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Information zum Kollektivvertragsabschluss in der Elektro- und Elektronikindustrie 2025

Gilt für:
Österreichweit

Protokoll zum Kollektivvertragsabschluss der Elektro- und Elektronikindustrie 2025

Zwischen dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie und der Gewerkschaft GPA sowie der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen (Details in Beilage 1, Beilage 2, Beilage 3 und Beilage 4):

1. Mit Wirkung ab 1.5.2025 (auch bei Arbeitsverhältnissen, die am 30.4.2025 bestanden haben und deren Ende vor dem 6.6.2025 liegt) Erhöhung der

  1. kollektivvertraglichen Mindest-Gehälter bzw. -Löhne um 3,0 %;
  2. Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 2,75 %, jedoch höchstens 115 € (Betrag bei Vollzeitbeschäfti­gung). Wird den Kollektivvertragsparteien ein negatives EBIT nachgewiesen, darf die Rezessionsoption in Anspruch genommen werden (Details siehe Beilage 3).

2. Erhöhung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Verteilungsopti­on:

  1. Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 2,55 %, jedoch höchstens 106 € und
  2. zusätzliche individuelle Erhöhung in einem Gesamtvolumen von 0,4 % der Gehalts- bzw. Lohnsumme.

3. Erhöhung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Einmalzahlungsoption:

  1. Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 2,55 %, jedoch höchstens 106 € und
  2. zusätzliche Einmalzahlung in der Höhe von mindestens 8,4 % des jeweiligen individuellen Ist-Lohnes bzw. Ist-Gehaltes oder des durchschnittlichen Ist-Lohnes bzw. Ist-Gehaltes der Arbeiter oder Angestellten im Betrieb oder des Durchschnittes der Ist-Löhne und -Gehälter aller Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten im Betrieb im April 2025.

4. Freizeitoption: Durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung und darauf basierender Einzelver­einbarungen kann die Möglichkeit geschaffen werden, einen Teil oder die gesamte Ist-Erhöhung in bezahlte Freizeit umzuwandeln. Anstelle der Erhöhung des Ist-Gehaltes bzw. -Lohnes gebührt bei voller Inanspruchnahme der Freizeitoption pro Monat zusätzliche Freizeit im Ausmaß von 4 Stunden 35 Minuten. − Die Freizeitoption wird auch Teil der Kollektivvertragsabschlüsse der Jahre 2026 bis einschließlich 2030 sein.

5. Erhöhung der kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen sowie der Vergütungen für Prakti­kantinnen und Praktikanten um 3,0 %.

6. Erhöhung der kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigungen um 3,0 %. Erhöhung des kollektivvertraglichen Kilometergeldes auf 50 bzw. 47 Cent.

7. Erhöhung der im Kollektivvertrag angeführten Zulagen um 3,0 %.

8. Redaktionelle Änderungen im Rahmenrecht laut Beilage.

Wien, am 6.6.2025


Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie

Obmann:

KR Ing. Wolfgang Hesoun

Geschäftsführerin:

Mag. Marion Mitsch

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:

Harald Zebedin

Wirtschaftsbereichssekretärin:

Eva Scherz

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach


Beilage 3

Rezessionsoption

1. Bilanzierungspflichtige rechtsfähige Unternehmen im Sinn des UGB, deren

a) EBIT[1] in den letzten zwei beim Firmenbuch hinterlegten bzw. durchgeführten Jahresabschlüssen negativ ist oder

b) EBIT-Marge laut dem letzten beim Firmenbuch hinterlegten bzw. durchgeführten Jahresabschluss unter -2 % liegt,

die das EBIT bzw. die EBIT-Marge sowie den maßgeblichen Jahresabschluss bzw. die maßgeblichen Jahresabschlüsse bis 31.7.2025 (einlangend) an die Kollektivvertragsparteien per E-Mail (eva.scherz@gpa.at; peter.schleinbach@proge .at; jeglitsch@feei.at; gruber@feei.at) oder Post übermitteln, haben (im Fall von Konzernverbundenheit auf der Ebene der jeweiligen Einzelgesellschaft) das Recht, die Rezessionsoption in Anspruch zu nehmen.

Die EBIT-Marge ist (auf der Grundlage des letzten beim Firmenbuch hinterlegten bzw. durchgeführten Jahresabschlusses) mit folgender Formel zu berechnen:


EBIT-Marge in % =

EBIT


Netto-Umsatzerlöse[2]


x 10

[1] § 231 Abs. 2 Ziffer 9 bzw. Abs. 3 Ziffer 8 UGB.

[2] § 231 Abs. 2 Ziffer 1 bzw. Abs. 3 Ziffer 1 UGB.

2. Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 221 Abs. 1 UGB[3]  müssen (abweichend von Punkt 1) den letzten abgeschlossenen Jahresabschluss (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) bzw. die letzten zwei abgeschlossenen Jahresabschlüsse (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Selbsterklärung hinsichtlich des sich ergebenden EBIT bzw. der sich ergebenden EBIT-Marge sowie der Echtheit und Richtigkeit der Jahresabschluss-Zahlen bis zum 31.7.2025 (einlangend) den Kollektivvertragsparteien per E-Mail oder Post übermitteln.

3. Die angestrebte Inanspruchnahme der Rezessionsoption ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 27.6.2025 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekannt zu geben (z.B. durch Aushang). In diesem Fall erfolgt die Erhöhung der Löhne und Gehälter vorläufig gemäß Punkt 4 lit. a.

4. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Punkt 1 bzw. 2 ist folgende Abweichung von Punkt 2 Anhang 1 KVEEI (Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne) zulässig:

a) Die Ist-Löhne und -Gehälter sind um 1,375 %, jedoch höchstens um 57,5 €[4] zu erhöhen

und

b) den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mindestens 5,4 (bei 5 Tage-Woche) unverfallbare Urlaubstage gutzuschreiben und bis 30.9.2025 eine Einmalzahlung in der Höhe von mindestens 28,8 % des Ist-Gehaltes bzw. Ist-Lohns der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers im April 2025 zu leisten. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis spätestens am 30.9.2026 durch Arbeitnehmer-Kündigung, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt endet, haben Anspruch auf die aliquoten Urlaubstage (0,32 Urlaubstage je Monat) und die aliquote Einmalzahlung (1,7 % Einmalzahlung je Monat). Sofern sich durch Anwendung des Höchstbetrages eine niedrigere prozentuelle Erhöhung als 2,75 % ergibt, ist für die Ermittlung der Urlaubstage und der Einmalzahlung der effektive Erhöhungsprozentsatz heranzuziehen.

c) Mittels Betriebsvereinbarung kann für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes vereinbart werden, dass

i) die nachhaltige Ist-Erhöhung bis auf mindestens 1,0 %, jedoch höchstens 41,8 € verringert und entsprechend in einen einmaligen Anspruch gemäß Punkt 4 lit. b gewandelt wird. Hierfür ist die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien einzuholen.

ii) die nachhaltige Ist-Erhöhung erhöht und der einmalige Anspruch gemäß Punkt 4 lit. b entsprechend verringert wird.

iii) das Verhältnis zwischen Urlaubstagen und Einmalzahlung aus Punkt 4 lit. b geändert werden. Es ist auch möglich, den gesamten Anspruch aus Punkt 4 lit. b in Urlaubstage oder in eine Einmalzahlung zu wandeln. Durch die Änderung der Verteilung darf es jedoch zu keinem materiellen Nachteil gegenüber der Regelung des Punktes 4. lit. b für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen.

iv) der Fälligkeitstermin verschoben wird oder an die Stelle der Einmalzahlung eine Zahlung in Raten tritt. Hierfür ist die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien einzuholen.

Änderungen gemäß lit. c sind mittels Betriebsvereinbarung nur dann zulässig, wenn die Betriebsvereinbarung unverzüglich an die Kollektivvertragsparteien übermittelt wird.

In Unternehmen ohne Betriebsrat können solche Regelungen mittels schriftlicher Vereinbarung mit der für die Arbeitnehmergruppe zuständigen Gewerkschaft vereinbart werden. Die mit der Gewerkschaft abgeschlossene Vereinbarung ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb schriftlich bekannt zu geben.

[3] Das sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:
i) 5 Millionen Euro Bilanzsumme,
ii) 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder
iii) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

[4] Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Höchstbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.

5. Beteiligungsgesellschaften ("Holdinggesellschaften"), die über keine Produktion in Österreich verfügen, sowie Montageunternehmen, die Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen durch vertragliche oder gesetzliche Regelungen überwiegend weiterverrechnen können ("Preisgleitklauseln"), sind von der Inanspruchnahme der Rezessionsoption ausgenommen.

6. Bei verspäteter bzw. unvollständiger Übermittlung der Erklärungen samt Beilagen (EBIT und Jahresabschlüsse oder EBIT-Marge und Jahresabschluss) sind die Ist-Löhne bzw. -Gehälter (Stand 30.4.2025) ab 1.5.2025 rückwirkend gemäß Anhang 1 Punkt 2 KVEEI zu erhöhen (Aufrollung, dies betrifft auch davon abhängige Ansprüche, wie insbesondere Urlaubsgeld und Überstundenvergütungen).

7. Die Rezessionsoption findet keine Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

a) die am 1.5.2025 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis gestanden sind und deren Arbeitsverhältnis vor der vollständigen Übermittlung der Erklärung samt Beilagen gemäß den Punkten 1 oder 2 beendet wird;

b) mit befristetem Arbeitsverhältnis.

8. Die Rezessionsoption kann nicht mit der Einmalzahlungs-, Verteilungs- oder Freizeitoption kombiniert werden.


Beilage 4

Änderungen im Rahmenrecht

Abschnitt 2 KVArbEEI
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses


Weiterbeschäftigung von Lehrlingen

5. ...
Durch einvernehmliche Erklärung der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes und der Landesgeschäftsstelle der Gewerkschaft GPA / des Landesvorstandes der Gewerkschaft PRO-GE kann die kollektivvertragliche Weiterbeschäftigungszeit bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BAG verkürzt werden.1

1 Die gesetzliche Weiterbeschäftigungszeit kann gemäß § 18 Abs. 3 BAG verkürzt werden.

Praktika

Pflichtpraktikum
67. Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten sind Schülerinnen und Schüler, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolvieren (in der Regel bis zu 1 Monat, bei Betriebspraxis in der Regel 10 Wochen pro Kalenderjahr). [KVArbEEI:] Ihr Monatslohn beträgt abweichend von Punkt 1 bis 62 bzw. [KVAngEEI:] ihre monatliche Vergütung beträgt bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens € 1 096,67. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht. [KVArbEEI:] Die Aliquotierung der Sonderzahlungen gemäß Abschnitt 9 kann taggenau erfolgen.

Abschnitt 4
Arbeitszeit

Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben

7a. Die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kann durch Betriebsvereinbarung, die (außer beim Jubiläumsgeld) der schriftlichen Zustimmung der Kollektivvertragsparteien bedarf, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat (außer beim Jubiläumsgeld) durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung) in folgenden Fällen zugelassen werden:

Abschnitt 9
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

Aliquote Sonderzahlungen

Beginnt das Arbeitsverhältnis während des laufenden Kalenderjahres, gebühren das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche). Das aliquote Urlaubsgeld ist gemäß Punkt 3 fällig, spätestens jedoch mit dem Weihnachtsgeld Monatsgehalt bzw.-lohn für den Dezember zu zahlen. Für nach dem 30. November eintretende Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind das aliquote Urlaubs-und Weihnachtsgeld mit dem Monatsgehalt bzw. -lohn für den Dezember zu zahlen.

Abschnitt 10
Dienstreise und Montage

4. [Entfallen.]Die Dienstreise-Bestimmungen bilden ein für Arbeiterinnen bzw. Arbeiter und für Angestellte einheitliches Dienstreiserecht. Die Formulierungen wurden daher ungeachtet des persönlichen Geltungsbereiches dieses Kollektivvertrages gewählt.

Österreich, übrige EU (Stand 1.5.2025), Großbritannien, Nordirland, Liechten- stein, Norwegen, Schweiz

Taggeld außerhalb des Nahbereichs

6.

Nahbereichstaggeld in Österreich Taggeld im Nahbereich

7. Wenn die Beschäftigung in Österreich ausschließlich innerhalb eines Umkreises von 10 km Luftlinie um die Betriebsstätte (Nahbereich) erfolgt, beträgt das Taggeld abweichend von Punkt 6 …

Nächtigungsgeld

8. Wenn eine Nächtigung angeordnet wird oder erforderlich ist, gebührt Nächtigungsgeld. Dieses beträgt in Österreich € … pro Nacht. …

Außerhalb Österreichs besteht Anspruch auf Nächtigungsgeld in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten für den betreffenden Staat, jedoch mindestens € … pro Nacht; …

"Drittstaaten"2

9. Als Reiseaufwandsentschädigung für Dienstreisen in "Drittstaaten" gebühren die jeweiligen Tag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbedienstetenfür jene Staaten, in die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Auftrages reist (Zielländer). …

2 Staaten außerhalb von: EU (Stand 1.5.2025), Großbritannien, Nordirland, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.

3 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001_434_2/2001_434_2.pdf

Verkehrsmittel, Fahrtkosten, Kilometergeld

25. Wenn die Verwendung eines Privatautos vor Beginn der Dienstreise bewilligt wurde, steht Kilometergeld zu.

Die Höhe des Kilometergeldes ist nach der innerhalb eines Jahres (Kalender-, Geschäftsjahr oder sonstiger Jahreszeitraum) für Dienstreisen zurückgelegten Strecke gestaffelt und beträgt:

  • für die ersten 15.000 km € 0,50 pro km,
  • über 15.000 km............... € 0,47 pro km.

Trägt das Unternehmen einen Teil des Aufwandes direkt (z.B. Treibstoff, Versicherung, …

Rechnungslegung, Verfall

45. Die Übergabe der Dienstreise-Belege und Bekanntgabe der für die Abrechnung der Dienstreise erforderlichen Informationen hat für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen, wenn die Übergabe der Dienstreise-Belege und Bekanntgabe der für die Abrechnung der Dienstreise erforderlichen Informationen nicht innerhalb von 6 Kalendermonaten nach der Rückkehr von der Dienstreise erfolgt. Bei unverschuldeter Verhinderung an der Übergabe der Belege sowie der Bekanntgabe der erforderlichen Informationen läuft diese Frist ab dem Wegfall des Hinderungsgrundes.

Anhang 3
Dienstzettel-Muster

1. Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG4

Dienstzettel

1. Unternehmen
Firma: ....................................................................................................................

Anschrift: ................................................................................................................

4.

Auf den allgemeinen Kündigungsschutz gemäß § 105 ArbVG wird verhingewiesen.

5.

4 Kann auch als Dienst- bzw. Arbeitsvertragsmuster verwendet werden.

Anhang 5
Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragsparteien

5. Freizeitoption

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass die Freizeitoption in der in Anhang 1 Punkt 5 verankerten Form Teil der Kollektivvertragsabschlüsse der Jahre 2026 bis einschließlich 2030 sein wird.


Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich die von den Kollektivvertragsparteien unterschriebene, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte und kundgemachte Fassung des Kollektivvertrags ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Verbindlichkeit besitzt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die Informationen auf dieser Webseite begründen keine Rechtsansprüche.