgesetzten

§ 21 Verbot der Geschenkannahme

§ 22 Verbotene Geschäfte 

§ 23 Verschuldung 

§ 24 Nebenbeschäftigung 

§ 25 Fernbleiben vom Dienst

§ 26 Aufbewahrung von Schlüsseln

§ 27 Standes- und Wohnungsveränderungen

§ 28 Verhalten außer Dienst

§ 29 Konkurrenzklausel

III. Rechte der Angestellten

§ 30 Dienstbezüge

§ 31 Neues Gehaltsschema

§ 32 Einstufung

§ 32a Tätigkeitsgruppendefinitionen

§ 33 Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung

§ 34 Zeitabhängige Vorrückung

§ 34a Zeitunabhängige Vorrückung

§ 34b Außerordentliche Vorrückung

§ 34c Vorrückungskriterien

§ 34d Evaluierung des Ausmaßes an zeitunabhängigen Vorrückungen durch die KV-Partner samt Sanktionsmöglichkeit

§ 35 Überreihung

§ 36 Bezüge in Krankheitsfällen

§ 37 Gehaltsvorschüsse

§ 38 Besondere soziale Leistungen

§ 39 Erholungsurlaub

§ 40 entfallen

§ 41 Besondere Gründe der Dienstverhinderung

§ 42 Sonderurlaub für Behinderte

§ 43 Karenzurlaub

§ 43a Papamonat

§ 44 Telearbeit

§ 45 Beschwerderecht

§ 46 entfallen

IV. Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 47 Auflösungsarten

§ 48 Zeitablauf

§ 49 Kündigung

§ 49a Unzureichende Erfüllung der Dienstpflichten

§ 50 Einvernehmliche Auflösung 

§ 51 Versetzung in den Ruhestand

§ 52 Dienstentlassung

§ 53 Dienstaustritt

§ 54 Tod

B. Besoldungsordnung

I. Ordentliche Dienstbezüge

§ 55 Monatsgehalt

§ 55a Außerordentliche Zulage

§ 56 Haushaltszulage

§ 57 Kinderzulage

§ 58 Sonderzahlungen

§ 59 Funktionszulage

§ 60 Sonstige Zulagen

§ 61 Mehrarbeits- und Überstundenentgelt

§ 62 Kassierfehlgeld

§ 63 entfallen

II. Außerordentliche Dienstbezüge

§ 64 Leistungsprämien

§ 65 Prämien für Verbesserungsvorschläge

§ 66 Jubiläumsgabe

§ 67 Kostenbeihilfen bei Eheschließung, Geburten und Todesfällen

§ 68 Einmalzahlung

§ 69 entfallen

§ 70 Abfertigung

§ 70a Zusätzliche Abfertigung

§ 71 Todesfallsabfertigung

C. Pensionsordnung

C.A. Direkte Leistungszusage

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 72 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse

§ 73 Arten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse

§ 74 Automatikklausel

§ 75 Pensionsanrechenbare Dienstzeit

§ 76 Einrechnung gesetzlicher Leistungen

§ 76a Einrechnung von Pensionskassenleistungen

§ 77 Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse

§ 78 Einrechnung gesetzlicher Abfertigungsansprüche

§ 79 Wiederverwendung im Dienst

§ 80 entfallen

§ 81 Erlöschen des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse

II. Anfall von Ruhegenüssen

§ 82 Alterspension

§ 83 Berufsunfähigkeitspension 

§ 84 Dienstunfallspension

§ 85 Administrativpension

§ 86 Haushaltszulage, Kinderzulage

§ 87 Pflegegeldzuschuss

III. Anfall von Versorgungsgenüssen 

§ 88 Witwen-/Witwerpension

§ 89 Erziehungsbeitrag 

§ 90 Pflegegeldzuschuss 

§ 91 Sterbegeld

IV. Leistungen

§ 92 Pensionsbemessungsgrundlage

§ 93 Ausmaß der Pension

§ 94 Höhe der Haushalts- und der Kinderzulage

§ 95 Ausmaß der Witwen-/Witwerpension

§ 96 Ausmaß des Erziehungsbeitrages

§ 97 Ausmaß des Pflegegeldzuschusses

§ 98 Ausmaß des Sterbegeldes

C.B. Finanzierung der Pensionszusage über eine Pensionskasse

§ 98a Betriebsvereinbarung über Pensionskassenbeiträge

C.C. Sonderregelteil "Pensionsreform '99"

§ 98b Geltungsbereich des Teiles C.C.

§ 98c Allgemeines und Definitionen

§ 98d Pensionskassenbeiträge für am Auslagerungsstichtag definitive Angestellte

§ 98e Pensionskassenbeiträge bei Definitivstellungen nach dem Auslagerungsstichtag

§ 98f Weitere Sonderregelungen im Pensionskassen-Beitragsrecht

§ 98g Sonderregelungen für Ruhe- und Versorgungsgenüsse

§ 98h Übergangsbestimmungen

C.D. Sonderregelteil betriebliche Pensionsvorsorge – Zukunft

§ 99 Geltungsbereich des Teiles C.D.

§ 99a Pensionsvorsorgebeiträge

§ 99b Berufsunfähigkeit

§ 99c Dienstunfähigkeit ("Dienstunfall")

§ 99d Gemeinsame Bestimmungen für Berufs- und Dienstunfähigkeit ("Dienstunfall")

§ 99e Todesfall

D. Prüfungsordnung

§ 99 entfallen

§ 100 Sparkassen-Bildungskollektivvertrag

§ 101 Ausbildungskosten

§ 102 Gleichbehandlungsgebot

§ 103 bis § 119 entfallen 

E. Disziplinarordnung

I. Pflichtverletzungen und Strafe

§ 120 Art der Pflichtverletzungen und Strafen

§ 121 Ordnungswidrigkeiten 

§ 122 Dienstvergehen 

§ 123 Ordnungsstrafen 

§ 124 Disziplinarstrafen 

§ 125 Disziplinarbehandlung der Ruhegenussempfänger

§ 126 Bedingte Bestrafung

II. Disziplinarkommission

§ 127 Zuständigkeit 

§ 128 Zusammensetzung 

§ 129 Persönliche Voraussetzungen 

§ 130 Funktionsdauer

III. Disziplinarverfahren 

§ 131 Einleitung des Verfahrens 

§ 132 Voruntersuchung 

§ 133 Untersuchungsbericht 

§ 134 Verfahrensfeststellung 

§ 135 Disziplinaranwalt 

§ 136 Verteidiger 

§ 137 Anberaumung der mündlichen Verhandlung

§ 138 Ablehnung von Mitgliedern 

§ 139 Verhandlungsgang 

§ 140 Beratung und Beschlussfassung

§ 141 Verhandlungsschrift 

§ 142 Disziplinarerkenntnis

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 143 Verjährung 

§ 144 Suspension

§ 145 Rechtsmittel

§ 146 Disziplinarakten

§ 147 Straftilgung

§ 148 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 149 Kosten des Verfahrens

F. Reisekostenordnung

§ 150 Dienstreisen 

§ 151 Reisekostenvergütung 

§ 152 Spesentragung bei dienstlicher Versetzung

§ 153 Übergangsregelung zum Inkrafttreten der überarbeiteten Reisekostenordnung

§ 154 Internatskosten 

§ 155 Fahrtkostenübernahme für Lehrlinge

§ 156 bis § 161 entfallen

G. Anhang 

§ 162 Besoldungsschema 

§ 163 Lehrlingsentschädigung 

§ 164 Kürzungsstufen zur Pensionsermittlung

§ 165 Fachhochschul-Pflichtpraktikanten-Entschädigung

§ 166 Betriebliche Gesundheitsvorsorge

§ 167 Umstieg in das neue Gehaltsschema

§ 168 Verankerung der ergebnis- und leistungsorientierten Bezahlung

Anlagen und weitere Bestimmungen

Anlage 1: Neues Gehaltsschema 

Anlage 2: Technischer Anhang zur PR '99 – TA

  • TA I Technischer Teil für Auslagerung per 31.12.99
  • TA II Technischer Teil zur Berechnung der BU, DU und Administrativpension
  • TA III Abkürzungsverzeichnis zum TA 

Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung

Allgemeine Bestimmungen 

Art I Geltungsbereich 

Art II Wirksamkeitsbeginn und -dauer

Art III Betriebsvereinbarungen

Art IV Übergangsbestimmung

Art V Gleichbehandlung

Art VI Auslegung

Art VII Grundprinzipien der Qualifizierung

  1. Chancengleichheit und Zugänglichkeit
  2. Rahmenbedingungen des Lernens
  3. Wahl adäquater Lernformate

Art VIII KV-Bildungskommission (KV-BiKo) 

Art IX Besondere Bestimmungen

1. Basis-Ausbildung für alle Mitarbeiterinnen unabhängig von der Funktion

§ 1 Allgemeines

2. Ausbildung abhängig von konkreten Aufgaben, auf Rolle und Funktion abgestellt

3. Individuelle über die Aufgabe hinausgehende Qualifizierung

4. Rechte und Pflichten zur Sicherstellung von Qualifizierung

§ 1 Rechte und Pflichten der Führungskräfte

§ 2 Rechte und Pflichten der Sparkasse

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen

5. Lernbegleitung, Prüfungen, Ergebnisse, Daten, Dispens, Rückerstattung von Ausbildungskosten

§ 1 Lernbegleitung

§ 2 Prüfungen

§ 3 Ergebnisse

§ 4 Prüfungskosten

§ 5 Dispens

§ 6 Rückerstattung von Ausbildungskosten

6. Definitionen/Beschreibungen

Kollektivvertrag über die Berechnung des Entgeltes gemäß § 6 Urlaubsgesetz

Kollektivvertrag vom 8.2.88 betreffend die Arbeitszeitverkürzung und -flexibilisierung in den Kreditinstituten

Kollektivvertrag "KV Samstag-Nachmittag"

Kollektivvertrag Corona-Test

Auswahl aus einigen Gesetzen


Änderung gegenüber der Textausgabe "Sparkassen-Kollektivvertrag 2021"

Seit der Ausgabe 2021 haben sich vor allem nachfolgende Neuerungen ergeben:

Kollektivvertrag "KV 2022":

  • Anpassung der veränderlichen Werte ab 1.4.2022.
  • Erhöhung der Schemagehälter um 3,25 % und Anhebung der Kinderzulagen um 3,3 % (§ 162 Abs. 1).
  • Steigerung der Lehrlingsentschädigungen um 3,5% (§ 163).

Darüber hinaus räumt der "KV 2022" in Art. I Abs. 3 lit. a Lehrlingen, mit denen einvernehmlich das Ausbildungsmodell "Lehre mit Matura" vereinbart ist bzw. in Hinkunft wird, für die Vorbereitung auf die Berufsmatura einen Anspruch auf eine bezahlte Lernzeit im Ausmaß von 1 Woche bzw. 5 Arbeitstagen pro Lehrjahr ein.




Kollektivvertrag

Zwischen dem Österreichischen Sparkassenverband, Wien, im Folgenden Sparkassenverband genannt, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, Wien, im Folgenden Gewerkschaft genannt, wird der nachstehende Kollektivvertrag abgeschlossen.

Allgemeine Bestimmungen 

Artikel I Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt einerseits für die österreichischen Sparkassen, das Bankhaus Krentschker & Co. AG, die Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft, den Österreichischen Sparkassenverband, den Sparkassen-Prüfungsverband, die Landesverbände und die Sparkassen-Aktiengesellschaften, in welche die Sparkassen ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 8a KWG bzw. § 92 BWG eingebracht haben und die Mitglieder des Österreichischen Sparkassenverbandes sind. Andererseits gilt er für deren Angestellte sowie deren Empfänger/innen von Ruhe- und Versorgungsgenüssen.

(2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer/innen, die zur Verrichtung von Angestelltentätigkeiten im Rahmen eines Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeitsverhältnisses durch nicht mehr als drei Monate beschäftigt werden, und nicht für Arbeiter/innen bzw. Bediener/innen, landwirtschaftliche Angestellte, Praktikant/innen und Volontär/innen.

(3) Dieser Kollektivvertrag gilt für folgende Personengruppen nur teilweise:

a) Für Lehrlinge gelten ausschließlich die §§ 13, 38, 39, 41, 42, 43a, 45, 61 und 163 sowie Teil F dieses Kollektivvertrages. Lehrzeiten in der Sparkasse sowie Karenzzeiten gem. MSchG oder VKG während der Lehre werden in einem ab dem 1.1.2020 nach der Lehre beginnenden Dienstverhältnis in der Sparkasse auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, ausgenommen hinsichtlich der Einstufung, angerechnet.

Für den Fall, dass die Sparkasse mit einem Lehrling das Ausbildungsmodell "Lehre mit Matura" vereinbart, ist dem Lehrling für die im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildung zu absolvierende Berufsmatura pro Lehrjahr eine Woche (5 Arbeitstage) bezahlte "Lernzeit" zu gewähren. Bestehende betriebliche Modelle, die derartige Freistellungszeiten oder eine Anrechnung auf die Arbeitszeit vorsehen, können in diese bezahlte "Lernzeit" eingerechnet werden.

b) Für Student/innen einer Fachhochschule im Rahmen der Absolvierung des nach der Studienordnung vorgeschriebenen Pflichtpraktikums gilt dieser Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Bestimmung über die Arbeitszeit (§ 13), die Überstundenentlohnung (§ 61), die Fachhochschul-Pflichtpraktikanten-Entschädigung (§ 165) und die Reisekosten (Teil F).

c) Für Angestellte, die gem. § 5 Abs. 2 ASVG geringfügig und voraussichtlich länger als drei Monate (Abs. 2) beschäftigt sind, gilt dieser Kollektivvertrag in folgenden Teilen: §§ 1 bis 9, 11 bis 71, 120 bis 162. Mangels Geltung der Prüfungsordnung fallen diese Personen auch nicht in den Geltungsbereich des Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung.[1]

d) Für Vorstandsmitglieder gilt dieser Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 13), die Überstundenentlohnung (§ 61), die Abfertigung (§§ 70, 71) und die Reisekosten (Teil F).

[1] Art. I Abs. 3 lit. c SpKV trat am 1.1.2004 in Kraft, sodass der SpKV ab diesem Zeitpunkt großteils auch für gem. § 5 Abs. 2 ASVG geringfügig beschäftigte Angestellte gilt.

(4) Bis zu einer durchgehend geschlechtsneutral formulierten Wiederverlautbarung des SpKV gilt bei allen darin gewählten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber) die gewählte Form im Sinne des § 1 Abs. 4 Gleichbehandlungsgesetz für beide Geschlechter.

Artikel II Betriebsvereinbarungen 

(1) Die nachstehend angeführten Institute und Unternehmen sind ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu diesem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen:
Dornbirner Sparkasse Bank AG,
Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft,
Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Innsbruck,
Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft,
Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft,
Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft,
Erste Group Bank AG,
Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG,
Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG,
Österreichischer Sparkassenverband,
Sparkassen-Prüfungsverband.

Gleiches gilt für Sparkassen, an denen eines der angeführten Institute bzw. die Anteilsverwaltungssparkasse (Sparkassenstiftung), die an einem der angeführten Institute anteilsmäßig die Mehrheit hält, zumindest mit 75 % beteiligt ist.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten können hinsichtlich der Angestellten, die als Außendienstmitarbeiter der Bausparkasse neben Fixum regelmäßig Abschlussvergütungen etc. beziehen, nur durch eine von der im Abs. 1 genannten Betriebsvereinbarung gesonderte Betriebsvereinbarung, und zwar ohne Rücksicht auf in diesem Kollektivvertrag bestehende Regelungen (daher im Detail auch ungünstiger), geregelt werden.

Diese Betriebsvereinbarung darf jedoch in ihrer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivvertrag sein.

Artikel III Wirksamkeitsbeginn

Die Bestimmungen des Kollektivvertrages "KV 2022" gelten ab 1.4.2022.

Artikel IV Günstigkeitsklausel

Kein Dienstnehmer bzw. kein Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger darf durch diesen Kollektivvertrag in seinen Bezügen bzw. Ruhe- und Versorgungsgenüssen verkürzt werden. Günstigere Rechte der Dienstnehmer bzw. der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger, die in Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages in Geltung stehen, bleiben gewahrt. Günstigere Regelungen hinsichtlich pensionsanrechenbarer Dienstzeit und Pensionsbemessung bleiben für die davon berührten Personen auch dann in Geltung, wenn sie nicht in Einzelvereinbarungen festgelegt worden sind.

Artikel V Chancengleichheit in den österreichischen Sparkassen

Die Kollektivvertragspartner wollen über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten. Gleichzeitig tragen sie aktiv zur Sicherung der Gleichbehandlung und Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb bei und unterstützen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung von Frauen in den Sparkassen.

Artikel VI Auslegung und Änderungen

(1) Mit der Beilegung von grundsätzlichen Streitfällen, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich eine aus je drei Vertreter/innen des Sparkassenverbandes und der Gewerkschaft zusammengesetzte Schiedskommission zu befassen.

(2) Änderungen dieses Kollektivvertrages können nur schriftlich zwischen dem Sparkassenverband und der Gewerkschaft vereinbart werden.

Artikel VII Aufkündigung

Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der beiden Vertragspartner/innen jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist aufgekündigt werden.

Artikel VII (A) Gleichbehandlung

Im Geltungsbereich des Kollektivvertrages – Zukunft 1 wird für personenbezogene Bezeichnungen insbesondere als Zeichen des hohen Stellenwertes von Gender-Diversität in der Sparkassengruppe einheitlich die weibliche Form gewählt; diese gilt im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes naturgemäß für alle Angestellten unabhängig von ihrem Geschlecht.

Artikel VIII Inhalt

In den Teilen

A. Dienstordnung
B. Besoldungsordnung
C. Pensionsordnung
D. Prüfungsordnung
E. Disziplinarordnung
F. Reisekostenordnung
G. Anhang

wird das Dienstrecht im Einzelnen wie folgt geregelt:

A. Dienstordnung

I. Anstellung

§ 1 Allgemeine Anstellungserfordernisse

(1) Zur Anstellung ist allgemein erforderlich:

a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates,

b) ein Lebensalter von wenigstens 15 und höchstens 40 Jahren (ausgenommen leitende Angestellte),

c) ein ehrenhaftes Vorleben,

d) die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten notwendigen geistigen Fähigkeiten und

e) die gesundheitliche Eignung, die durch den Vertrauensarzt der Sparkasse festzustellen ist.

(2) Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung, vom Dienstgeber mitzuteilen.

§ 2 Ausschließungsgründe

(1) Von der Anstellung sind ausgeschlossen:

a) Personen, die von einem inländischen Gericht (bzw. Gericht eines EWR-Mitgliedstaates) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,

b) Personen, die aus einem Dienstverhältnis aus einem Grund entlassen wurden, der auch bei der Sparkasse als Entlassungsgrund gelten würde,

c) Personen, deren Handlungsfreiheit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist,

d) Eltern, Kinder, Geschwister und der Ehegatte eines Organmitgliedes oder eines Angestellten der Sparkasse.

(2) Wer eine Anstellung erschlichen hat, obwohl ein Ausschließungsgrund vorlag, ist zu entlassen.

§ 3 Gliederung der Angestellten

Die Angestellten gliedern sich in:

a) Angestellte in kaufmännischer Verwendung:
Das sind Angestellte, die auf Grund ihrer Vorbildung in kaufmännische Verwendung aufgenommen werden oder die nach ihrem Eintritt in die Gruppe der kaufmännischen Angestellten übernommen werden (Tätigkeitsgruppe B und höhere);

b) Angestellte in sonstiger Verwendung:
Das sind Angestellte, die banktechnische Dienste leisten (Tätigkeitsgruppe A).

§ 4 Besondere Anstellungserfordernisse

(1) Zur Anstellung sind im Besonderen erforderlich:

a) für Angestellte in kaufmännischer Verwendung die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Absolvierung einer Handelsschule mit Öffentlichkeitsrecht, ausnahmsweise die erfolgreiche Absolvierung der Pflichtschule und einer mindestens 4jährigen einschlägigen Praxis;

b) für Angestellte in sonstiger Verwendung die erfolgreiche Absolvierung der Pflichtschule.

(2) Angestellte in kaufmännischer Verwendung haben spätestens Ende des dritten in der Sparkasse verbrachten Dienstjahres die erfolgreiche Ablegung der BASIS-Ausbildung gem. Art. IX Punkt 1 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung nachzuweisen, widrigenfalls das Dienstverhältnis zu kündigen ist.

§ 5 Bewerbungsansuchen

Der Bewerber um eine Anstellung hat ein eigenhändig geschriebenes Gesuch mit Lebenslauf an die Sparkasse zu richten, das Vorliegen der allgemeinen und der besonderen Anstellungserfordernisse (§§ 1 und 4) nachzuweisen und ausdrücklich zu erklären, dass keiner der in § 2 genannten Ausschließungsgründe gegeben ist.

§ 6 Ausfolgung der Dienstvorschriften

Jedem Angestellten sind bei Dienstantritt der Kollektivvertrag sowie die für ihn geltenden Dienstanweisungen zu übergeben.

§ 7 Dienstversprechen

(1) Jeder Angestellte hat nach seiner Anstellung die genaue Einhaltung der Dienstvorschriften, die gewissenhafte Befolgung seiner Dienstobliegenheiten und die strenge Wahrung des Bank- sowie des Datengeheimnisses zu versprechen.

(2) Findet dieses Dienstversprechen in besonderer Form statt, ist ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen.

(3) Über das Dienstversprechen ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Angestellten zu unterfertigen.

§ 8 Befristete Anstellung

(1) Die Anstellung erfolgt in der Regel zunächst auf 3 Monate (befristete Anstellung), wobei das erste Monat als Probemonat im Sinne des Angestelltengesetzes gilt.

(2) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, wenn es nicht vorher schriftlich verlängert wird.

(3) Wird ein befristetes Dienstverhältnis verlängert, so gilt es fortan als kündbar im Sinne des § 9.

§ 9 Kündbare Anstellung

Erfolgt die Anstellung ohne Zeitbestimmung, so ist das Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. § 49 des Kollektivvertrages kündbar (kündbare Anstellung). Auch in diesem Falle gilt das erste Monat als Probemonat.

§ 10 Definitive Anstellung

(1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem eine Pensionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung verbunden ist, zu verstehen. Ein solches Dienstverhältnis kann nur nach den besonderen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelöst werden.

(2) Die Anzahl der definitiven Angestellten muss mindestens 70 % der Anzahl jener Angestellten entsprechen, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr ununterbrochen mehr als 10 Dienstjahre ("Wartezeit") in der Sparkasse verbracht haben. Dienstzeiten von Teilzeitbeschäftigten sind diesbezüglich (sowie hinsichtlich Abschnitt C.A. des Sparkassen-Dienstrechts) zumindest ab 1.1.1993 zu berücksichtigen. Unterbrechungen der im 1. Satz geregelten ununterbrochenen Wartezeit im Ausmaß von maximal 3 Monaten führen nicht zum Verlust der zuvor in der Sparkasse verbrachten Dienstzeiten; Dienstzeiten, für welche nach dem 1.2.1999 eine Abfertigung ausbezahlt wurde, sind hinsichtlich der im 1. Satz geregelten ununterbrochenen Wartezeit nicht zu berücksichtigen. Werden Angestellte in ein definitives Dienstverhältnis übernommen, ohne die erforderliche Dienstzeit zu erfüllen, erfolgt eine Anrechnung auf die 70 % erst dann, wenn die erforderliche Dienstzeit erreicht ist. Die Feststellung dieser Verhältniszahl erfolgt jeweils zum Jahresende, wobei allenfalls sich ergebende Bruchteile aufzurunden sind. Die Quote von 70 % muss bis spätestens 31.3. des auf die Feststellung folgenden Jahres erreicht sein.

(2a) Von der zur Erreichung der Quote von 70 % jeweils zum vorangegangenen Jahresende ermittelten Anzahl an Angestellten sind (bis spätestens 31.3.) 2007 nur noch 80 %, 2008 nur noch 40 % und 2009 nur noch 20 % in ein definitives Dienstverhältnis zu übernehmen, wobei sich hierbei ergebende Bruchteile aufzurunden sind. Ab 1.1.2010 finden keine neuen Definitivstellungen mehr statt.

(2b) Die jeweilige Gesamtanzahl an Angestellten, für die am Ende des Übergangszeitraumes (§ 98h (3)) Pensionskassenbeiträge gemäß § 98e entrichtet werden, ohne dass eine Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis erfolgt, ist jeweils auf die Quote von 70 % anzurechnen.

(3) Die definitive Anstellung hat nach einer ab dem vollendeten 20. Lebensjahr in der Sparkasse zurückgelegten 10jährigen Dienstzeit nach Einholung der Äußerung des Betriebsrates zu erfolgen, wenn

a) die bisherige Dienstleistung zufriedenstellend war,

b) die volle gesundheitliche Eignung durch den Vertrauensarzt der Sparkasse neuerlich festgestellt wurde,

c) die erfolgreiche Ablegung der für die betreffende Besoldungsgruppe vorgesehenen Sparkassenprüfung nachgewiesen wird (§ 99 in der Fassung vom 31.12.2006) und

d) die Anzahl der definitiven Angestellten in der Sparkasse kleiner als 70 % der Anzahl jener Angestellten ist, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr mindestens 10 Dienstjahre in der Sparkasse verbracht haben.

e) Erfüllen in einer Sparkasse mehr als 70 % der Angestellten gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 lit. a bis c und ist die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. d gegeben, so ist die Dauer des Dienstverhältnisses für die Anspruchsberechtigung in der Art und Weise maßgebend, dass Angestellte mit längerer Dienstzeit früher definitiv zu stellen sind. Bei gleicher Dauer ist Angestellten mit höherem Lebensalter der Vorzug zu geben.

(4) Jeder Angestellte hat das Recht, seine Definitivstellung zu beantragen. Die Zuerkennung der definitiven Anstellung und die zu diesem Zeitpunkt gemäß § 75 pensionsanrechenbare Dienstzeit sind dem Angestellten schriftlich mitzuteilen. Ebenso ist dem Angestellten mitzuteilen, wenn sein Antrag auf Definitivstellung abgelehnt wird. Der Betriebsrat ist zu informieren.

(5) Eine/ein Angestellte/r, dem/r das Definitivum aufgrund einer Disziplinarstrafe gem. § 124 Abs. 1 lit. h infolge eines Disziplinarerkenntnisses bzw. eines Verfahrens gem. § 49a aberkannt wurde, ist fortan bei Feststellung der Verhältniszahl im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt solange, bis die Sparkasse diesem/r Angestellten auf freiwilliger Basis das Definitivum (betreffend grundsätzliche Unkündbarkeit) neuerlich verleiht.

§ 11 Sicherheit in Sparkassen

(1) Die Sicherheit an den Arbeitsplätzen in den Instituten muss den örtlichen Verhältnissen und der Größe des Institutes entsprechen.

(2) Durch Sicherheitseinrichtungen und Schulungen soll die Gefahr für Leben und Gesundheit der Dienstnehmer verringert bzw. verhindert werden.

(3) Auf Antrag des Betriebsrates ist mit diesem über die erforderlichen Maßnahmen (insbesondere die sicherheitstechnische Mindestausstattung, Sicherheitserfordernisse bei Geld- und Werttransporten und Ähnlichem, Mindestausmaß an Sicherheitsschulung der Angestellten) zu beraten.

§ 11a Banküberfälle und Gewaltanwendung

(1) Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend der Art ihrer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit verbundene, gegen den Dienstnehmer in dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen (z.B. Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und unterwiesen werden.

(2) Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen haben so zu erfolgen, dass Dienstnehmer und Lehrlinge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tunlichst unmittelbar – mit der Aufnahme oder Änderung ihrer Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicherheitsrelevanten Kenntnisse für den konkreten Arbeitsplatz, auf dem sie eingesetzt werden, vermittelt bekommen. Sie haben insbesondere präventive Maßnahmen, das Verhalten im Überfallanlass sowie geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch regelmäßig wiederkehrende Unterweisungen und Übungen – tunlichst 1x jährlich – aufgefrischt und zusätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (z.B. Alarmproben) vertieft werden.

(3) Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Eigenschaft von einem Banküberfall oder einer damit zusammenhängenden Gewaltanwendung (z.B. Geiselnahme, Bombendrohung) betroffen sind, ist in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit einer psychosozialen Fachkraft mit Erfahrung im Gewalttraumabereich und darüber hinaus unter Berücksichtigung von Leistungen der Sozialversicherungsträger eine therapeutisch angemessene psychologische Nachbetreuung anzubieten.

II. Pflichten der Angestellten 

§ 12 Allgemeine Pflichten

Die Angestellten sind verpflichtet, ihren Dienst unter gewissenhafter Beachtung dieses Kollektivvertrages, der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Dienstanweisungen und Anordnungen mit Aufmerksamkeit, Verlässlichkeit, Treue, Fleiß, Eifer und Pünktlichkeit zu verrichten und stets die Interessen der Sparkasse zu wahren und zu fördern. Mit der Unkenntnis bestehender Vorschriften kann sich niemand entschuldigen.

§ 13 Arbeitszeit und Feiertage

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden[2]. Die täglichen Dienststunden werden generell von der Sparkasse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. im Einzelfall im Einvernehmen mit dem/der Angestellten festgesetzt (vereinbarte Arbeitszeit). Betriebsvereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, Gleitzeit o.ä. sind zu beachten.

[2] Im Kollektivvertrag vom 8.2.1988 betreffend die Arbeitszeitverkürzung und -flexibilisierung in den Kreditinstituten wurde die 38,5-Stunden-Woche eingeführt; er ist im Anhang abgedruckt.

(2) Eine über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung ist nach Möglichkeit zu vermeiden, kann jedoch im Bedarfsfall von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes angeordnet werden. Als Überstunde gilt jede über die Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) der vollbeschäftigten Angestellten hinausgehende vereinbarte Arbeitszeit. Unter Mehrarbeit ist jede über die vereinbarte Teilzeitarbeitszeit hinausgehende, jedoch unter der Normalarbeitszeit der vollbeschäftigten Angestellten liegende Arbeitszeit zu verstehen. Überstunden- bzw. Mehrarbeitsleistungen von täglich weniger als einer Viertelstunde unmittelbar vor Beginn oder nach Schluss der normalen Arbeitszeit gelten nicht als Mehrarbeits- bzw. Überstundenleistung. Vollendete Viertelstunden werden als halbe, vollendete Dreiviertelstunden als ganze Mehrarbeits- bzw. Überstunden vergütet. Für Mehrarbeitsleistung gebührt ein Mehrarbeitszuschlag gemäß § 61 Abs. 1; für Überstundenleistung gebührt Überstundenentgelt gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Arbeitszeit-Flexibilisierungsmaßnahmen im Wege von Betriebsvereinbarungen:

a) Durch Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit gemäß § 4b Arbeitszeitgesetz (AZG) ist eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zulässig.

b) Für Angestellte im Rechnungswesen, für mittelbar oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresabschluss befasste Angestellte in Organisations- und IT-Abteilungen sowie für Angestellte von Prüfungsverbänden bzw. Angestellte, welche im Auftrag eines Verbandes Mitgliedsinstitute revidieren, können durch Betriebsvereinbarung iSd § 4 Abs. 6 bis Abs. 9 AZG folgende Flexibilisierungsmöglichkeiten vorgesehen werden:

  • Durchrechnungszeitraum maximal 52 Wochen,
  • wöchentliche Normalarbeitszeit maximal 48 Stunden,
  • tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden, falls ein zusammenhängender mehrtägiger Zeitausgleich ermöglicht wird.

c) Durch Betriebsvereinbarung iSd § 4 Abs. 7 AZG kann eine 4-Tage-Woche vorgesehen werden, wobei die tägliche Normalarbeitszeit auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn die regelmäßige Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage erfolgt.

d) Bei Arbeitsbereitschaft kann iSd § 5 AZG durch Betriebsvereinbarung eine wöchentliche Normalarbeitszeit von maximal 60 Stunden, eine tägliche Normalarbeitszeit von maximal 12 Stunden vorgesehen werden.

(4) Am Karsamstag, Pfingstsamstag und 24. Dezember ist ebenso dienstfrei wie an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen. Für evangelische und altkatholische Glaubensangehörige ist darüber hinaus der Karfreitag, für mosaische Glaubensangehörige der Yom-Kippur-Tag dienstfrei.

(4a) Der Tag des Landespatrons ist – soweit er nicht auf einen Tag fällt, der gemäß (4) als dienstfrei gilt – ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag gebührt allen aktiven Angestellten Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1, sofern und solange dieser Tag auf Grund eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen Regelung als Feiertag begangen und für die Landesbediensteten generell als dienstfrei erklärt wird.
Mit Angestellten, die ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, ist unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruchnahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren.

(5) Für Angestellte, die eine 25jährige oder 40jährige Dienstzeit in der Sparkasse zufriedenstellend zurückgelegt haben, ist der Jubiläumstag dienstfrei. Für Sparkassenmitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis mit der Sparkasse nach dem 31.12.2019 beginnt, ist der Jubiläumstag für eine 20-jährige, 30-jährige und 40-jährige Dienstzeit dienstfrei.

(6) Werden Angestellte für unaufschiebbare Rechnungs- und Postarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses in den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten am 1. Jänner und/oder 6. Jänner beschäftigt, so ist die Anzahl der zu beschäftigenden Personen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. Generell gebührt für an Feiertagen geleistete Arbeitsstunden Überstundenentgelt, auch für allfällige Überstunden. Durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit dem Betriebsrat sind festzulegen:

  • ein Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feiertagsarbeit),
  • ein Jahresplan über Arbeitseinsätze der Angestellten, wobei ein/e Angestellte/r nach Möglichkeit nicht an mehr als an 5 Feiertagen tätig sein soll,
  • Regelungen für Angestellte, deren Überstunden nicht einzeln abgerechnet werden, sowie für Angestellte, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr beschäftigt werden.

§ 13a Sabbatical

(1) Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird.

(2) Das Sabbatical ist zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn im Vorhinein zu vereinbaren; insbesondere sind Beginn, Dauer und Arbeitsstundenausmaß in der Ansparphase und Beginn und Dauer der Freizeitphase festzulegen.

(3) Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines mehr als 52 Wochen betragenden Durchrechnungszeitraums auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen.

(4) Der Durchrechnungszeitraum für ein Sabbatical darf fünf Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Der gesamte Durchrechnungszeitraum (inkl. Freizeitphase) ist für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurechnen.

(5) Kommt es zu einer Ausdehnung der Normalarbeitszeit iS des (3), so gebührt dem/der ArbeitnehmerIn weiterhin das ihm/ihr nach diesem Kollektivvertrag monatlich zustehende Entgelt. Für die in der Ansparphase vereinbarungsgemäß über die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden gebührt primär keine gesonderte Überstundenentlohnung; sie sind in der Freizeitphase abzubauen, in der dem/der ArbeitnehmerIn ebenso das nach diesem Kollektivvertrag monatlich zustehende Entgelt (inklusive einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage gemäß § 167) fortgezahlt wird.

(6) Spätestens vor Antritt der vereinbarten Freizeitphase ist zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren, ob Stunden, die ausnahmsweise über das für die vorgesehene Freizeitgewährung erforderliche Ausmaß hinaus im Einvernehmen mit der Führungskraft eingearbeitet wurden, unmittelbar im Anschluss an die festgelegte Freizeitphase bzw. auch nach Ablauf der fünf Jahre konsumiert werden können oder abzugelten sind. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, dann sind diese Stunden in Form von Überstunden abzugelten.

(7) Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical ist zur Überprüfung der Erfüllung eines Vorrückungskriteriums mit dem/der ArbeitnehmerIn längstens innerhalb von sechs Monaten ein Mitarbeitergespräch im Sinne des § 34c (2) zu führen.

(8) Die vorliegende kollektivvertragliche Regelung des Sabbaticals ist durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung bzw. im Einzelfall durch individuelle Vereinbarung zu konkretisieren. Insbesondere folgende Punkte sollen darin einer Regelung zugeführt werden:

a) persönlicher Geltungsbereich,

b) zeitlicher Geltungsbereich,

c) Teilnahmevoraussetzungen,

d) Durchrechnungszeitraum und Konsumation der angesparten Zeit,

e) Ausmaß der angesparten Stunden,

f) Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,

g) Anspruch auf das 13. und 14. Monatsgehalt,

h) Anspruch auf ao. Bezüge bzw. leistungsabhängige Zahlungen,

i) Anspruch auf Pensionskassenbeitragsleistung,

j) Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sabbatical,

k) Rücktrittsmöglichkeiten des/der ArbeitnehmerIn und des Arbeitgebers,

l) Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden im Fall des Rücktritts vom Sabbatical sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses,

m) Bezug von Überstundenpauschalen.

(9) Zum 1.2.2005 bereits bestehende betriebliche Sabbatical-Regelungen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Inwieweit das kollektivvertragliche Modell eines Sabbaticals in der betrieblichen Praxis angenommen wurde bzw. ob es sich bewährt hat, soll durch eine gemeinsame Evaluierung der Kollektivvertragsparteien nach dem 31.12.2008 geprüft werden.

§ 14 Dienstverwendung

Die Dienstverwendung ergibt sich aus dem Angestelltenverhältnis im Allgemeinen und aus der Eigenart des Dienstes im Besonderen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht nicht.

§ 15 Fachliche Weiterbildung

Die Angestellten sind verpflichtet, nach bester Möglichkeit ihr berufliches Wissen zu erweitern bzw. von allen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihnen zu diesem Zwecke von der Sparkasse geboten werden. Die Sparkasse wird ihnen hierzu Fachliteratur und sonstige Fortbildungsmöglichkeiten in angemessenem Umfang zugänglich machen.

§ 16 Verhalten im Dienst

(1) Die Angestellten haben sich allen Mitarbeitern gegenüber kollegial und höflich zu verhalten.

(2) Gegenseitige Unterstützung und Vertretung in allen Dienstobliegenheiten ist auch ohne besondere Aufforderung zu leisten, wenn es das Interesse des Betriebes verlangt.

(3) Dem Kundendienst ist größte Beachtung zu schenken. Die Kunden sind rasch und zuvorkommend zu bedienen und gewissenhaft zu beraten.

§ 17 Betreten der Diensträume

(1) Angestellte dürfen außerhalb der Arbeitszeit die Diensträume weder betreten noch in diesen zurückbleiben. Ausnahmen bedürfen einer Erlaubnis der Sparkasse. In diesem Fall ist der Angestellte verpflichtet, während des Aufenthaltes und beim Verlassen die Räume zu verschließen und dafür zu sorgen, dass in diesen die Sicherheit in keiner Weise gefährdet ist.

(2) Betriebsfremden Personen darf der private Aufenthalt in den Diensträumen grundsätzlich nicht gestattet werden. Die Sparkasse kann Ausnahmen zulassen.

§ 18 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Angestellten sind im Sinne des § 38 des Bankwesengesetzes (Bankgeheimnis) verpflichtet, Tatsachen und sonstige Angelegenheiten, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit den Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder zu offenbaren noch zu verwerten; desgleichen ist über alle anderen innerbetrieblichen Angelegenheiten oder in Ausübung des Dienstes bekannt gewordene Umstände strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Automationsunterstützt verarbeitete Daten, die ausschließlich auf Grund der berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, dürfen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur auf Grund einer ausdrücklichen Dienstanweisung oder einer Einzelanordnung eines Vorgesetzten übermittelt werden (Datengeheimnis - § 6 DSG).[3]

[3] Im Anhang ebenso wie § 38 BWG abgedruckt.

(3) Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

(4) Die Anfertigung von Aufzeichnungen und von Abschriften von Geschäftsvorgängen sowie die Entfernung von Geschäftspapieren und Akten aus den Diensträumen ist für private Zwecke streng untersagt.

§ 19 Meldung von Dienstvergehen

Jeder Angestellte ist verpflichtet, wahrgenommene Dienstvergehen ohne Rücksicht auf die Person, von der sie ausgehen, dem zuständigen Vorgesetzten sofort zu melden. Wer dies unterlässt, macht sich mitschuldig.

§ 20 Besondere Dienstobliegenheiten der Vorgesetzten

(1) Vorgesetzte haben ihre Mitarbeiter von den Dienstvorschriften in Kenntnis zu setzen und für deren genaue Einhaltung sowie für einen ordnungsgemäßen Dienstablauf zu sorgen.

(2) Sie haben die Arbeit zweckmäßig und derart zu verteilen, dass Überstunden nach Möglichkeit vermieden werden.

(3) Sie haben das Interesse ihrer Mitarbeiter am bestmöglichen Arbeitsablauf und an einer günstigen Entwicklung der Sparkasse zu wecken und ständig zu fördern.

§ 21 Verbot der Geschenkannahme

Die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen, die im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit dem Angestellten oder dessen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angeboten werden und geeignet sind, dessen volle Unbefangenheit in dienstlichen Angelegenheiten in Zweifel zu ziehen, ist ohne Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten verboten.

§ 22 Verbotene Geschäfte

Soweit nicht ein Auftrag oder die Erlaubnis der Sparkasse vorliegt, ist allen Angestellten die Befassung mit Spekulationsgeschäften aller Art für eigene oder fremde Rechnung sowie die Beteiligung an solchen Geschäften verboten. Dies gilt auch für das Anbieten und die Vermittlung von Bankgeschäften und Liegenschaftstransaktionen.

§ 23 Verschuldung

Jeder Angestellte hat seine Wirtschaftsführung nach seinem Einkommen einzurichten. Die Übernahme von Zahlungs- und Bürgschaftsverbindlichkeiten, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse übersteigen, ist verboten. Gerichtliche Verbote oder Pfändungen ziehen, wenn sie nicht innerhalb einer von der Sparkasse zu setzenden angemessenen Frist aufgehoben werden, die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach sich.

§ 24 Nebenbeschäftigung

(1) Die Angestellten sind verpflichtet, die allfällige Ausübung einer Nebenbeschäftigung der Sparkasse zu melden. Die Sparkasse kann nach Anhörung des Betriebsrates die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie

a) den Interessen der Sparkasse zuwiderläuft oder

b) der Erfüllung des Dienstes oder der Erhaltung der Arbeitskraft auch nur teilweise Abbruch tut oder

c) ihrer Natur und Beschaffenheit nach die volle Unbefangenheit des Angestellten im Dienst beeinträchtigt oder

d) dem Ansehen eines Sparkassenangestellten nicht entspricht.

(2) Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung kann nach Anhören des Betriebsrates jederzeit untersagt werden, wenn einer der oben angeführten Umstände nachträglich eintritt oder bekannt wird.

§ 25 Fernbleiben vom Dienst

(1) Außer im Falle einer Erkrankung oder eines anderen unvorhergesehenen oder unabwendbaren Hindernisses darf kein Angestellter ohne vorherige Bewilligung durch die Sparkasse vom Dienst fernbleiben.

(2) Während der Arbeitszeit ist dem Angestellten das Verlassen der Diensträume nur mit Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten gestattet.

(3) Jede Dienstverhinderung ist dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. In gleicher Weise ist der Wiederantritt des Dienstes zu melden.

(4) Der am Dienst verhinderte Angestellte hat den Grund der Verhinderung der Sparkasse auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer länger als drei Arbeitstage dauernden Erkrankung – im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch bei kürzerer Erkrankungsdauer – kann die Sparkasse die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

§ 26 Aufbewahrung von Schlüsseln

Die Angestellten haften für die sorgfältige Aufbewahrung der ihnen übergebenen Schlüssel. Im Falle der Dienstverhinderung oder auf Anordnung des zuständigen Vorgesetzten sind die Schlüssel an die besonders bestimmten Angestellten rechtzeitig zu übergeben, so dass eine Störung des Dienstbetriebes vermieden wird. Jede Schlüsselübergabe ist unverzüglich in das Schlüsselprotokollbuch einzutragen.

§ 27 Standes- und Wohnungsveränderungen

(1) Jeder Angestellte hat der Sparkasse Änderungen seiner Standesverhältnisse unter Vorlage der entsprechenden Dokumente unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Jede Änderung der Wohnungsanschrift ist der Sparkasse sofort mitzuteilen.

§ 28 Verhalten außer Dienst

Jeder Angestellte hat sich außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen zu benehmen und alles zu vermeiden, was das Ansehen der Sparkasse schädigen könnte.

§ 29 Konkurrenzklausel

Vereinbarungen gemäß § 36 Angestelltengesetz können nur mit Angestellten getroffen werden, die mindestens die BASIS-Ausbildung gem. Art. IX Punkt 1 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung abgelegt haben.

III. Rechte der Angestellten

§ 30 Dienstbezüge

(1) Die Angestellten haben Anspruch auf die nach Abschnitt B (Besoldungsordnung) mit ihrer Anstellung verbundenen Dienstbezüge. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf ein bei der Sparkasse geführtes Girokonto (Gehaltskonto).

(2) Die Angestellten haben die von ihren Dienstbezügen zu entrichtenden gesetzlichen Abgaben und Beiträge aus eigenem zu tragen.

§ 31 Neues Gehaltsschema

Das neue Gehaltsschema (Anlage 1) tritt mit 1.1.2005 für alle Angestellten in Kraft; es besteht aus acht Tätigkeitsgruppen (A-H) mit jeweils neun Stufen (1-9).

§ 32 Einstufung

(1) Die Angestellten sind von der Sparkasse bei ihrem Diensteintritt in eine der Tätigkeitsgruppen des neuen Gehaltsschemas einzustufen.

(2) Die Einstufung hat auf Basis der in der Sparkasse vom Angestellten überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechend der in § 32a enthaltenen Tätigkeitsbeschreibungen zu erfolgen.

(3) Entfallen per 1.1.2020.

(4) Sparkassenmitarbeiterinnen sind grundsätzlich in Stufe 1 der in Betracht kommenden Tätigkeits-gruppe einzustufen, sofern nicht Vordienstzeiten gem. § 33 angerechnet werden (sog. "Schulabgängerinnen") oder (6) Anwendung findet. Sparkassenmitarbeiterinnen, die nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre Bankkaufmann nach dem 31.12.2019 ein Dienstverhältnis mit der Sparkasse beginnen, sind in die Stufe 2 der Tätigkeitsgruppe C einzustufen.

(5) Entfallen per 1.1.2020.

(6) Angestellte, die ein wirtschaftswissenschaftliches und/oder juristisches und/oder sonstiges für ihre Tätigkeit in der Sparkasse verwertbares Magister- oder Masterstudium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich absolviert haben, sind in der Tätigkeitsgruppe D, Stufe 1 einzustufen. Der erfolgreiche Abschluss eines im ersten Satz nicht angeführten Studiums führt zu einer Einstufung in die Tätigkeitsgruppe C, Stufe 3.

§ 32a Tätigkeitsgruppendefinitionen

Die Tätigkeitsgruppen sind durch Tätigkeitsbeschreibungen wie folgt definiert (die angeführten Funktionsbeschreibungen haben nur beispielhaften Charakter[4]):

Tätigkeitsgruppe A
Sparkassenmitarbeiterinnen in nicht kaufmännischer (sonstiger) Verwendung, die hauptsächlich manipulative, technische oder administrative Arbeiten ausüben.

Beispiele: Skontistin; Handwerkerin

Tätigkeitsgruppe B
Sparkassenmitarbeiterinnen in kaufmännischer Verwendung, die schematische Arbeiten nach Richtlinien und genauen Anweisungen ausüben.

Beispiele: Sparkassenmitarbeiterinnen im Servicebereich einer Filiale, die mit Kundenempfang, technischer Hilfestellung, Weiterleitung und einfachsten Abwicklungen betraut sind; Sachbearbeiterinnen, die Auftragsarbeiten ausführen; allgemeine Assistenz

Tätigkeitsgruppe C
Sparkassenmitarbeiterinnen in kaufmännischer Verwendung, die nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen einfache Geschäftsfälle oder Organisationsaufgaben ausführen.

Beispiele: Sparkassenmitarbeiterinnen im Kundenservice ohne eigenverantwortliches Betreuungsportfolio; Assistenz für Individualkundenbetreuerinnen; Assistenz mit einfachen Organisationsaufgaben; gehobene Sachbearbeiterinnen

Tätigkeitsgruppe D
Angestellte in kaufmännischer Verwendung, die vorwiegend mit der selbstständigen Abwicklung von Standardgeschäftsfällen betraut sind.

Beispiele: Kundenbetreuer/in – Private - Standard; gehobene Assistenz, Assistenz für Kommerzkundenbetreuer/in, Referent/in

Tätigkeitsgruppe E
Angestellte in gehobener kaufmännischer Verwendung, die vorwiegend mit der selbständigen Abwicklung diffiziler Geschäftsfälle oder mit eigenverantwortlicher Sachbearbeitung betraut sind.

Beispiele: Kundenbetreuer/in – Private - Individual; Kundenbetreuer/in – Private - Individual Veranlagung; Kundenbetreuer/in – Private - Individual Wohnbau; gehobene/r Referent/in

Tätigkeitsgruppe F
Angestellte in gehobener kaufmännischer Verwendung, die vorwiegend mit der selbständigen Abwicklung komplexer Geschäftsfälle oder mit deren Kontrolle betraut sind oder deren Tätigkeit mit Personalverantwortung verbunden ist; Tätigkeit von Spezialist/innen mit eigenverantwortlichem Wirkungsbereich.

Beispiele: Kundenbetreuer/in - Kommerz; Kundenbetreuer/in – Freie Berufe; Spezialist/in Wohnbau; Spezialist/in Veranlagungen; Privat Banker; Leiter/in von Geschäftsstellen/Abteilungen; Spezialist/innen

Tätigkeitsgruppe G
Angestellte in gehobener kaufmännischer Verwendung, die mit hoher Verantwortung und Personalführung verbunden ist oder Tätigkeit von hoch qualifizierten Spezialist/innen mit großem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich.

Beispiele: Leiter/in von großen Geschäftsstellen/Abteilungen; Filialdirektor/in einer großen Filialdirektion; Leiter/in Riskmanagement; Konzernkundenbetreuer/in; Experte/in

Tätigkeitsgruppe H
Leitende Angestellte, die maßgebliche Führungsaufgaben wahrnehmen und Entscheidungen von erheblichem wirtschaftlichen Einfluss auf die Sparkasse zu treffen haben. Ferner Angestellte mit Funktionen, die leitenden Angestellten gleichgestellt sind.

Beispiele: Regionalleiter/in oder Bereichsleiter/in

[4] Die Einstufung kann von den beispielhaften Funktionsbeschreibungen – etwa aufgrund der spezifischen Organisationsstruktur einer Sparkasse – abweichen.

§ 33 Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung

(1) Bei Sparkassen oder anderen Kreditinstituten verbrachte Dienstzeiten sind in der nach § 32 (2) bestimmten Tätigkeitsgruppe – ausgehend jeweils von der Stufe 1 – als Vordienstzeiten wie folgt auf die definierte Standardverweildauer (§ 34 (3)) anzurechnen:

a) Dienstzeiten in denen Tätigkeiten ausgeübt wurden, die der nunmehrigen Tätigkeit in der Sparkasse oder einer Tätigkeitsbeschreibung einer höheren Tätigkeitsgruppe entsprechen, sind voll anzurechnen,

b) Dienstzeiten in denen Tätigkeiten ausgeübt wurden, die der Tätigkeitsbeschreibung einer niedrigeren als der bestimmten Tätigkeitsgruppe entsprechen, sind

ba) bei Einstufung in die Tätigkeitsgruppen A-C voll,

bb) bei Einstufung in die Tätigkeitsgruppen D-H zur Hälfte anzurechnen.

(2) Bei Dienstgebern, die keine Kreditinstitute sind, absolvierte, für die Sparkasse nutzbare Dienstzeiten sind zumindest zu einem Drittel in der bestimmten Tätigkeitsgruppe als Vordienstzeiten anzurechnen.

(3) Im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem Nachweis durch den/die Angestellte unter den selben Voraussetzungen wie im Inland verbrachte Vordienstzeiten anzurechnen.

(4) Bei anrechenbaren Vordienstzeiten werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens 6 Monate betragen, für ein volles Jahr gerechnet, andernfalls nicht berücksichtigt. Falls mehrere Vordienstzeiten vorliegen, gilt dies nur für die Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten.

§ 34 Zeitabhängige Vorrückung

(1) Die zeitabhängige Vorrückung findet nach Ablauf der nach Jahren für die einzelnen Stufen definierten Standardverweildauer statt. Der Vorrückungsstichtag ist der 1. Jänner eines Jahres.

(2) Tritt ein/eine Angestellte/r vor dem 1. Oktober eines Jahres in die Sparkasse ein, gilt zum 31. Dezember ein volles Jahr der Verweildauer einer Stufe als absolviert. Tritt er/sie hingegen nach dem 30. September eines Jahres ein, ist die in diesem Jahr absolvierte Dienstzeit auf die Verweildauer nicht anrechenbar.

(3) Die Standardverweildauer in den einzelnen Stufen ist nach Jahren wie folgt definiert:

  A B C D E F G H
1 1 1 1 1 1 1 1 1
2 1 1 1 1 1 1 1 1
3 1 1 1 1 1 1 1 1
4 2 2 2 2 2 2 2 2
5 4 4 4 4 4 4 4 4
6 4 4 4 4 4 4 4 4
7 4 4 4 4 4 4 4 4
8 4 4 4 4 X X X X
9 X X X X X X X X

(3a) Für Sparkassenmitarbeiterinnen, die als sog. Schulabgängerinnen gem. § 32 (4) in die Stufe 1 einer Tätigkeitsgruppe eingestuft werden, verkürzt sich, wenn sie erstmalig in die Stufe 5 einer Tätigkeitsgruppe vorrücken und unabhängig von der Erfüllung eines Vorrückungskriteriums, einmalig die Verweildauer in dieser Stufe auf 3 Jahre.

(4) Zeiten einer von einem/einer Angestellten ab 1.1.2005 neu in Anspruch genommenen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz oder Freistellung zum Zwecke der Sterbebegleitung nach dem AVRAG sind auf die definierte Standardverweildauer anzurechnen. Die Anrechnung endet jedenfalls mit der ersten (zeitabhängigen) Vorrückung des/der karenzierten Angestellten.

§ 34a Zeitunabhängige Vorrückung

(1) Angestellte, die in einer Stufe mit vierjähriger Standardverweildauer (Tätigkeitsgruppen A-D, Stufen 5-8 und E-H, Stufen 5-7) eingestuft sind, rücken vor Ablauf der Standardverweildauer um eine Stufe innerhalb der Tätigkeitsgruppe vor, wenn sie die in § 34c definierten Voraussetzungen für ein Vorrückungskriterium erfüllen. Der Vorrückungsstichtag hängt nicht vom Zeitpunkt der Beurteilung ab: Erfolgt die Beurteilung vor Ablauf des zu Grunde liegenden einjährigen Beurteilungszeitraums ist der Vorrückungsstichtag der nächstfolgende 1.1., erfolgt sie erst nach dem zu Grunde liegenden einjährigen Beurteilungszeitraum ist der Vorrückungsstichtag rückwirkend der letzte
01.01. Die in der Stufe vor der zeitunabhängigen Vorrückung absolvierten Verweildauerjahre sind in der neuen Stufe anzurechnen.

(2) (Jahresquote) Zeitunabhängige Vorrückungen sind jährlich mindestens im Ausmaß von 6 % der Gesamtanzahl der Angestellten (berechnet nach Köpfen), die zum 1.1. eines Jahres (nach einer allfälligen zeitabhängigen Vorrückung) in den Tätigkeitsgruppen A-D, Stufen 5-8 und E-H, Stufen 5-7 eingestuft sind, zuzuerkennen. Das Ergebnis der Berechnung ist jeweils kaufmännisch auf Ganze auf- oder abzurunden. Kommt es innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Vorrückungsstichtagen durch die kaufmännische Rundung zu keiner einzigen zeitunabhängigen Vorrückung, ist jedenfalls mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Vorrückungsstichtag zumindest für eine/n Angestellte/n eine zeitunabhängige Vorrückung vorzunehmen. Danach beginnt dieser Beobachtungszeitraum wieder neu zu laufen.

§ 34b Außerordentliche Vorrückung

Angestellte rücken in die Stufe 9 der Tätigkeitsgruppen E-H nur nach Erfüllung der in § 34c definierten Voraussetzungen für ein Vorrückungskriterium zum Vorrückungsstichtag gemäß § 34a (1) vor.

§ 34c Vorrückungskriterien

(1) Die Erfüllung eines Vorrückungskriteriums ist von der Sparkasse gemäß (2) festzustellen, wenn Angestellte über ihre funktionsspezifischen Anforderungen hinausgehende, für die Tätigkeit in der Sparkasse konkret nutzbare, überdurchschnittliche Qualifikationen und/oder außerordentliche Leistungen im Sinne der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Bereiche und der dazu definierten Beschreibungen in nachhaltiger Qualität aufweisen.

Arbeitsqualität
Der/die Angestellte erfüllt seine/ihre Aufgabe mit so hoher Qualität, dass Nachbesserungen oder zusätzliche Kontrollen selten erforderlich sind.
Der/die Angestellte beteiligt sich aktiv an Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Dienstleistungen oder Arbeitsvorgängen.
Der/die Angestellte erfüllt – bezogen auf nichtkaufmännische Tätigkeiten – Aufgaben mit besonderer Geschicklichkeit und Sorgfalt.

Aufgabenmobilität
Der/die Angestellte übernimmt innerhalb oder außerhalb seiner/ihrer Organisationseinheit oder im Rahmen eines Projektes (immer wieder, aber nicht überwiegend) über seine/ihre Aufgabenstellung hinausgehende qualifizierte Aufgaben.
Der/die Angestellte hat temporär (immer wieder, aber nicht überwiegend) die Vertretung eines/einer Arbeitnehmer(s)in einer höheren Tätigkeitsgruppe übernommen.

Umsetzungsverhalten
Der/die Angestellte führt unabhängig von seiner/ihrer persönlichen Zuständigkeit für Kunden/Kollegen rasch und unbürokratisch eine Lösung im Sinne des Kunden/Kollegen und des Unternehmens mit hoher (Service-)Qualität herbei.

Soziale Kompetenz
Der/die Angestellte sorgt für einen verantwortungsvollen, wertschätzenden und bewussten Umgang mit anderen und respektiert kulturelle Unterschiede.
In diesem Sinne setzt er/sie Information und Kommunikation immer wieder nach Innen und Außen, zum Beispiel bei Verhandlungen, Akquisition, Repräsentation, Konfliktlösung, Moderation oder Kooperation sowie Teambildung/Teamaktivitäten erfolgreich ein.

Wissens- und Kompetenzvermittlung
Der/die Angestellte setzt sein/ihr Wissen, seine/ihre Fertigkeiten und seine/ihre Erfahrung ein, um die für seinen/ihren Fachbereich relevanten Informationen und Kenntnisse an seine/ihre Organisationseinheit/sein/ihr Projekt aktiv und anwenderorientiert weiterzugeben.
Der/die Angestellte übernimmt aufgrund ihrer/seiner fachlichen und sozialen Kompetenz immer wieder eine Lernpatenfunktion.

Spezifische Fähigkeiten
Darunter fallen besondere und für das Unternehmen zum Einsatz kommende Kenntnisse und Zusatzqualifikationen (zum Beispiel Sprachen, MBA).
Der/die Angestellte trägt durch sein/ihr über den eigenen Organisationsbereich hinausreichendes Wissen aktiv zur Bewältigung von Schnittstellenproblemen bei.

Innovation
Der/die Angestellte hat innovative Ideen/alternative Lösungswege für die Produkt- oder Prozessgestaltung entwickelt, die in der Organisationseinheit/Filiale oder vom Unternehmen oder in einem Projekt aktiv mit dem Ziel der Umsetzung weiter verfolgt werden.

Qualität in der Kundenbeziehung
Der/die Angestellte erbringt bei seiner/ihrer Tätigkeit stetig eine außerordentliche Beratungs- und Verkaufsqualität, die zum Vorteil und Nutzen der Sparkasse zu einer langfristigen und nachhaltig erfolgreichen Kundenbeziehung führt.

(2) In dem jährlich in der Regel vor dem Vorrückungsstichtag zu führenden Mitarbeitergespräch ist von der zuständigen Führungskraft zu beurteilen, ob der/die Angestellte im unmittelbar zurück liegenden, maximal einjährigen Beurteilungszeitraum ein Vorrückungskriterium erfüllt (hat).

(3) Ein neues Vorrückungskriterium ist von der Sparkasse nur dann zuzuerkennen, wenn der/die Angestellte es in einem anderen Bereich gem. (1) oder aufgrund einer anderen Qualifikation und/oder Leistung im selben Bereich gem. (1) erfüllt.

(4) Das Ergebnis der Beurteilung ist auf Antrag in einem erweiterten Mitarbeitergespräch, an dem zusätzlich eine von der Sparkasse nominierte, der Führungskraft übergeordnete Führungskraft bzw. ein Vorstandsmitglied und ein/e vom Betriebsrat nominierte/r, in der Sparkasse beschäftigte/r Vertreter/in bzw. ein Betriebsratsmitglied der Sparkasse teilnehmen, zu überprüfen.

(5) Das Ergebnis des (erweiterten) Mitarbeitergespräches ist dem/der Angestellten schriftlich zu bestätigen.

(6) Nach Beendigung einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz ist mit dem/der Angestellten beim nächsten vorgesehenen Termin, längstens innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr, ein Mitarbeitergespräch im Sinne des (2) zu führen.

§ 34d Evaluierung des Ausmaßes an zeitunabhängigen Vorrückungen durch die KV-Partner samt Sanktionsmöglichkeit

(1) Um zeitunabhängige Vorrückungen in einem nachhaltigen Ausmaß sicherzustellen, hat die Sparkasse die jährlichen Quoten gemäß § 34a (2) im Durchrechnungszeitraum einzuhalten. Werden sie im Durchrechnungszeitraum nicht eingehalten, sind sie von der Sparkasse bis zum nächstfolgenden 30.6. zu erfüllen, andernfalls reduziert sich rückwirkend zum letzten 1.1. (Vorrückungsstichtag) im Durchrechnungszeitraum die definierte vierjährige Standardverweildauer (§ 34 (3)) generell auf drei Jahre. Zu dieser Reduktion der Standardverweildauer auf drei Jahre kommt es auch, wenn die Sparkasse nach Beratung mit dem Betriebsrat erklärt, § 34a generell nicht anzuwenden.

(2) Der erste Durchrechnungszeitraum mit 3 Vorrückungsstichtagen läuft von 1.1.2011 bis 1.1.2013, die danach folgenden mit ebenfalls jeweils 3 Vorrückungsstichtagen und dann jährlicher Überprüfungsmöglichkeit verschieben sich um jeweils ein Jahr (1.1.2012 bis 1.1.2014, 1.1.2013 bis 1.1.2015 usw.).

(3) Der Betriebsrat ist bis 30.6. jeden Jahres über die Vergabe der zeitunabhängigen Vorrückungen und über die Einhaltung der jährlichen Quoten gemäß § 34a (2) schriftlich zu informieren, wobei die Verteilung der zeitunabhängigen Vorrückungen nach Tätigkeitsgruppen und -stufen sowie nach Geschlecht, Alter und Beschäftigungsausmaß der Angestellten darzustellen ist. Ebenso ist der Betriebsrat zu informieren, wenn die Quoten gemäß § 34a (2) erst nachträglich bis zum 30.6. erfüllt werden.

(4) Abweichend von den (1) bis (3) ist für den ersten Beurteilungszeitraum 2009 die jährliche Quote gemäß § 34a (2) bis spätestens 30.9.2010 zu erfüllen und danach der Betriebsrat zu informieren.

§ 35 Überreihung

(1) Die Überreihung in eine höhere Tätigkeitsgruppe erfolgt unter Berücksichtigung des § 32 (2) durch die Sparkasse, doch ist dem Betriebsrat vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Überreihung setzt voraus, dass der/die Angestellte die der Tätigkeitsbeschreibung der höheren Tätigkeitsgruppe entsprechende neue Tätigkeit überwiegend und selbstständig ausübt.

(3) Die Überreihung erfolgt nach Gewährung einer Vorrückung um eine Stufe in jene Stufe der nächsthöheren Tätigkeitsgruppe, die gegenüber dem nach der Vorrückung in der bisherigen Tätigkeitsgruppe ausgewiesenen Schemagehalt das nächsthöhere Schemagehalt gewährt.
Ist ein/eine Angestellte/r in der neunten Stufe einer Tätigkeitsgruppe eingestuft, erfolgt zunächst die Überreihung und danach die Vorrückung um eine Stufe in der neuen Tätigkeitsgruppe.

(4) Die Überreihung muss für den/die Angestellte/n mindestens zu einer Gehaltserhöhung von 4 % des bisherigen Schemagehaltes (vor Vorrückung und Überreihung) führen, andernfalls hat die Sparkasse die Differenz befristet bis zur nächsten Vorrückung zu leisten. Allenfalls mit der Überreihung zeitgleich stattfindende entgeltwirksame kollektivvertragliche Maßnahmen sind darauf nicht anrechenbar.

(5) Nach einer Überreihung beginnt für den/die Angestellten die für die Stufe in der neuen Tätigkeitsgruppe definierte Standardverweildauer neu zu laufen.

§ 36 Bezüge in Krankheitsfällen

(1) Angestellte, die durch Krankheit oder Unglücksfall ohne ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden am Dienst verhindert sind, erhalten die Dienstbezüge gemäß § 8 des Angestelltengesetzes. Der volle Monatsbezug wird auch dann bezahlt, wenn das Angestelltengesetz nur eine teilweise Entgeltzahlung vorsieht.

(2) Nach Erschöpfung des gesetzlichen Anspruches auf Zahlung des Entgeltes erhalten Angestellte mit mehr als 5 Dienstjahren im Institut zu den Brutto-Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss im Ausmaß von 49 % des Monatsbezuges, der jedoch zusammen mit den Brutto-Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr als den jeweiligen Monatsbezug abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge des Angestellten betragen darf.

(3) Die Gesamtdauer der Leistungen an Bezügen gemäß Abs. 1 und 2 beträgt ab dem vollendeten 5. Dienstjahr 6 Monate, ab dem vollendeten 10. Dienstjahr und bei Dienstunfall (§ 84) 12 Monate. Eine Lösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens der Sparkasse enthebt diese nicht der Verpflichtung zu Leistungen gemäß Abs. 1 und 2.

(4) Der Anspruch auf Sonderzahlungen (§ 58) bleibt während der gesamten Dauer des Krankenstandes aufrecht.

(5) In der Sparkasse absolvierte Lehrzeiten sind in einem unmittelbar anschließenden Dienstverhältnis für die Dauer des Anspruchs auf das Entgelt anzurechnen, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung nach dem 31.1.2008 erfolgreich abgelegt hat.

(6) Karenzzeiten nach dem MSchG und VKG, die von Angestellten für nach dem 1.4.2012 geborene Kinder in Anspruch genommen werden, sind für die Dauer der Bezüge im Krankheitsfall im Höchstausmaß von insgesamt zwölf Monaten je Kind anzurechnen.

§ 37 Gehaltsvorschüsse

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Sparkasse unverzinsliche Gehaltsvorschüsse bis zu einem Viertel des Jahresbezuges gewähren. Diese Vorschüsse sind durch Abzug vom Monatsbezug in längstens 36 Monatsraten zurückzuzahlen. Bei Tod des Angestellten gilt ein noch bestehender Restbetrag als getilgt.

§ 38 Besondere soziale Leistungen

Außer den durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen sozialen Leistungen kann die Sparkasse besondere soziale Leistungen gewähren.

§ 39 Erholungsurlaub

(1) Jeder Angestellte hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Grundsätzlich gilt das Urlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das Kalenderjahr des Dienstantrittes zählt als erstes Urlaubsjahr. Im ersten Urlaubsjahr erhalten Angestellte, die bis zum 1. Juli eintreten, einen Erholungsurlaub in voller Höhe, und Angestellte, die ab dem 2. Juli eintreten, für jedes begonnene Monat des Dienstverhältnisses 1/12 des Gesamturlaubes, wobei auf volle Tage aufgerundet wird.

(3) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes werden mindestens je 6 Monate dauernde Vordienstzeiten im Inland bzw. einem EWR-Mitgliedstaat

a) bei Kreditunternehmungen zur Gänze,

b) in anderen Dienstverhältnissen sowie im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und als Entwicklungshelfer gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 Urlaubsgesetz bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet.
Bei Zusammentreffen von Vordienstzeiten gemäß lit. a) und b) vermehrt sich das Höchstausmaß von 5 Jahren jedenfalls nur um den 5 Jahre übersteigenden Anteil der Vordienstzeiten bei Kreditunternehmungen.
Die Anrechnung von Schul- und Hochschulzeiten erfolgt gem. § 3 des Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Zeiten eines Karenzurlaubes bzw. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Elternkarenzurlaubsgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz werden bei Geburt eines Kindes nach dem 31.12.1992 für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet.
Die Ermittlung des Urlaubsausmaßes erfolgt bei Anrechnung von Hochschulzeiten, Vordienstzeiten und Schulzeiten in der Weise, dass zunächst ein fiktiver Dienstantritt festgestellt wird, der um die anrechenbare Zeitspanne vor dem tatsächlichen Dienstantritt liegt. Nach jenem fiktiven Eintrittsdatum richtet sich dann das Urlaubsausmaß.

(4) Ist die Dienstzeit von Montag bis einschließlich Freitag festgesetzt (Fünftagewoche), werden für die Urlaubsberechnung diese Tage als Arbeitstage herangezogen. Unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der gesetzlichen Urlaubsbestimmungen beträgt in diesem Fall der Urlaub
vom 1. bis einschließlich 20. Urlaubsjahr 25 Arbeitstage,
ab dem 21. Urlaubsjahr 31 Arbeitstage.

Für Teilzeitbeschäftigte wird die von der Dienstleistung befreite Arbeitszeit (der Urlaub) entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit aliquot berechnet.

(4a) Für Sparkassenmitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis mit der Sparkasse nach dem 31.12.2019 beginnt, wird das Urlaubsausmaß gem. (4) nach ununterbrochenen 10 Dienstjahren in der Sparkasse um 1 Arbeitstag und nach ununterbrochenen 14. Dienstjahren um 1 weiteren Arbeitstag zum Beginn des jeweils nächsten Urlaubsjahres erhöht. Gesetzliche Karenzzeiten und Zeiten gem. § 3 Abs. 1 APSG während des Dienstverhältnisses mit der Sparkasse gelten für die Ermittlung der erforderlichen Dienstjahre gem. dem 1. Satz nicht als Unterbrechung. Daneben gelten die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen für dienstzeitabhängige Ansprüche; Lehrzeiten in der Sparkasse werden gem. Artikel I Abs. 3 lit. a berücksichtigt. In Verbindung mit (4) beträgt das Urlaubshöchstausmaß 32 Arbeitstage pro Urlaubsjahr.

(5) Der jährliche Erholungsurlaub ist grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres (Urlaubsjahres), in dem der Anspruch entstanden ist, zu verbrauchen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist der Zeitraum des Urlaubes so zu vereinbaren, dass die Dienstleistung der Teilzeitbeschäftigten während des Urlaubszeitraumes entfällt. Aus dienstlichen Rücksichten oder auf begründetes Ansuchen kann der zuständige Vorgesetzte ausnahmsweise die Inanspruchnahme von restlichen Urlaubstagen bis zum 31. März des folgenden Jahres bewilligen. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres (Urlaubsjahres), in dem er entstanden ist.

§ 40 entfallen per 1.2.99

§ 41 Besondere Gründe der Dienstverhinderung

(1) Bei Eheschließung eines Angestellten sowie bei Tod des Ehegatten (der Ehegattin) gebührt Dienstfreistellung im Ausmaß von je 3 Arbeitstagen.

(2) Aus den nachstehend beispielhaft angeführten Dienstverhinderungsgründen wird Dienstfreistellung gewährt:

a) bei Tod von Eltern oder Kindern 2 Arbeitstage,

b) anlässlich der Geburt von Kindern 2 Arbeitstage,

c) bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern 1 Arbeitstag,

d) bei Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Arbeitstag,

e) bei Übersiedlung, wenn bereits ein eigener Haushalt geführt wurde 2 Arbeitstage,

f) bei Übersiedlung, wenn noch kein eigener Haushalt geführt wurde 1 Arbeitstag.

Für andere Gründe der Dienstverhinderung gilt § 8 Abs. 3 AngG.[5]

[5] § 8 Abs. 3 AngG ist im Anhang abgedruckt.

(3) Für Teilzeitbeschäftigte gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß, sofern die Verhinderungsgründe in die Zeit der Arbeitsverpflichtung fallen.

§ 42 Sonderurlaub für Behinderte

(1) Begünstigten Behinderten gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gebührt ein Sonderurlaub im Ausmaß von 5 Arbeitstagen je Urlaubsjahr.

(2) Angestellten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 %, aber weniger als 50 %, gebührt ein Sonderurlaub im Ausmaß von 3 Arbeitstagen je Urlaubsjahr.

(3) Im Falle des Abs. 1 ist hinsichtlich Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten § 14 BEinstG zu beachten. Im Falle des Abs. 2 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

§ 43 Karenzurlaub

(1) In besonderen Fällen kann Angestellten für einen bestimmten Zeitraum Urlaub gegen Verzicht auf sämtliche auf diese Zeit entfallende Dienstbezüge gewährt werden (Karenzurlaub).

(2) Überschreiten die einem Angestellten während seiner Dienstzeit eingeräumten Karenzurlaube den Zeitraum von 6 Monaten, so verliert der Angestellte für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die er ohne Unterbrechung der Dienstleistung während dieser Zeit erworben hätte. Der Anspruch auf ordentliche Vorrückung (§ 34) geht daher für jedes den Zeitraum von 6 Monaten übersteigende angefangene Jahr des Karenzurlaubes verloren.

(3) Eine nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bzw. Väter-Karenzgesetzes fristgerecht bekannt gegebene Karenz bzw. eine Teilkarenz kann einseitig von dem(r) Mitarbeiter(in) einmalig bis spätestens 6 Monate nach Geburt des Kindes abgeändert werden.

(4) Nach Wiederantritt des Dienstes im Anschluss an eine Karenz oder Teilkarenz gemäß Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz hat der/die Mitarbeiter/in Anspruch auf eine im Verhältnis vor Antritt der Karenz gleichwertige Dienstverwendung. Darüber hinaus ist dem/der Mitarbeiter/in zur Erhaltung der Qualifikation die Möglichkeit einer entsprechenden Schulung zu eröffnen.

§ 43a Papamonat

(1) Einem Arbeitnehmer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Papamonat) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Papamonats spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen.

(5) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1.7.2011.

§ 44 Telearbeit

(1) Gegenstand:
Dieser Paragraph enthält Rahmen- und Vergütungsbestimmungen für die Tätigkeit in außerbetrieblichen Arbeitsstätten, insbesondere am Wohnort der/s Angestellten.

(2) Begriff:
Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn die/der Angestellte ganz oder teilweise ihre/seine vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit nicht an der betrieblichen Arbeitsstätte leistet; das wird im Regelfall am Wohnsitz des/der Angestellten sein.

(3) Betriebliche Regelungen:
Bestehende betriebliche Regelungen gelten unverändert weiter, sofern dieser Kollektivvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt.

(4) Voraussetzungen:
Die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist freiwillig; die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:

a) geeignete Arbeitsaufgabe:
Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsaufgabe ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufes und des Kontakts zum Betrieb eine außerbetriebliche Arbeitsstätte zulässt oder für die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte wünschenswert ist, können eine Vereinbarung über Telearbeit anstreben. Die Sparkasse kann sowohl zur Teilnahme anregen als auch aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte absehen.

b) Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Sparkasse und Mitarbeiter/in, wobei die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates einzuhalten sind.

c) Der individual- und kollektivarbeitsrechtliche Status der/s Angestellten erfährt durch die Vereinbarung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte keine Änderung.

d) Zutrittsgewährung:
Ist die außerbetriebliche Arbeitsstätte in den Privaträumen des/der Angestellten eingerichtet, hat diese/r den zuständigen Vertretern der Sparkasse nach einer vorherigen Anmeldefrist von mindestens 24 Stunden das Betreten der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zu genehmigen. Die Sparkasse wird vom Recht der Überprüfung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte nur in Ausübung ihrer Fürsorgepflicht oder bei Gefahr im Verzug Gebrauch machen.

(5) Arbeitszeit:

a) Die zu leistende Arbeitszeit pro Woche ist grundsätzlich die jeweils geltende kollektivvertragliche Wochennormalarbeitszeit, bei bisheriger Teilzeitbeschäftigung die individuell vereinbarte Arbeitszeit. Die Arbeitszeit ist zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Sparkasse und Angestellter/m aufzuteilen. Diese Aufteilung ist zwingender Inhalt der schriftlichen Vereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte und ohne neue schriftliche Vereinbarung nur im Ausnahmefall für maximal 1 Monat abänderbar.

b) Die Verteilung der vorgesehenen außerbetrieblichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sowohl von der Sparkasse (betriebsbestimmt) als auch vom/von der Angestellten (selbstbestimmt) vorgenommen werden. Bei der selbstbestimmten Verteilung der Arbeitszeit hat der/die Angestellte auf die Einhaltung der zwingenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen (z.B. Arbeitszeithöchstgrenzen, Einhaltung von Pausen, tägliche bzw. wöchentliche Arbeitsruhe) zu achten.

c) Hinsichtlich Mehrarbeit und Überstunden gelten die diesbezüglichen betrieblichen Regelungen sinngemäß. Auf Grund der weitgehenden Selbstbestimmungsmöglichkeit des/der Angestellten über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit ist das Erfordernis der vorherigen Genehmigung von Mehrleistungen durch den/die Vorgesetzte(n) am außerbetrieblichen Arbeitsplatz besonders zu beachten.

d) Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten – sofern sie auf Basis der getroffenen Vereinbarung anfallen und die/der Angestellte nicht außerhalb der vereinbarten betrieblichen Arbeitszeit in die Sparkasse gerufen wird – als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.

(6) Arbeitsmittel:
An der außerbetrieblichen Arbeitsstätte notwendige Arbeitsmittel werden von der Sparkasse zur Verfügung gestellt, ordnungsgemäß installiert und gewartet. Die bereitzustellenden Arbeitsmittel sind in der Telearbeitsvereinbarung nach Möglichkeit einzeln zu bezeichnen. Die Sparkasse trägt die Kosten für die Errichtung der notwendigen Leitungen. Die technische Ausstattung ist so zu gestalten, dass sie dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard entspricht und eine Benützung von Privatgeräten nicht erforderlich ist sowie generell die Arbeit ohne Störung der Privatsphäre erfolgen kann.

(7) Aufwanderstattung:
Durch außerbetriebliche Arbeitsstätten bedingte Aufwände werden der/dem Angestellten gegebenenfalls gegen Nachweis erstattet, wobei die abzugeltenden Kosten (z.B. anteilige Telefongebühren) in der Telearbeitsvereinbarung zu bezeichnen sind. Ebenso sind Pauschalabgeltungen im Rahmen der schriftlichen Telearbeitsvereinbarung festzuhalten und jährlich zu überprüfen. Fahrtkosten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, dass es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind.

(8) Kontakt zum Betrieb:
Die soziale Integration sowie Kommunikation der Angestellten in die bzw. mit der Sparkasse soll trotz der Tätigkeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte gewährleistet bleiben.
Der/dem Angestellten darf aus der alternierenden Telearbeit kein Nachteil im beruflichen Fortkommen entstehen. Insbesondere hat sie/er das Recht, über alle betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen rechtzeitig informiert zu werden und daran teilzunehmen. Die Teilnahme an Betriebs(teil)versammlungen ist als betriebsbestimmte Arbeitszeit anzurechnen.

(9) Versicherungsschutz:
Arbeitsunfälle an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte sowie Wegunfälle zur Arbeitsstätte sind durch die Sparkasse zu versichern, sofern diese nicht im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherung gedeckt sind.

(10) Haftung:
Für die Haftung des/der Angestellten und der mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen gegenüber der Sparkasse gelten im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte die Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.

(11) Beendigungsbedingungen:
Die außerbetriebliche Arbeitsstätte kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten aufgegeben werden. Bei Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter verkürzt sich diese Frist gegebenenfalls. Die Aufgabekündigung hat schriftlich zu erfolgen. Nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte wird das Dienstverhältnis an der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. Die/der Angestellte hat die überlassenen Arbeitsmittel sowie Arbeitsunterlagen nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte unverzüglich zurückzugeben.

(12) Information des Betriebsrates:
Der Betriebsrat erhält über Verlangen eine jeweils aktuelle Liste aller Mitarbeiter/innen, die an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind.

§ 45 Beschwerderecht

Glaubt ein Angestellter, infolge einer Anordnung eines Vorgesetzten Grund zur Beschwerde zu haben, so kann er jeweils beim nächsthöheren Vorgesetzten Vorstellungen erheben. Ein solcher Schritt darf dem Angestellten nicht zum Nachteil gereichen.

§ 46 entfallen per 1.2.99

IV. Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 47 Auflösungsarten

Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

a) Zeitablauf,

b) Kündigung,

c) einvernehmliche Auflösung,

d) Versetzung in den Ruhestand,

e) Dienstentlassung,

f) Dienstaustritt,

g) Tod.

§ 48 Zeitablauf

(1) Ein befristetes Dienstverhältnis (§ 8 Abs. 1) endet ohne weiteres mit Ablauf der Zeit, für die es vereinbart wurde.

(2) Während des Probemonats kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne weiteres aufgelöst werden.

(3) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so hat die Sparkasse Abfertigung (§ 70) zu leisten.

§ 49 Kündigung

(1) Die Sparkasse kann ein kündbares Dienstverhältnis (§ 9) zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres durch vorhergehende Kündigung auflösen. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit:
bis zu 2 Dienstjahren 6 Wochen,
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate,
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate,
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate,
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate.

Bei Geburt eines Kindes ab dem 1.1.2002 werden Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz für die Bemessung der Kündigungsfrist im vollen Ausmaß angerechnet.

(2) Kündbare Angestellte können ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonates kündigen.

(3) Für definitive Angestellte verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate. Durch die Kündigung verliert der Angestellte alle Rechte aus der definitiven Anstellung (§ 10).

(4) Im Falle der Kündigung durch die Sparkasse hat diese Abfertigung gemäß § 70 zu leisten, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert hat.

(5) Im Falle der betriebsbedingten Kündigung durch die Sparkasse, hat diese für Angestellte, die bis längstens 31.12.2009 die Wartezeit gemäß § 10 (2) erfüllen (sog. Gruppe I), die Administrativpension (§ 85 (3)) zu leisten, sofern das Dienstverhältnis infolge der Kündigung ab Vollendung des 45. Lebensjahres der/des Angestellten endet. Endet das Dienstverhältnis einer/eines Angestellten der Gruppe I infolge der betriebsbedingten Kündigung vor Vollendung ihres/seines 45. Lebensjahres oder infolge einer personenbedingten Kündigung, leistet die Sparkasse die zusätzliche Abfertigung (§ 70a).
Dem Betriebsrat ist von der Sparkasse ehest möglich nach dem 1.1.2007, danach einmal jährlich bis 2010 in aktualisierter Form, eine Liste der Angestellten zu übermitteln, die der Gruppe I angehören.

(6) Im Falle der betriebsbedingten Kündigung durch die Sparkasse hat diese für Angestellte, die bis 31.12.2009 die Wartezeit gemäß § 10 (2) nicht erfüllen (sog. Gruppe II), die Einmalzahlung (§ 68) zu leisten.

(7) Leistungen gemäß (5) und (6) gebühren der/dem Angestellten nicht, wenn sie/er im Beendigungszeitpunkt Anspruch auf gesetzliche (vorzeitige) Alterspension hat. Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Korridorpension (§ 4 (2) APG).

(8) Die Folgen einer betriebsbedingten Kündigung gemäß (5) und (6) treten ein, wenn Gründe vorliegen, die nicht in der Person der/des Angestellten bzw. nicht in der nachhaltig mangelnden Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflichten gelegen sind. Bei dieser Entscheidung sind Alter, Gesundheitszustand und Ausbildungsstand der/des betroffenen Angestellten individuell zu bewerten und berücksichtigen.

(9) Sofern das Dienstverhältnis einer/eines Angestellten infolge der (beabsichtigten) personenbedingten Kündigung ab Vollendung ihres/seines 45. Lebensjahres enden würde, hat die Sparkasse den Betriebsrat unter Nennung der wesentlichen Umstände zu informieren und mit ihm insbesondere zu beraten, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen geeignet sind, die (personenbedingte) Kündigung der/des Angestellten zu vermeiden. Eine für den Einzelfall übereinstimmend als geeignet angesehene Maßnahme ist mit dem/der Angestellten nach Möglichkeit spätestens ein Monat nach der Information des Betriebsrates schriftlich zu vereinbaren. Als Maßnahmen kommen beispielsweise ein gemeinsam geführtes Mitarbeitergespräch mit einer allenfalls nachfolgenden Anpassung der Arbeits- und Entwicklungsvereinbarung oder die Absolvierung einer zusätzlichen Ausbildung in Betracht. Die Beratungen mit dem Betriebsrat sind schriftlich zu dokumentieren. Die personenbedingte Kündigung kann hier frühestens 6 Monate nach der Information des Betriebsrates ausgesprochen werden.

(10) Sofern das Dienstverhältnis einer/eines Angestellten infolge der (beabsichtigten) personenbedingten Kündigung vor Vollendung ihres/seines 45. Lebensjahres enden würde, hat die Sparkasse den Betriebsrat unter Nennung der wesentlichen Umstände zu informieren und mit ihm zu beraten. Die Beratungen mit dem Betriebsrat sind schriftlich zu dokumentieren. Die personenbedingte Kündigung kann hier frühestens 1 Monat nach der Information des Betriebsrates ausgesprochen werden.

(11) Ein Verfahren gemäß (9) und (10) entfällt, wenn der Angestellte im Zeitpunkt der (beabsichtigten) Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine 10 Dienstjahre ununterbrochen in der Sparkasse tatsächlich absolviert hat oder die Sparkasse die Folgen der betriebsbedingten Kündigung zuerkennt. Bei Ermittlung der absolvierten Dienstjahre finden die Bestimmungen des § 167 (9) lit. a) zweiter bis vierter Satz Anwendung.

(12) Die Sparkasse kann das Dienstverhältnis einer/eines Angestellten innerhalb von 5 Jahren vor Erreichen seines/ihres gesetzlichen Regelpensionsalters nicht mehr durch Kündigung auflösen, es sei denn, die/der Angestellte hat bei  Auflösung des Dienstverhältnisses noch keine 10 Dienstjahre ununterbrochen in der Sparkasse tatsächlich absolviert und/oder einen Pensionsanspruch gemäß (7). Bei Ermittlung der absolvierten Dienstjahre finden die Bestimmungen des § 167 (9) a) zweiter bis vierter Satz Anwendung.
Besteht für Angestellte, die ihr Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben, bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge der Kündigung durch die Sparkasse ein Anspruch auf gesetzliche vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, leistet die Sparkasse für sie die Grundbeiträge gem. § 98a bis zu ihrem Regelpensionsalter in Form eines Einmalbeitrages, der durch Multiplikation des zuletzt aktuellen monatlichen Grundbeitrages mit den fehlenden Beitragsmonaten (inklusive Sonderzahlungen) berechnet wird.

(13) Die Kollektivvertragspartner werden die mit der Neuregelung des Kündigungsschutzes gewonnenen Erfahrungen spätestens im ersten Halbjahr 2009 erörtern (Evaluierung) und hierbei überprüfen, ob die sich bei der Abgrenzung betriebsbedingte/personenbedingte Kündigung herausgebildete Praxis von der gemeinsamen Regelungsabsicht abweicht. Weicht sie von ihr ab, besteht Einvernehmen über eine Anpassung der betroffenen Regelungen zu beraten.

§ 49a Unzureichende Erfüllung der Dienstpflichten

(1) Bei im Rahmen des betrieblichen Beurteilungswesens festgestellter unzureichender Erfüllung der Dienstpflichten durch eine/n definitiven Angestellte/n sind seitens der Sparkasse gesonderte Mitarbeitergespräche zu führen, die zu einer Verbesserung der Diensterfüllung beitragen sollen. Im ersten Mitarbeitergespräch sind Weiterbildungsmaßnahmen (Entwicklungsmaßnahmen) vorzusehen; falls erfolglos ist im zweiten Mitarbeitergespräch nach Möglichkeit ein Funktionswechsel (Versetzung) vorzunehmen. Wenn drei derartige Mitarbeitergespräche ohne deutliche Verbesserung geführt wurden, wobei zwischen dem ersten und dritten Gespräch zumindest ein Jahr liegen muss, kann dies nach Objektivierung des Sachverhalts durch eine hausinterne Überprüfungskommission als "unzureichende Erfüllung der Dienstpflichten" festgestellt werden.

(2) Die hausinterne Überprüfungskommission setzt sich aus einem von der Sparkasse nominierten, nicht mitstimmenden Vorsitzenden, welcher jedoch bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht besitzt, und je zwei vom Betriebsrat und von der Sparkasse nominierten Angestellten der Sparkasse mit zumindest 10 Dienstjahren zusammen. Die Kommission verhandelt mündlich in nicht- öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt den Gang derselben; insbesondere obliegt ihm die Anordnung von Parteien- und allfälligen Zeugeneinvernahmen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist. Nach Möglichkeit ist binnen zweier Wochen nach Einleitung des Verfahrens vor der hausinternen Überprüfungskommission von dieser zu entscheiden, ob die Verbesserungsbemühungen der Sparkasse im Sinne des Abs. 1 ordnungsgemäß angestrengt wurden und aus Verschulden des Mitarbeiters keine deutliche Verbesserung festgestellt wurde. Wird dies nach- weislich als objektiviert – und somit eine "unzureichende Erfüllung der Dienstpflichten" – festgestellt, kann die Sparkasse mit Zustimmung des Betriebsrates ohne Vorliegen eines gesonderten Disziplinarerkenntnisses eine Disziplinarstrafe gemäß § 124 Abs. 1 verhängen.

(3) Der Mitarbeiter kann sich nach dem zweiten Mitarbeitergespräch im Sinne des Abs. 1 eine Vertrauensperson aus dem Mitarbeiterstand der Sparkasse als Beistand wählen; gleiches gilt für ein allfälliges Verfahren nach Abs. 2.

§ 50 Einvernehmliche Auflösung

(1) Das Dienstverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.

(2) In diesem Falle verliert der Angestellte für sich und seine Angehörigen alle Rechte, die mit seiner Anstellung verbunden sind. Das Recht auf Abfertigung gemäß § 70 hingegen geht nur insoweit verloren, als der Angestellte ausdrücklich verzichtet.

§ 51 Versetzung in den Ruhestand

Die Bestimmungen über die Versetzung eines Angestellten in den Ruhestand sind in der Pensionsordnung (Abschnitt C) enthalten.

§ 52 Dienstentlassung

(1) Für die Dienstentlassung gelten die gesetzlichen Bestimmungen (siehe insb. § 27 Angestelltengesetz und §§ 106, 107 Arbeitsverfassungsgesetz).

(2) Hinsichtlich des Entlassungstatbestandes in § 27 Z 2 (Dienstunfähigkeit) sowie der zweiten Fallgruppe in § 27 Z 5 Angestelltengesetz ("Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung der Dienste gehindert") wird bei definitiven Mitarbeitern noch die Überprüfung durch ein Gremium vorgeschaltet. Dies erfolgt durch die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Überprüfungskommission gem. § 49a Abs. 2.

§ 53 Dienstaustritt

(1) Jeder Angestellte kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen gemäß § 26 Angestelltengesetz durch Dienstaustritt vorzeitig auflösen.

(2) Der Angestellte verliert dadurch alle Rechte aus dem Dienstverhältnis, auch ein allfälliges Recht auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, jedoch gebührt Abfertigung gemäß § 70 Abs. 1.

§ 54 Tod

Im Falle des Todes eines definitiven Angestellten gelten die Bestimmungen der Pensionsordnung (Abschnitt C). Dasselbe gilt für den Fall des Todes eines nicht definitiven Angestellten, wenn er nach Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens 5 Dienstjahre bei der Sparkasse verbracht hat oder wenn der Tod die Folge eines Dienstunfalls ist.

B. Besoldungsordnung

I. Ordentliche Dienstbezüge

§ 55 Monatsgehalt

(1) Die Höhe des Monatsgehaltes ergibt sich aus dem Besoldungsschema (§ 162). Die Höhe des Monatsgehaltes der Teilzeitbeschäftigten wird auf der Basis des jeweiligen Besoldungsschemas in dem Verhältnis berechnet, in welchem die vereinbarte Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten der Normalarbeitszeit der vollbeschäftigten Angestellten entspricht (Aliquotierung).

(2) Das Monatsgehalt ist im Vorhinein an jedem Monatsersten, für den Probemonat jedoch im Nach- hinein auszuzahlen.

(3) Während des Monats eintretende oder ausscheidende Angestellte erhalten für jeden Kalendertag des Dienstverhältnisses in diesem Monat den aliquoten Teil des Monatsgehaltes, ausgenommen bei Ableben oder Versetzung in den Ruhestand, in welchen Fällen für den Monat des Ausscheidens noch das volle Gehalt gebührt.

§ 55a Außerordentliche Zulage

(1) Angestellte haben Anspruch auf die Leistung einer Zulage, wenn sie zumindest ein Jahr in der Stufe 9 einer Tätigkeitsgruppe eingestuft sind und die Voraussetzungen für ein Vorrückungskriterium (§ 34c) erfüllen.

(2) Die Zulage wird jeweils befristet auf drei Jahre zuerkannt und ist nicht pensionskassenbeitrags- wirksam; sie beträgt für das erste Vorrückungskriterium 5 % (kleine Zulage) und erhöht sich nach frühestens 2 Jahren anlässlich der Erfüllung eines zusätzlichen Vorrückungskriteriums – bei Fortbestehen der Voraussetzungen für das erste – auf 10 % (große Zulage) des Schemagehaltes der Stufe 9 der Tätigkeitsgruppe, in die der/die Angestellte eingestuft ist.

(3) Vor Ablauf der dreijährigen Befristung ist in einem Mitarbeitergespräch im Sinne des § 34c (2) zu beurteilen, ob eine Veränderung bezüglich der dem/den Vorrückungskriterium/-kriterien zugrunde liegenden Voraussetzungen eingetreten ist.

(4) Ergänzende Bestimmungen zur Zulage können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

(5) (Bestandsquote) Das Ausmaß aller zuerkannter Zulagen hat mindestens 6 % des jeweiligen Gesamtbestandes der Angestellten (berechnet nach Köpfen), die zum 1.1. eines Jahres (nach einer allfälligen Vorrückung) in der Stufe 9 einer Tätigkeitsgruppe eingestuft sind, zu betragen. Das Ergebnis der Berechnung ist jeweils kaufmännisch auf Ganze auf- oder abzurunden. Für die Erfüllung der Bestandsquote gilt ein Übergangszeitraum bis 1.1.2014. Die Bestandsquote ist nach Möglichkeit kontinuierlich aufzubauen.

(6) Der Betriebsrat ist in schriftlicher Form über die Einhaltung der Bestandsquote gemäß (5) zu informieren, wobei die Verteilung der Zulage nach Tätigkeitsgruppen sowie nach Geschlecht, Alter und Beschäftigungsausmaß der Angestellten darzustellen ist.

§ 56 Haushaltszulage

(1) Die Haushaltszulage erhalten:

a) verheiratete Angestellte, denen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht;

b) verheiratete Angestellte, denen der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Sind beide Ehegatten in der Sparkasse beschäftigt, gebührt die Haushaltszulage nur einmal;
c) verwitwete, geschiedene oder ledige Angestellte, die für ein oder mehrere Kinder von der Sparkasse Kinderzulage gemäß § 57 Abs. 1 beziehen, für diese Kinder mindestens den Betrag der Haushalts- und Kinderzulage aufzuwenden haben und lohnsteuerlich den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beziehen;

d) verwitwete, geschiedene oder ledige Angestellte, die für einen oder mehrere sonstige gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige bzw. für eine geschiedene Gattin mindestens den Betrag der Haushaltszulage aufzuwenden haben.

(1a) Die Haushaltszulage erhalten Angestellte gemäß (1) nur, wenn ihr Dienstverhältnis mit der Sparkasse vor dem 1.1.2005 begonnen hat.

(2) Die Haushaltszulage wird mit dem Monatsgehalt und anteilsmäßig auch mit den Sonderzahlungen ausgezahlt. Ihre Höhe ist aus dem jeweiligen Schemablatt (Anlage 1) ersichtlich. Die Höhe der Haushaltszulage für Teilzeitbeschäftigte wird entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit aliquot berechnet.

(3) Die Haushaltszulage gebührt erstmals für jenen Kalendermonat, in dem das Ereignis eintritt, das die Bezugsberechtigung begründet, und letztmals für jenen Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Bezugsberechtigung entfällt.

(4) Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend gewährt oder rückwirkend aberkannt, ist die entsprechende Nachzahlung durch die Sparkasse oder Rückzahlung durch den Dienstnehmer vorzunehmen.

§ 57 Kinderzulage

(1) Kinderzulage erhalten Angestellte auf Antrag für jedes Kind, für das sie - unter Berücksichtigung von Abs. 5 - Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe haben und diese nachweislich beziehen

a) bis zum Ende des Kalendermonats, vor dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, in der im jeweiligen Schemablatt (Anlage 1) angeführten Höhe,

b) ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, in der im jeweiligen Schemablatt (Anlage 1) angeführten Höhe.

(1a) Kinderzulage im Ausmaß des Abs. 1 lit. a) oder b) erhalten auf Antrag auch Angestellte für jedes Kind, für das nachweislich Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht und diese vom anderen Elternteil/Kind tatsächlich bezogen wird, solange sie nach einer Trennung aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs oder einer notariell beglaubigten Vereinbarung für diese(s) Kind(er) Unterhalt (Alimente) in Höhe zumindest der Kinderzulage nachweislich leisten. Sind beide Elternteile in der Sparkasse beschäftigt, gebührt die Kinderzulage nur einmal gemäß Abs. 1.

(2) Kinderzulage gemäß Abs. 1 oder 1a in doppeltem Ausmaß erhalten Angestellte für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, für das sie Anspruch auf erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe haben und diese nachweislich beziehen.

(3) Die Kinderzulage wird mit dem Monatsgehalt und anteilsmäßig auch mit den Sonderzahlungen ausgezahlt. Die Höhe der Kinderzulage für Teilzeitbeschäftigte wird entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit aliquot berechnet.

(4) Die Kinderzulage gebührt erstmals für jenen Kalendermonat, in dem das Ereignis eintritt, das die Bezugsberechtigung begründet, und letztmals für jenen Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Bezugsberechtigung entfällt.
Wird die Familienbeihilfe rückwirkend zuerkannt oder gestrichen, ist die entsprechende Nachzahlung durch die Sparkasse oder Rückzahlung durch den Dienstnehmer vorzunehmen.

(5) Übergangsregel: Der Anspruch auf kollektivvertragliche Kinderzulage besteht für vor dem 1.7.1988 geborene Kinder, für die für Juni 2011 die Kinderzulage von der Sparkasse geleistet wird und nach dem 30.6.2011 kein Anspruch auf Familienbeihilfe auf Grund der Vollendung des 24. Lebensjahres mehr besteht, für längstens zwei Jahre, maximal bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, auf gesonderten Antrag des Arbeitnehmers weiter. Es sind jene aktuellen Nachweise weiterhin zu erbringen (z.B. aktuelle Inskriptionsbestätigungen), die am 30.6.2011 für den Bezug der Familienbeihilfe maßgeblich waren. Weiters darf das Kind kein eigenes Einkommen über der im FLAG enthaltenen Grenze beziehen. Bei Auslaufen dieser Regelung wird eine Evaluierung erfolgen.

(6) Der Anspruch auf Kinderzulage ist vom Angestellten entsprechend nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat der Angestellte der Sparkasse unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Kinderzulagen können von der Sparkasse zurück gefordert werden.

§ 58 Sonderzahlungen

(1) Den Angestellten gebühren in jedem Kalenderjahr folgende Sonderzahlungen:

a) mit dem Märzgehalt ein Anschaffungsbeitrag,

b) mit dem Junigehalt ein Urlaubsgeld,

c) mit dem Septembergehalt ein Bekleidungsbeitrag,

d) mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld.

(2) Jede Sonderzahlung besteht aus der Hälfte a) des letzten Monatsgehaltes,

b) einer allfälligen Haushaltszulage,

c) allfälliger Kinderzulagen,

d) einer allfälligen Funktionszulage,

e) einer allfälligen außerordentlichen Zulage,

f) einer allfälligen Ausgleichszulage.

(3) Neu eintretende oder ausscheidende Angestellte erhalten von den in das Kalendervierteljahr ihres Eintrittes bzw. ihres Ausscheidens fallenden Sonderzahlungen jenen aliquoten Anteil, der ihrer Dienstzeit im betreffenden Kalendervierteljahr entspricht. Der so errechnete aliquote Teil wird im Falle des Eintrittes zum Termin der nächstfolgenden Sonderzahlung, im Falle des Ausscheidens im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

§ 59 Funktionszulage

(1) Einem Angestellten, der mit der dauernden Ausübung einer Funktion betraut wird, mit der die Sparkasse die Zuerkennung einer Zulage verbunden hat, gebührt eine Funktionszulage. Eine Funktion dieser Art ist jedenfalls die Leitung einer Zweigstelle, in der einschließlich des Zweigstellenleiters mindestens zwei Angestellte tätig sind und die wöchentlich an mindestens drei Tagen geöffnet ist. Die Funktionszulage gebührt auch einem Angestellten, der eine solche Funktion vertretungsweise ununterbrochen mindestens zwei Monate ausübt, für die Dauer dieser Vertretung.

(2) Einem Angestellten, der allein in einer Zweigstelle ständig Dienst zu verrichten hat (Einmann- Zweigstelle), gebührt eine Funktionszulage. Voraussetzung ist, dass die Zweigstelle wöchentlich an mindestens drei Tagen geöffnet ist. Die Funktionszulage steht auch einem Angestellten zu, der eine solche Funktion vertretungsweise ununterbrochen mindestens zwei Monate ausübt, für die Dauer dieser Vertretung.

(3) Die Funktionszulage wird mit dem Monatsgehalt und anteilsmäßig auch mit den Sonderzahlungen ausgezahlt. Ihre Höhe ist aus dem jeweiligen Schemablatt (Anlage 1) ersichtlich. Die Höhe der Funktionszulage für Teilzeitbeschäftigte wird entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit aliquot berechnet.

(4) Die Funktionszulage gebührt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ab dem ersten vollen Kalendermonat der Ausübung der Funktion bis einschließlich jenem Kalendermonat, in dem diese endet.

§ 60 Sonstige Zulagen

Die Sparkasse kann, wenn besondere Umstände vorliegen, ausnahmsweise an einzelne Angestellte oder auch an alle Angestellten sonstige Zulagen für eine bestimmte Zeit oder gegen jederzeitigen Widerruf gewähren.

§ 61 Mehrarbeits- und Überstundenentgelt

(1) Für geleistete Mehrarbeit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 gebührt der normale Stundensatz, wie er sich aus dem jeweiligen Gehalt errechnet, sowie zur aliquoten Abgeltung der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen ein Mehrarbeitszuschlag von 16,67 % (Mehrarbeitsentgelt).

(2) Die Festsetzung des Überstundenentgelts für Überstunden gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 erfolgt entweder

a) nach dem Normalstundenlohn oder

b) in Form eines monatlichen oder fallweisen Überstundenpauschales.

(3) Das Entgelt für eine Überstunde ergibt sich aus 1/150 des Monatsgehaltes samt allfälliger Zulagen, die nicht den Charakter eines Überstundenpauschales haben, und aus dem hieraus zu berechnenden Überstundenzuschlag.
Haushalts- und Kinderzulage bleiben außer Ansatz.
Der Überstundenzuschlag beträgt 100 % für die an Sonn- und Feiertagen, Samstagen sowie für die an sonstigen Arbeitstagen nach 20 Uhr und vor 7 Uhr geleisteten Überstunden; er beträgt 50 % für die sonstigen Überstunden.

(4) Für laufend anfallende Überstundenleistungen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. bei Fehlen eines solchen mit den betreffenden Angestellten das Entgelt gegen jederzeitigen Widerruf in Form eines monatlich höchstens zwölfmal im Jahr auszahlbaren Überstundenpauschales festgesetzt werden. Durch das Überstundenpauschale sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Überstundenleistungen abgegolten.

(5) Für Mehr- und Massenarbeiten, deren Umfang sich abschätzen lässt, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat das Überstundenentgelt auch in Form eines fallweisen Überstundenpauschales festgesetzt werden.

(6) Überstunden können einvernehmlich auch durch Freizeitgewährung in der Weise abgegolten werden, dass für Überstunden mit 100%igem Zuschlag 2 Normalstunden und bei 50%igem Zuschlag 1 ½ Normalstunden Freizeit im Rahmen der Dienststunden entsprechend der dienstlichen Möglichkeit gewährt werden.

(7) Innerhalb eines Kalendermonates geleistete Mehrarbeits- bzw. Überstunden sind spätestens am übernächsten Monatsersten zu bezahlen.

(8) Der Anspruch auf Mehrarbeits- bzw. Überstundenentgelt erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird.

§ 62 Kassierfehlgeld

(1) Um Angestellten, die als Kassiere tätig sind, das Risiko aus der Haftung für allfällige Kassenabgänge zu verringern, wird als besondere Entschädigung ein Kassierfehlgeld gewährt. Es gebührt in dem im jeweiligen Schemablatt (Anlage 1) angegebenen Ausmaß für jeden Arbeitstag, an dem der Angestellte als Kassier tätig ist. Das Kassierfehlgeld für Teilzeitbeschäftigte wird entsprechend der täglich vereinbarten Arbeitszeit aliquot berechnet.

(2) Das Kassierfehlgeld wird monatlich im Nachhinein vergütet. Das dem ständig als Kassier tätigen Angestellten zustehende Kassierfehlgeld wird einem verzinslichen Sparkassenbuch des Kassiers gutgeschrieben, das zur Deckung allfälliger Kassenabgänge bis zum 220fachen des Kassierfehlgeldes zugunsten der Sparkasse gesperrt ist. Die Sperre wird aufgehoben, sobald der betreffende Angestellte nicht mehr dauernd als Kassier tätig ist.

(3) Bei Wegfall des Haftungsrisikos - insbesondere infolge organisatorischer Änderungen (AKT, Cashboy o.ä.) - obliegt eine Übergangsregelung für Angestellte, die bisher Kassierfehlgeld bezogen haben, den Betriebsvereinbarungspartnern.

§ 63 entfallen

entfallen per 1.2.2003

II. Außerordentliche Dienstbezüge

§ 64 Leistungsprämien

Für außergewöhnliche Leistungen kann die Sparkasse individuelle Leistungsprämien gewähren.

§ 65 Prämien für Verbesserungsvorschläge

Für Verbesserungsvorschläge im Betrieb kann die Sparkasse dem betreffenden Angestellten Prämien gewähren.

§ 66 Jubiläumsgabe

(1) Sparkassenmitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis mit der Sparkasse vor dem 1.1.2020 begonnen hat und die eine 25-jährige oder 40-jährige Dienstzeit in der Sparkasse zufriedenstellend zurückgelegt haben, erhalten aus diesem Anlass eine Jubiläumsgabe. Diese beträgt im ersten Fall das 2fache, im zweiten Fall das 2,5fache des letzten Monatsgehaltes und allfälliger Haushalts-, Kinder-, Funktions- und sonstiger Zulagen. Voraussetzung für die Auszahlung der Jubiläumsgabe nach 40jähriger zufriedenstellender Dienstzeit in der Sparkasse ist ein entsprechender Antrag des/der Angestellten.

(2) Für den Anspruch auf die Jubiläumsgabe werden bei Teilzeitbeschäftigten Zeiten der Teilzeitbeschäftigung ab dem 1.1.1976 berücksichtigt. In der Sparkasse absolvierte Lehrzeiten sind in einem unmittelbar anschließenden Dienstverhältnis zu berücksichtigen, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung nach dem 31.1.2008 erfolgreich abgelegt hat.

(3) Liegen in ein und demselben Dienstverhältnis sowohl Zeiten der Vollzeitbeschäftigung als auch solche der Teilzeitbeschäftigung bzw. Zeiten mit unterschiedlichem Teilzeitausmaß vor, so ist für die Ermittlung des heranzuziehenden letzten Monatsgehaltes und allfälliger Haushalts-, Kinder-, Funktions- und sonstiger Zulagen vom Durchschnitt der während der für die Jubiläumsgabe maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen (Gewichtung der Bemessungsgrundlage).

§ 67 Kostenbeihilfen bei Eheschließung, Geburten und Todesfällen

(1) In folgenden Fällen erhalten Angestellte in ungekündigtem Dienstverhältnis eine einmalige Kostenbeihilfe, deren Höhe sich aus dem jeweiligen Schemablatt (Anlage 1) ergibt:

a) bei Eheschließung, wenn sie mindestens ein Jahr im Dienst der Sparkasse stehen;

b) bei Geburt eines Kindes, für das Kinderzulage gebührt, (bzw. bei Totgeburt);

c) bei Tod der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten bzw. bei Tod eines Kindes, für das Kinderzulage gebührt.

(2) Sind zwei Anspruchsberechtigte vorhanden, wird die Beihilfe nur an eine/n Angestellte/n ausbezahlt. Die Kostenbeihilfe für Teilzeitbeschäftigte wird entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit aliquot berechnet.

§ 68 Einmalzahlung

Wenn das Dienstverhältnis einer/eines Angestellten der Gruppe II (§ 49 (6)) durch betriebsbedingte Kündigung seitens der Sparkasse aufgelöst wird und die/der Angestellte bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses zumindest 10 Dienstjahre ununterbrochen in der Sparkasse tatsächlich absolviert hat und § 49 (7) keine Anwendung findet, gebührt ihr/ihm eine Einmalzahlung im 2-fachen Ausmaß des letzten Monatsbezuges. Bei Ermittlung der absolvierten Dienstjahre finden die Bestimmungen des § 167 (9) a) zweiter bis vierter Satz Anwendung.

§ 69 entfallen 

entfallen per 1.2.2001

§ 70 Abfertigung

(1) Wenn das Dienstverhältnis, auf welches das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz keine Anwendung findet, durch Zeitablauf, durch Kündigung seitens der Sparkasse, einvernehmlich, durch begründeten Dienstaustritt oder durch Versetzung in den Ruhestand aufgelöst wird, gebührt je nach der Dauer der in der Sparkasse zurückgelegten Dienstzeit eine Abfertigung im nachstehend angeführten Ausmaß
ab vollendetem 3. Dienstjahr 2/12 des Jahresbezuges,
ab vollendetem 5. Dienstjahr 3/12 des Jahresbezuges,
ab vollendetem 10. Dienstjahr 4/12 des Jahresbezuges,
ab vollendetem 15. Dienstjahr 6/12 des Jahresbezuges,
ab vollendetem 20. Dienstjahr 9/12 des Jahresbezuges,
ab vollendetem 25. Dienstjahr 12/12 des Jahresbezuges.

Der Jahresbezug errechnet sich auf der Grundlage des letzten Monatsbezuges aus Monatsgehalt und Sonderzahlungen und, soweit im letzten Monat zustehend, aus Haushaltszulage, Kinderzulage, Funktionszulage, regelmäßig gewährten sonstigen Zulagen und Überstundenvergütung.
Ab dem vollendeten 35. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung um das 2,5fache des letzten Monatsgehaltes und allfälliger Haushalts-, Kinder-, Funktions- und sonstiger Zulagen. Eine allenfalls bereits gewährte Jubiläumsgabe für 40jährige zufrieden stellende Dienstleistung gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Fall kürzt das Abfertigungsausmaß.

(1a) Liegen in ein und demselben Dienstverhältnis sowohl Zeiten der Vollzeitbeschäftigung als auch solche der Teilzeitbeschäftigung bzw. Zeiten mit unterschiedlichem Teilzeitausmaß vor, so ist für die Ermittlung des heranzuziehenden Jahresbezuges im Sinne des vorstehenden Absatzes vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen (Gewichtung der Bemessungsgrundlage). Falls die Berechnung gem. § 23 Angestelltengesetz eine höhere Abfertigung ergibt, gebührt diese.

(2) Abfertigung gemäß Abs. 1 gebührt auch, wenn die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

a) von Angestellten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes oder Adoptivkindes (§ 15c Mutterschutzgesetz),

b) im Falle der Inanspruchnahme von Teilkarenz von Angestellten bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres ihres Kindes oder Adoptivkindes (§ 15i Mutterschutzgesetz),

c) von nicht definitiven Angestellten innerhalb eines Jahres nach Erreichung des für den Anspruch auf die gesetzliche Alterspension maßgeblichen Lebensalters

beantragt wird.

Einem solchen Antrag ist innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten zu entsprechen.

(3) In den Fällen der Kündigung durch den Angestellten, der Dienstentlassung und des Dienstaustrittes ohne wichtigen Grund steht Abfertigung nicht zu.

§ 70a Zusätzliche Abfertigung

(1) Wenn das Dienstverhältnis einer/eines Angestellten der Gruppe I (§ 49 (5)) durch personen- bedingte Kündigung seitens der Sparkasse aufgelöst wird und § 49 (7) keine Anwendung findet, gebührt der/dem Angestellten eine zusätzliche Abfertigung, die 25 % der gemäß § 70 (1) erster und zweiter Satz ermittelten Abfertigung beträgt.

(2) Wenn das Dienstverhältnis einer/eines Angestellten der Gruppe I (§ 49 (5)) durch betriebsbedingte Kündigung seitens der Sparkasse vor Vollendung ihres/seines 45. Lebensjahres aufgelöst wird und § 49 (7) keine Anwendung findet, gebührt der/dem Angestellten eine zusätzliche Abfertigung, die 50 % der gemäß § 70 (1) erster und zweiter Satz ermittelten Abfertigung beträgt; sie erhöht sich auf 100 %, wenn diese/r Angestellte bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses zumindest 20 Dienstjahre ununterbrochen in der Sparkasse tatsächlich absolviert hat. Bei Ermittlung der absolvierten Dienstjahre finden die Bestimmungen des § 167 (9) a) zweiter bis vierter Satz Anwendung.

§ 71 Todesfallsabfertigung

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod eines Angestellten beendet, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Verstorbene gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung gemäß § 70 Abs. 1, jedoch nur im halben Ausmaß der dort vorgesehenen Sätze.

C. Pensionsordnung

C.A. Direkte Leistungszusage

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 72 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse

(1) Anspruch auf Ruhegenüsse nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung haben

a) definitive Angestellte,

b) nicht definitive Angestellte unter gewissen Voraussetzungen bei Berufsunfähigkeit (§ 83), bei Dienstunfall (§ 84) und bei betriebsbedingter Kündigung (§ 85 (3)).

(2) Anspruch auf Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung haben Hinterbliebene nach

a) definitiven Angestellten,

b) Ruhegenussempfängern,

c) nicht definitiven Angestellten, die nach Vollendung ihres 20. Lebensjahres mindestens 5 Dienstjahre in der Sparkasse verbracht haben oder deren Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist.

§ 73 Arten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse

(1) Als Ruhegenüsse kommen in Betracht:

a) Pension (Alterspension, vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeitspension, Dienstunfallspension, Administrativpension),

b) Haushaltszulage,

c) Kinderzulage,

d) Pflegegeldzuschuss.

(2) Als Versorgungsgenüsse kommen in Betracht:

a) Witwen-/Witwerpension,

b) Erziehungsbeiträge,

c) Pflegegeldzuschuss,

d) Sterbegeld.

§ 74 Automatikklausel

(1) Jede allgemeine Veränderung der durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelten Bezüge der aktiven Angestellten hat eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge, sofern es sich nicht um eine Änderung der Aktivitätsbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt.

(2) Die Gesamtpensionsleistung wird bis zum Betrag von jeweils 80 % der Tätigkeitsgruppe H, Stufe 5 des neuen Gehaltsschemas (Stand vor Valorisierung) um den jeweiligen Kollektivvertragssatz valorisiert, übersteigende Beträge mit dem jeweiligen ASVG-Anpassungsfaktor (Splitting bei der Valorisierung der Pension); bei Witwen/Witwerpensionen gilt die aliquote Splittinggrenze gemäß
§ 95 Abs. 1.

Ordnungsnorm gemäß § 3 (1) ArbVG:
Abweichende Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder in Einzelverträgen sind unzulässig. Die in Artikel II Abs. 1 genannten Institute sind jedoch ermächtigt, bis spätestens 31.12.1995 diese betragliche Grenze für jeweilige Neupensionisten durch Betriebsvereinbarungen individuell nachzuvollziehen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine innerbetriebliche Vereinbarung, so ist gemäß Satz 1 dieser Ordnungsnorm automatisch 80 % der der Kollektivvertragseinstufung entsprechend nächsthöheren Betriebsvereinbarungs-Schemastufe betragsmäßig heranzuziehen.
Diese Valorisierungsregelung gilt jedoch nicht für jene Angestellten und Pensionisten, deren Ruhe- und Versorgungsgenüsse gemäß dem Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte vom 16. November 1961 ("Pensionsreform 1961") oder inhaltlich entsprechenden Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen geregelt sind.

(3) Die Erhöhung der Gesamtpensionsleistung gemäß Abs. 2 wird mit dem Betrag, der sich aus einer Anpassung der Gesamtpensionsleistung mit dem für das Kalenderjahr vor dem Valorisierungsstichtag verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI in %, 1 Dezimalstelle) ergibt, beschränkt.
Günstigere Regelungen auf Basis von Einzelverträgen oder Betriebsvereinbarungen, inklusiver solcher, die auf Art. II, Abs. 1 beruhen, sind hiervon nicht erfasst.

§ 75 Pensionsanrechenbare Dienstzeit

(1) Unabhängig von den Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung in das Besoldungsschema wird mit Zuerkennung der definitiven Anstellung die pensions- anrechenbare Dienstzeit festgesetzt. Diese beginnt frühestens mit der Vollendung des 20. Lebensjahres.

(2) Unter dieser Einschränkung sind die in der eigenen Sparkasse und in anderen inländischen Sparkassen zurückgelegten Dienstzeiten voll zu berücksichtigen und können auch sonstige, für die Sparkassen nutzbare Vordienstzeiten angerechnet werden.

(3) Ebenfalls unter dieser Einschränkung sind Zeiten, die nach dem 1. Jänner 1938 im Kriegs-, Wehr- oder Arbeitsdienst oder in Kriegsdienstverpflichtung bzw. Kriegsgefangenschaft verbracht wurden, für die Pensionsbemessung heranzuziehen.

(4) Angestellten, die ein Studium an einer Universität oder Hochschule abgeschlossen haben und bei denen das abgeschlossene Studium für die Beschäftigung in der Sparkasse nutzbar ist, werden für die ordentliche Dauer der Studienzeit erforderliche Studienjahre nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren für die Bemessung der Pension angerechnet, soweit sie nicht bereits mit anderen Dienstzeiten als pensionsanrechenbar anerkannt wurden.

(5) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt jedoch nicht, wenn hierfür ein Pensionsanspruch gegenüber früheren Dienstgebern besteht und die Anrechnung dieser Pension auf die von der Sparkasse zugesicherte Pension nicht ausdrücklich vereinbart wird.

(6) Die nach Abs. 1 bis 4 bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung der definitiven Anstellung errechnete pensionsanrechenbare Dienstzeit ist dem Angestellten nach Jahren, Monaten und Tagen schriftlich mitzuteilen.

(7) Bei Versetzung in den Ruhestand bzw. Anfall einer Witwen-/Witwerpension wird die gesamte pensionsanrechenbare Dienstzeit in der Weise ermittelt, dass zu der nach Abs. 1 bis 4 errechneten Dienstzeit die seither in der Sparkasse zurückgelegte Dienstzeit nach Jahren, Monaten und Tagen hinzugerechnet wird. Bei der sich so ergebenden gesamten pensionsanrechenbaren Dienstzeit werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens 6 Monate betragen, für ein volles Jahr gerechnet, andernfalls nicht berücksichtigt.

(8) Bei nicht definitiven Angestellten und Versorgungsgenussempfängern ist für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitspension (§ 83) und der Witwen-/Witwerpension (§ 88) die pensionsanrechenbare Dienstzeit im Sinne der Absätze 1 bis 7 unter Berücksichtigung der für diese Fälle vorgesehenen besonderen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Anfalles festzusetzen und dem Anspruchsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

§ 76 Einrechnung gesetzlicher Leistungen

(1) In die in der Pensionsordnung zugesicherten Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden unter Berücksichtigung nachstehender Ausnahmen alle Leistungen eingerechnet, die der Angestellte bei ordnungsmäßiger Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Tage seines Ausscheidens aus den Diensten der Sparkasse erworben hat. Hiervon ausgenommen sind solche Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die der Angestellte durch Dienstleistung bei einem anderen Dienstgeber oder durch Nachkauf von Versicherungszeiten gemäß der 32. ASVG-Novelle Anspruch erworben hat, sofern diese Zeiten nach dem 20. Lebensjahr des Angestellten liegen und bei Festlegung der pensionsanrechenbaren Sparkassendienstzeiten nicht angerechnet wurden.
Von der Einrechnung ausgenommen sind auch ASVG-Versicherungsmonate aus auf eigene Kosten eingekauften Schul- und Studienzeiten.
In diesem Fall erfolgt eine Aliquotierung der gesetzlichen Pension zwischen dem Pensionsempfänger und der Sparkasse, jedoch darf hierbei das sich aus § 93 Abs. 4 ergebende Prozentausmaß der Pension nicht überschritten werden. Findet § 93 Abs. 4 keine Anwendung, dürfen 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage gemäß § 92 nicht überschritten werden (Kürzungsklausel).

Werden (laufend wiederkehrende) Zulagen zwar in der Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Pension, nicht aber in der Pensionsbemessungsgrundlage gemäß § 92 berücksichtigt, so werden die diesen Zulagen entsprechenden Teile der gesetzlichen Pension nicht in die Sparkassenpension eingerechnet. Ausgleichszulagen, Pflegegeldzuschüsse und besondere Steigerungsbeträge, welche aus einer freiwilligen Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Beiträgen in die Pensionsversicherung bei mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen anfallen, werden in die von der Sparkasse einzubehaltende gesetzliche Pension nicht eingerechnet.

(2) Wenn eine gemäß Abs. 1 einrechenbare gesetzliche Leistung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung, mangels Geltendmachung oder aus einem sonstigen beim Anspruchsberechtigten gelegenen Grunde nicht, in einem geringeren Ausmaß oder verspätet anfällt, gänzlich oder teilweise eingestellt, entzogen, gekürzt wird oder ruht, kann die Sparkasse gleichwohl den vollen Betrag der sonst gebührenden Leistung einrechnen.

(3) Tritt ein Angestellter vor Anfall einer gesetzlichen Pension in den Ruhestand, so hat er das Versicherungsverhältnis nachweislich derart aufrechtzuerhalten, dass die Anwartschaft aus dieser Versicherung in Höhe der zuletzt bestandenen Beitragsgrundlage bis zum Anfall der gesetzlichen Pension gewahrt bleibt, wobei die Sparkasse die zu entrichtenden Beiträge bezahlt. Der aus diesen Zeiten resultierende Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung verbleibt jedenfalls der Sparkasse.

(4) Bei Anfall einer Berufsunfähigkeitspension wird, wenn der Pensionsempfänger weniger als zwanzig pensionsanrechenbare Sparkassendienstjahre zurückgelegt und auch keine zwanzig Versicherungsjahre in der gesetzlichen Pensionsversicherung aufzuweisen hat, die gesamte gesetzliche Berufsunfähigkeitspension in die Sparkassenleistung eingerechnet. Ansonsten wird im Verhältnis der pensionsanrechenbaren Sparkassendienstzeit zur Versicherungszeit in der gesetzlichen Pensionsversicherung die Berufsunfähigkeitspension zwischen Sparkasse und Pensionsempfänger aliquotiert. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind zu berücksichtigen.

(5) Bei Anfall einer Dienstunfallspension wird die gesamte gesetzliche Pension aus der Pensions- und Unfallversicherung in die Sparkassenpension eingerechnet. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind zu berücksichtigen.

(6) Die Sparkasse bringt lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen der von ihr zugesicherten Leistung und der einrechenbaren gesetzlichen Pension zur Auszahlung.

§ 76a Einrechnung von Pensionskassenleistungen

(1) In die in dieser Pensionsordnung zugesicherten Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse werden Leistungen einer Pensionskasse, soweit sie auf Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 98a Abs. 1 bis Abs. 4 beruhen, im Ausmaß des 1,5fachen eingerechnet.

(2) Bei Angestellten, die am Stichtag 1. Februar 1996 definitiv gestellt sind und das 31. Lebensjahr vollendet haben, gilt folgende Übergangsregelung:
Bei Angestellten, die zum Stichtag das 31. Lebensjahr vollendet haben, werden die Leistungen aus der Pensionskasse im 1,45fachen Ausmaß angerechnet. Dieser Anrechnungsfaktor vermindert sich für jedes weitere, zum Stichtag vollendete Lebensjahr jeweils um 0,05, maximal aber bis zum Wert 1 (= einfache Anrechnung).
Zum jeweils vollendeten Lebensjahr (LJ) ergibt sich somit ein Anrechnungsfaktor (AF): 

LJ          31      32      33      34      35      36      37      38      39      40

AF        1,45   1,40   1,35   1,30   1,25   1,20   1,15   1,10   1,05    1,00

Bei definitiven Angestellten, die zum Stichtag wenigstens das 40. Lebensjahr vollendet haben, findet daher lediglich eine einfache Anrechnung der Pensionskassenleistungen statt.

(3) Ordnungsnorm gemäß § 3 (1) ArbVG:
Eine von § 76a abweichende Regelung in Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen ist unzulässig, es sei denn, dass höhere Arbeitgeberbeiträge gemäß § 98a geleistet werden.

§ 77 Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse

(1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren ab dem auf die Versetzung in den Ruhestand bzw. auf das Ableben folgenden Monat. Die Pensionszahlungen sind grundsätzlich in der gleichen Weise wie die Monatsgehälter und Sonderzahlungen für die Aktiven zahlbar mit der Maßgabe, dass sie fällig werden:

a) bei erstmaligem Pensionsanfall vor dem 1.1.1997 an jedem Monatsersten im Vorhinein,

b) bei erstmaligem Pensionsanfall nach dem 31.12.1996 jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein.

(2) Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen haben die hiervon zu entrichtenden gesetzlichen Abgaben und Beiträge aus eigenem zu tragen.

§ 78 Einrechnung gesetzlicher Abfertigungsansprüche

Ruhe- und Versorgungsgenüsse (ausgenommen Sterbegeld) der Sparkasse ruhen für so viele Monate, wie viele Abfertigungszwölftel gebühren (§§ 70 Abs. 1 und 71). Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung verbleiben während dieser Zeit dem Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger.

§ 79 Wiederverwendung im Dienst

(1) Wird der Empfänger einer Berufsunfähigkeitspension während der Dauer des zeitlichen Ruhestandes vom Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht bzw. nicht mehr für berufsunfähig erklärt und von der Sparkasse zur Dienstleistung aufgefordert, so hat er dieser Aufforderung bei sonstigem Verlust aller Ansprüche aus dieser Pensionsordnung innerhalb angemessener Frist Folge zu leisten. In diesem Fall leben mit dem Zeitpunkt des Dienstantrittes alle dienstrechtlichen Ansprüche mit Ausnahme des Anspruches auf Abfertigung in jenem Umfang wieder auf, wie sie im Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden hatten. Verzichtet die Sparkasse auf die Wiedereinberufung zum Dienst, so ist sie verpflichtet, infolge des Wegfalles der gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension die gesamte Berufsunfähigkeitspension aus eigenem zu tragen.

(2) Für den Fall der Dienstunfallspension sind die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen gilt.

(3) Wird der Empfänger einer Administrativpension, der wegen Betriebseinschränkung in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, innerhalb von 2 Jahren von der Sparkasse zur Dienstleistung aufgefordert, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

§ 80 Zusammentreffen von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

(aufgehoben mit Wirksamkeit 31.1.1996)

§ 81 Erlöschen des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse

(1) Der Anspruch auf Ruhegenüsse erlischt

a) mit dem Tode des Ruhegenussempfängers,

b) mit der Wiederverwendung im Dienst,

c) auf Grund eines entsprechenden Disziplinarerkenntnisses,

d) wenn der Ruhegenussempfänger ohne vorherige Zustimmung der Sparkasse für eine andere Kreditunternehmung oder für eine Interessenvertretung von Kreditunternehmungen wiederholt oder dauernd tätig wird. Die Sparkasse wird ihre Zustimmung nur verweigern, wenn eine Konkurrenzierung gegeben ist.

In den unter Punkt c) und d) angeführten Fällen erlischt zugleich auch der Anspruch auf künftige Versorgungsgenüsse.

(2) Der Anspruch auf Versorgungsgenüsse erlischt

a) mit dem Tode der bezugsberechtigten Person,

b) mit dem Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung.

II. Anfall von Ruhegenüssen

§ 82 Alterspension

(1) Alterspension gebührt ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit und ohne Rücksicht auf die Dienstzeit,

a) sobald die Voraussetzungen für den Anspruch auf die gesetzliche Alterspension,

b) sobald die Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige gesetzliche Alterspension bei langer Versicherungsdauer gegeben sind.

(2) Unter diesen Voraussetzungen kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand vom Angestellten verlangt oder von der Sparkasse einseitig vorgenommen werden.

§ 83 Berufsunfähigkeitspension 

(1) Berufsunfähigkeitspension gebührt, wenn ein Angestellter, ohne dies vorsätzlich oder bei Verübung eines Verbrechens herbeigeführt zu haben, eine so weitgehende körperliche oder geistige Schädigung erleidet, dass er vom Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung für berufsunfähig erklärt wird. Einem nicht definitiven Angestellten gebührt Berufsunfähigkeitspension jedoch nur dann, wenn er nach Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens 5 Dienstjahre in der Sparkasse verbracht hat.

(2) Bei Zutreffen der vorstehenden Voraussetzungen erfolgt in der Regel zunächst die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.

(3) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt, wenn vom Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung die dauernde Berufsunfähigkeit festgestellt wird oder während der Dauer des zeitlichen Ruhestandes die gesetzliche Alterspension anfällt.

(4) Unter den vorstehenden Voraussetzungen kann die Versetzung in den Ruhestand vom Angestellten verlangt oder von der Sparkasse einseitig vorgenommen werden.

(5) Einem definitiven Angestellten kann von der Sparkasse Berufsunfähigkeitspension auch dann gewährt werden, wenn ein von der Sparkasse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bestimmter Arzt feststellt, dass der Angestellte zur ordnungsgemäßen Fortsetzung der Dienstobliegenheiten nicht mehr geeignet ist.

§ 84 Dienstunfallspension

(1) Dienstunfallspension gebührt ohne Rücksicht auf Lebensalter und Dienstzeit, wenn ein Angestellter, ohne dies vorsätzlich oder bei Verübung eines Verbrechens herbeigeführt zu haben, infolge eines Dienstunfalles eine so weitgehende körperliche oder geistige Schädigung erleidet, dass er vom Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung für berufsunfähig erklärt wird.

(2) Ein Dienstunfall ist ein Unfall, der vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anerkannt wird.

(3) Ein Dienstunfall ist auch ein Unfall, der sich in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem Banküberfall im weitesten Sinne ereignet.

(4) Für die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sind die Bestimmungen des § 83 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

§ 85 Administrativpension

(1) Administrativpension gebührt bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Betriebseinschränkung oder wegen Auflösung der Sparkasse oder auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses.

(2) Im Falle der Betriebseinschränkung kann zunächst die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ausgesprochen werden. Sollte keine Wiederverwendung im Dienst innerhalb von 2 Jahren erfolgen, ist die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.

(3) Administrativpension gebührt auch auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung eines/einer Angestellten der Gruppe I (§ 49 (5)), sofern das Dienstverhältnis infolge der Kündigung ab Vollendung des 45. Lebensjahres der/des Angestellten endet und § 49 (7) keine Anwendung findet. Ein von ihr abgeleiteter Anspruch auf Hinterbliebenenpension besteht gegenüber der Sparkasse nicht.

§ 86 Haushaltszulage, Kinderzulage

(1) Dem Empfänger eines Ruhegenusses gebührt Haushaltszulage, solange die Voraussetzungen gemäß § 56 bestehen.

(2) Kinderzulage gebührt dem Empfänger eines Ruhegenusses, solange die Voraussetzungen gemäß § 57 gegeben sind.

§ 87 Pflegegeldzuschuss

Den Beziehern eines Pflegegeldes gemäß § 4 BPGG von Stufe 2 oder höher gebührt für die Dauer ihres Pflegeaufwandes ein Pflegegeldzuschuss.

III. Anfall von Versorgungsgenüssen 

§ 88 Witwen-/Witwerpension

(1) Der Witwe/dem Witwer eines/einer Angestellten oder Ruhegenussempfängers gebührt, sofern die Ehe mit dem/der Verstorbenen im Zeitpunkt seines/ihres Ablebens aufrecht war, eine Witwen-/Witwerpension. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sowie die Dauer des Pensionsbezuges richten sich nach den Bestimmungen über die gesetzliche Witwen-/Witwerpension nach § 258 Abs. 1 bis 3 bzw. § 270 ASVG.

(2) Der Anspruch auf Witwen-/Witwerpension erlischt mit dem Tod der Witwe/des Witwers sowie bei Wiederverehelichung, doch wird im letzteren Fall der Witwe/dem Witwer eine Abfertigung gemäß § 95 Abs. 2 gewährt.

(3) Ein durch Wiederverehelichung erloschener Versorgungsgenuss lebt im Falle des abermaligen Witwen-/Witwerstandes wieder auf, doch werden die gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung sowie etwa anderwärts erworbene Versorgungsansprüche in die Witwen-/Witwerpension der Sparkasse eingerechnet.

§ 89 Erziehungsbeitrag

(1) Ein Erziehungsbeitrag gebührt nach dem Tode von Angestellten oder Ruhegenussempfängern jedem Kind, solange die gesetzliche Waisenpension gewährt wird. Dasselbe gilt sinngemäß für eheliche Kinder, die nach dem Tode des Angestellten oder Ruhegenussempfängers geboren wurden.

(2) Ferner gebührt ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Betrages der 4fachen Haushaltszulage gemäß § 56 Abs. 1 lit. a bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Tod des (der) Angestellten ist die Folge einer Gewaltanwendung gegen die Sparkasse.

b) Es besteht kein Anspruch auf gesetzliche Waisenpension.

c) Das Kind (die Kinder) war (waren) zum Zeitpunkt des Todes des (der) Angestellten wegen einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung oder aus sonstigen Gründen nicht fähig, sich selbst zu erhalten. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind über ausreichende Mittel verfügt. Ausreichend sind die Mittel jedenfalls dann, wenn das Kind ein regelmäßiges Einkommen in der Höhe zumindest des fiktiven Erziehungsbeitrages gemäß § 89 Abs. 1 bezieht.

§ 90 Pflegegeldzuschuss

Die Bestimmung des § 87 gilt auch für Bezieher der Witwen-/Witwerpension und des Erziehungsbeitrages.

§ 91 Sterbegeld

(1) Das Sterbegeld ist zur Deckung der Bestattungskosten und etwaiger Krankheits- und Pflegekosten sowie zur Überbrückung wirtschaftlicher Erschwernisse bestimmt.

(2) Sterbegeld gebührt im Falle des Todes eines/einer Angestellten oder Ruhegenussempfängers in erster Linie der Witwe/dem Witwer, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der/die Verstorbene eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) nicht hinterlassen, so gebührt das Sterbegeld seinen/ihren Kindern, für die er/sie zum Zeitpunkt des Todes gesetzliche Familienbeihilfe bezogen hat.

(3) Ist weder ein Anspruch gemäß Abs. 2 noch ein Abfertigungsanspruch gemäß § 71 gegeben, wird die Sparkasse die Bestattung in angemessenem Rahmen finanziell unterstützen, wobei als Richtgröße ein Begräbnis der Klasse 2 gilt.

IV. Leistungen

§ 92 Pensionsbemessungsgrundlage

Grundlage für die Bemessung der Pension und der Sonderzahlungen ist das letzte Monatsgehalt einschließlich der ausdrücklich als pensionsanrechenbar erklärten Zulagen (Pensions- bemessungsgrundlage). Krankheitshalber eingetretene Gehaltsminderungen (§ 36) bleiben außer Betracht.

§ 93 Ausmaß der Pension

(1) Die Alterspension, die Berufsunfähigkeitspension und die Administrativpension betragen für die ersten 10 pensionsanrechenbaren Dienstjahre 40 % der Pensionsbemessungsgrundlage. Sie steigt für die folgenden 25 Dienstjahre um je 1,6 % und für die nachfolgenden 5 Dienstjahre um je 1 %, so dass nach 40 Dienstjahren ein Höchstausmaß von 85 % der Pensionsbemessungsgrundlage erreicht wird.
Für Angestellte, die ab dem Jahr 2019 in Pension gehen, verringert sich das Höchstausmaß der Pension um 0,5%-Punkte jährlich bis zum Jahr 2028. Ab dem Jahr 2028 beträgt dann das Höchstausmaß der Pension 80 %. Die oben angeführte Steigerungsstaffel bleibt unberührt.
Der Berechnung der Berufsunfähigkeitspension ist mindestens eine pensionsanrechenbare Dienstzeit von 20 Jahren zugrunde zu legen.
Die oben angeführte Steigerungsstaffel wird bei Ermittlung der Administrativpension gemäß § 85 (3) für anspruchsberechtigte Angestellte, welche die Wartezeit gemäß § 10 (2) erst nach dem 31.12.2005 erfüllt haben, insoweit abgeändert, als sie für die ersten 10 pensionsanrechenbaren Dienstjahre 20 % der Pensionsbemessungsgrundlage beträgt. Bei Berechnung der Administrativpension gemäß § 85 (3) wird das Höchstausmaß in jedem Fall mit 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage festgelegt.

(2) Die Dienstunfallspension beträgt 100 % der in den Tätigkeitsgruppen A-G um 12 % – maximal jedoch auf den um 10 % aufgewerteten Schemagehalt der Stufe 9 – und in der Tätigkeitsgruppe H um 6 % – maximal jedoch auf den um 4 % aufgewerteten Schemagehalt der Stufe 9 – erhöhten Pensionsbemessungsgrundlage. Ist in einem Dienstvertrag eine vom Besoldungsschema abweichende Besoldungsregelung vorgesehen, so sind etwa noch ausstehende Vorrückungen mit dem auf die nächsten 5 Jahre entfallenden Anteil in Ansatz zu bringen.

(3) Die Dienstunfallspension im Falle des § 84 Abs. 3 beträgt 100 % der um 8 zeitabhängige Vorrückungen erhöhten Pensionsbemessungsgrundlage. Soweit in der betreffenden Tätigkeitsgruppe zeitabhängige Vorrückungen nicht mehr möglich sind, werden bis zu 4 noch ausstehende fiktive zeitabhängige Vorrückungen mit dem Betrag der letzten Vorrückung in Ansatz gebracht. Soweit diese Regelungen – auch im Hinblick auf das Leistungsniveau vor dem 1.1.2005 – keine ausreichende Versorgung sicherstellen, können umgehend einvernehmlich zwischen Sparkasse und Betriebsrat weitere sozialadäquate Regelungen getroffen werden.

(4) Übersteigt die zum Zeitpunkt des Eintrittes des Pensionsfalles gemäß Abs. 1 - 3 errechnete Pension den Grenzwert des § 164 Abs. 1, 1. Satz, gebührt die Pension in dem gemäß § 164 Abs. 1 verkürzten Ausmaß.

§ 94 Höhe der Haushalts- und der Kinderzulage

(1) Haushaltszulage gebührt im Ausmaß von 85 % der Haushaltszulage für Angestellte (siehe § 56 Abs. 2 und Schemablatt Anlage 1).

(2) Kinderzulage gebührt in gleicher Höhe wie den Angestellten (siehe § 57 Abs. 1 und Schemablatt Anlage 1).

§ 95 Ausmaß der Witwen-/Witwerpension

(1) Die Witwen-/Witwerpension gebührt in einem Hundertsatz der nach § 93 ermittelten Pension. Der Hundertsatz der Witwen-/Witwerpension hat dem jeweiligen Hundertsatz der gesetzlichen Witwen-/Witwerpension gemäß § 264 ASVG zu entsprechen.

(2) Die gemäß § 88 Abs. 2 bei Wiederverehelichung gebührende Abfertigung umfasst einen Jahresbetrag der Witwen-/Witwerpension, in welchen die Abfertigung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung jedoch nur im Ausmaß einer gesetzlichen Jahrespension eingerechnet wird.

§ 96 Ausmaß des Erziehungsbeitrages

(1) Der Erziehungsbeitrag beträgt

a) für jedes einfach verwaiste Kind 16 % der Pensionsbemessungsgrundlage, mindestens jedoch die Summe der Waisenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Kinderzulage der Sparkasse,

b) für jedes doppelt verwaiste Kind 24 % der Pensionsbemessungsgrundlage, mindestens jedoch die Summe der Waisenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und der doppelten Kinderzulage der Sparkasse.

(2) Bei Dienstunfall (§ 84 Abs. 2 bzw. 3) sind die Pensionsbemessungsgrundlagen gemäß § 93 Abs. 2 bzw. 3 in Ansatz zu bringen.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 errechneten Erziehungsbeiträge und der Witwen-/Witwerpension darf die nach § 93 ermittelte Pension zuzüglich Kinderzulage nicht übersteigen, andernfalls sind die einzelnen Erziehungsbeiträge verhältnismäßig zu kürzen.

(4) Wird durch den Wegfall eines Erziehungsbeitrages die Erhöhung der gekürzten Erziehungsbeiträge der übrigen Kinder möglich, so sind die Erziehungsbeiträge zum nächsten Monatsersten neu zu berechnen.

(5) Fällt Witwen-/Witwerpension nicht oder nicht mehr an, so gelten die Kinder jedenfalls als doppelt verwaist.

(6) Der Erziehungsbeitrag für minderjährige Kinder wird an den gesetzlichen Vertreter gezahlt.

§ 97 Ausmaß des Pflegegeldzuschusses

Der Pflegegeldzuschuss wird in gleicher Höhe und Anzahl wie das jeweilige Pflegegeld der Stufe 2 gemäß § 5 Abs. 1 BPGG gewährt. Der Pflegegeldzuschuss ruht bei stationärem Aufenthalt in einer Krankenanstalt und den anderen Ruhenstatbeständen des § 12 BPGG im gleichen Verhältnis wie das jeweilige Pflegegeld.

§ 98 Ausmaß des Sterbegeldes

(1) Das Sterbegeld nach einem Angestellten beträgt 25 % der auf Grund der im letzten Monat bestandenen Besoldungsverhältnisse errechneten Jahressumme der ordentlichen Dienstbezüge, ausgenommen Überstundenentgelt, Kassierfehlgeld und Spesentragung bei dienstlicher Versetzung.

(2) Das Sterbegeld nach einem Ruhegenussempfänger beträgt 25 % des aufgrund des letzten monatlichen Ruhegenusses errechneten Jahresruhegenusses.

C.B. Finanzierung der Pensionszusage über eine Pensionskasse

§ 98a Betriebsvereinbarung über Pensionskassenbeiträge

(1) Zur Finanzierung von Pensionsleistungen haben die Sparkassen Vereinbarungen mit einer Pensionskasse abgeschlossen.

(2) Aufgrund der darauf aufbauenden Betriebsvereinbarung zahlt die Sparkasse ab 1. Februar 1997 (bzw. ab 1. Februar 1998 bei ratenweiser Berücksichtigung des Pensionssicherungsbeitrages) für alle aktiven Angestellten ab Vollendung des 20. Lebensjahres Pensionskassenbeiträge in der nachstehenden Höhe, wobei die jeweilige Basis die pensionsanrechenbaren Bezugsbestandteile zuzüglich 85 % der Haushaltszulage bilden. In Sparkassen, die am 31. März 1996 bereits eine Pensionskassenregelung in einer Betriebsvereinbarung verankert haben, kann der Beginn der Beitragszahlung längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres aufgeschoben werden, wenn durch höhere Arbeitgeberleistungen an die Pensionskasse ein – bezogen auf den Anfallszeitpunkt einer gesetzlichen Alterspension – zumindest gleich hohes Deckungskapital erreicht wird.
2,2 % für Gehaltsteile bis zum Betrag der Tätigkeitsgruppe G, Stufe 8,
4,2 % für Gehaltsteile darüber bis zum Betrag der Tätigkeitsgruppe H, Stufe 9, und
6,2 % für Gehaltsteile darüber, wobei sich der Prozentwert pro jeweils weiteren EUR 726,73 um jeweils weitere 2%-Punkte erhöht.

Die aus den Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Leistung der Pensionskasse wird im 1,5fachen Ausmaß bzw. im Ausmaß der Übergangsregelung (§ 76a) in die gemäß Sparkassen-Kollektivvertrag zu gewährenden Leistungen eingerechnet.
Die Ansprüche aus der Pensionskasse ergeben sich nach der finanzmathematischen Kalkulation, so dass das für einen Anwartschaftsberechtigten eingezahlte Vermögen im Leistungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht und keine Umverteilung auf andere Anwartschaftsberechtigte erfolgt.

Rechnungsgrundlagen:
Rechnungszins 3,5 %
Vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuss dzt. 7,5 %
Wahrscheinlichkeitstafeln nach Ettl/Pagler

(3) Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Mitfinanzierung der Leistungszusage bei Definitivstellung durch Einbezahlung von Arbeitnehmer-Beiträgen jeweils im halben Ausmaß der Arbeitgeber-Beiträge. Die technische Umsetzung erfolgt durch die oben genannte Anrechnung der Arbeitgeber-Beiträge im 1,5fachen Ausmaß, wobei es eben bei Leistung entsprechender Beiträge durch den Arbeitnehmer zur Erreichung der Höhe der Pensionszusage, bei Nicht- oder reduzierter Leistung zu einer entsprechenden Reduktion kommt.
Das in der Leistungszusage bei Definitivstellung zugesicherte Pensionsausmaß ist daher nur mehr bei Mitfinanzierung durch Arbeitnehmer-Beiträge erreichbar.

(4) Ordnungsnorm gemäß § 3 Abs. 1 ArbVG:
Eine von § 98a Abs. 2 und Abs. 3 abweichende Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in Einzelverträgen ist nur insofern zulässig, als sie höhere Arbeitgeberbeiträge vorsieht, wobei die 1,5fache Anrechnung jedoch nur bis zur Höhe der kollektivvertraglichen Beiträge zulässig ist. Eine 1,5fache Anrechnung von höheren Arbeitgeber-Beiträgen ist unzulässig.

(5) Für ab 1.1.2003 geleistete, finanziell abgegoltene Mehrarbeit (§ 61 Abs. 1) erhalten Teilzeitbeschäftigte ab Vollendung des 20. Lebensjahres einen Pensionskassenbeitrag in Höhe von 2 % des jeweils ausbezahlten Mehrarbeitsentgelts (inkl. 16,67%-Mehrarbeitszuschlag).
Die Einzahlung in die Pensionskasse kann durch eine nachträgliche Einmalzahlung bis spätestens 30. April des Folgejahres erfolgen; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist diesfalls eine abschließende Einmalzahlung gemeinsam mit der Schlussabrechnung durchzuführen.

(6) Für den Fall eines "opting-out" (Ausschluss der Mindestertragsgarantie der Pensionskasse durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung) werden ab 1.2.2006 bzw. bei einem allenfalls danach erfolgenden "opting-out" mit dem darauf folgenden Monatsersten die bisher kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Beitragssätze für den laufenden Pensionskassenbeitrag um 0,2%-Punkte erhöht. In gleicher Weise kann das aus dieser Beitragserhöhung resultierende Volumen für den/die Begünstigten materiell gleichwertig in eine alternative Vorsorgeform einbezahlt werden.

(7) Für den Zeitraum von der – nach dem 1.1.2006 liegenden – Geburt bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes zahlt die Sparkasse für die/den angestellte/n Mutter/Vater (ab Vollendung seines/ihres 20. Lebensjahres) Grundbeiträge an die Pensionskasse, wenn und solange kein aktives Dienstverhältnis besteht, weil für sie das Beschäftigungsverbot gilt und/oder sie/er danach Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz in Anspruch nimmt. Die Grundbeiträge sind in Form eines Einmalbeitrages zu entrichten, der bei Beendigung des Beschäftigungsverbotes bzw. der Karenz und Wiederaufnahme des aktiven Dienstverhältnisses fällig wird. Die Berechnungsbasis für den Einmalbeitrag bildet der letzte vor Antritt der Karenz einbezahlte monatliche Grundbeitrag.

C.C. Sonderregelteil "Pensionsreform '99"

§ 98b Geltungsbereich des Teiles C.C.

§ 98c Allgemeines und Definitionen

§ 98d Pensionskassenbeiträge für am Auslagerungsstichtag definitive Angestellte

§ 98e Pensionskassenbeiträge bei Definitivstellungen nach dem Auslagerungsstichtag

§ 98f Weitere Sonderregelungen im Pensionskassen-Beitragsrecht

§ 98g Sonderregelungen für Ruhe- und Versorgungsgenüsse

§ 98h Übergangsbestimmungen

C.D. Sonderregelteil betriebliche Pensionsvorsorge – Zukunft

§ 99 Geltungsbereich des Teiles C.D.

§ 99a Pensionsvorsorgebeiträge

§ 99b Berufsunfähigkeit

§ 99c Dienstunfähigkeit ("Dienstunfall")

§ 99d Gemeinsame Bestimmungen für Berufs- und Dienstunfähigkeit ("Dienstunfall")

§ 99e Todesfall

D. Prüfungsordnung

§ 99 entfallen

§ 100 Sparkassen-Bildungskollektivvertrag

§ 101 Ausbildungskosten

§ 102 Gleichbehandlungsgebot

§ 103 bis § 119 entfallen 

E. Disziplinarordnung

I. Pflichtverletzungen und Strafen 

§ 120 Art der Pflichtverletzungen und Strafen

§ 121 Ordnungswidrigkeiten 

§ 122 Dienstvergehen 

§ 123 Ordnungsstrafen 

§ 124 Disziplinarstrafen 

§ 125 Disziplinarbehandlung der Ruhegenussempfänger

§ 126 Bedingte Bestrafung

II. Disziplinarkommission

§ 127 Zuständigkeit 

§ 128 Zusammensetzung 

§ 129 Persönliche Voraussetzungen 

§ 130 Funktionsdauer

III. Disziplinarverfahren 

§ 131 Einleitung des Verfahrens 

§ 132 Voruntersuchung 

§ 133 Untersuchungsbericht 

§ 134 Verfahrensfeststellung 

§ 135 Disziplinaranwalt 

§ 136 Verteidiger 

§ 137 Anberaumung der mündlichen Verhandlung

§ 138 Ablehnung von Mitgliedern 

§ 139 Verhandlungsgang 

§ 140 Beratung und Beschlussfassung

§ 141 Verhandlungsschrift 

§ 142 Disziplinarerkenntnis

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 143 Verjährung 

§ 144 Suspension

§ 145 Rechtsmittel

§ 146 Disziplinarakten

§ 147 Straftilgung

§ 148 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 149 Kosten des Verfahrens

F. Reisekostenordnung

§ 150 Dienstreisen 

§ 151 Reisekostenvergütung 

§ 152 Spesentragung bei dienstlicher Versetzung

§ 153 Übergangsregelung zum Inkrafttreten der überarbeiteten Reisekostenordnung

§ 154 Internatskosten 

§ 155 Fahrtkostenübernahme für Lehrlinge

§ 156 bis § 161 entfallen

G. Anhang 

§ 162 Besoldungsschema 

§ 163 Lehrlingsentschädigung 

§ 164 Kürzungsstufen zur Pensionsermittlung

§ 165 Fachhochschul-Pflichtpraktikanten-Entschädigung

§ 166 Betriebliche Gesundheitsvorsorge

§ 167 Umstieg in das neue Gehaltsschema

§ 168 Verankerung der ergebnis- und leistungsorientierten Bezahlung

Anlagen und weitere Bestimmungen

Anlage 1: Neues Gehaltsschema 

Anlage 2: Technischer Anhang zur PR '99 – TA

  • TA I Technischer Teil für Auslagerung per 31.12.99
  • TA II Technischer Teil zur Berechnung der BU, DU und Administrativpension
  • TA III Abkürzungsverzeichnis zum TA 

Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung

Allgemeine Bestimmungen 

Art I Geltungsbereich 

Art II Wirksamkeitsbeginn und -dauer

Art III Betriebsvereinbarungen

Art IV Übergangsbestimmung

Art V Gleichbehandlung

Art VI Auslegung

Art VII Grundprinzipien der Qualifizierung

  1. Chancengleichheit und Zugänglichkeit
  2. Rahmenbedingungen des Lernens
  3. Wahl adäquater Lernformate

Art VIII KV-Bildungskommission (KV-BiKo) 

Art IX Besondere Bestimmungen

1. Basis-Ausbildung für alle Mitarbeiterinnen unabhängig von der Funktion

§ 1 Allgemeines

2. Ausbildung abhängig von konkreten Aufgaben, auf Rolle und Funktion abgestellt

3. Individuelle über die Aufgabe hinausgehende Qualifizierung

4. Rechte und Pflichten zur Sicherstellung von Qualifizierung

§ 1 Rechte und Pflichten der Führungskräfte

§ 2 Rechte und Pflichten der Sparkasse

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen

5. Lernbegleitung, Prüfungen, Ergebnisse, Daten, Dispens, Rückerstattung von Ausbildungskosten

§ 1 Lernbegleitung

§ 2 Prüfungen

§ 3 Ergebnisse

§ 4 Prüfungskosten

§ 5 Dispens

§ 6 Rückerstattung von Ausbildungskosten

6. Definitionen/Beschreibungen

Kollektivvertrag über die Berechnung des Entgeltes gemäß § 6 Urlaubsgesetz

Kollektivvertrag vom 8.2.88 betreffend die Arbeitszeitverkürzung und -flexibilisierung in den Kreditinstituten

Kollektivvertrag "KV Samstag-Nachmittag"

Kollektivvertrag Corona-Test

Auswahl aus einigen Gesetzen