Kollektivvertrag Textilindustrie, Angestellte, gültig ab 1.4.2026
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme Vorarlbergs
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Textilindustrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II – Ist-Gehaltserhöhung
(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten - bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung 1. April 2026 um 2,5 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2026.
(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.
Artikel III – Mindestgrundgehaltsordnung
(1) Die ab 1. April 2026 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2026 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV – Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalen sind, um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V – Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 wie folgt abgeändert:
- Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 66,18 auf € 67,83 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 89,50 auf € 91,15 erhöht.
- Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 27,83 auf € 28,53 erhöht.
- Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 30,65 auf € 31,42 erhöht.
Artikel VI − Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie vom 17. März 1999, gültig ab 1. April 1999 lautet in § 3 (3) mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 wie folgt neu:
(3) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle:
Die Höhe beträgt ab 1. April 2025:
bis 15.000 ..................... 0,50
über 15.000 .................. 0,47
Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.
Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.
Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
Artikel VII − Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Wien, 23. März 2026
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
DI Thomas Menitz
Geschäftsführer:
Mag. Eva Maria Strasser
ACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Textilindustrie
Die Berufsgruppenleiterin:
Mag. Ursula Feyerer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer:
Mario Ferrari
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Dietmar Hartl
Wirtschaftsbereichs - Sekretär:
Mag. Albert Steinhauser