Informationen / Erläuterungen zum Kollektivvertragsabschluss für Bedienstete der Seilbahnen 2026
Bei den diesjährigen Kollektivvertrags-Verhandlungen mit der Gewerkschaft vida wurden nachfolgende Änderungen im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen – gültig für 12 Monate mit Geltungsbeginn 1. Mai 2026 − vereinbart:
§ 1 Z 1 "Vertragspartner, Wirksamkeit" lautet neu:
"Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 2, Johann-Böhm Platz 1, andererseits abgeschlossen, womit der Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen vom 1. Mai 2026 abgeändert wird."
§ 2 Abs 1 "Vertragsdauer und Kündigung" lautet neu:
"Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft. Er kann jederzeit von beiden Vertragsteilen 4 Wochen vor Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Gültigkeit des Abschlusses beträgt 12 Monate."
§ 11 Z 2 lit j) "Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung" lautet neu:
"bei Entbindung der Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin ..... 2 Tage"
Erläuterung:
Mit dieser Änderung wird nun auch in § 11 Z 2 lit. j) eine noch bestehende planwidrige Lücke geschlossen, da die eingetragene Partnerschaft der Eheschließung gleichgestellt ist und eine unterschiedliche Behandlung rechtswidrig ist.
§ 14 Z 1 lit a) "Kündigung" lautet neu:
Die Kollektivvertragsparteien halten iSd § 1503 Abs. 30 ABGB ausdrücklich fest, dass mit 1.5.2021 von § 1159 Abs. 2 und 4 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017 abweichende Regelungen über die Kündigungsfristen und Kündigungstermine in den Kollektivvertrag neu aufgenommen und kundgemacht wurden. Diese von § 1159 Abs. 2 und 4 ABGB idF BGBl. I Nr. 111/2025 abweichenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine bleiben weiterhin aufrecht. Es gelten daher die nachfolgenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine:
Erläuterung:
Mit Gültigkeit ab 1.10.2021 haben die Sozialpartner im KV-Seilbahnen festgestellt, dass es sich beim Seilbahngewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 Abs. 2 ABGB idF BGBl. I 2017/153 handelte (sog. Saisonprivileg). Somit konnten für Arbeiter:innen im Anwendungsbereich des KV-Seilbahnen ab diesem Zeitpunkt auch weiterhin vom Gesetz abweichende kürzere Kündigungsfristen und Kündigungstermine angewendet werden.
Mit Wirkung ab 1. Juli 2025 ist es zu einer Änderung der Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit dieser für Arbeiter:innen im KV-Seilbahnen festgelegten abweichenden Kündigungsfristen und -termine gekommen. Die Rechtsgrundlage für die abweichenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine findet sich nunmehr in § 1503 Abs. 30 ABGB und gilt unabhängig von der Feststellung, ob es sich bei der Branche um eine Saisonbranche gehandelt hat oder nicht. Nach der gesetzlichen Neuregelung kommt es nämlich bloß darauf an, dass die bisher geltenden abweichenden kollektivvertragliche Kündigungsregelungen im Zeitraum von 1.1.2018 bis 1.2.2025 mit Verweis auf § 1159 Abs. 2 ABGB kundgemacht wurde.
Diese Änderung der Rechtsgrundlage wurde nunmehr durch die Sozialpartner im KV-Seilbahnen nachvollzogen und klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vom Gesetz abweichenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter:innen im Anwendungsbereich des KV-Seilbahnen auch weiterhin bestehen. Es ist daher trotz Änderung der Formulierung im Kollektivvertrag zu keiner Änderung der bisher bestehenden kollektivvertraglichen Rechtslage gekommen. Es können daher weiterhin die im Kollektivvertrag für Arbeiter:innen festgelegten abweichenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine angewendet werden.
§ 18 Z 6 lit a) "Entlohnung" lautet neu:
Unter Monatslohn versteht man alle regelmäßigen festen Geldbezüge inklusive Zulagen für die Normalarbeitszeit (ausgenommen Übernachtungsgebühr, Sonntagszuschlag und Überstunden). Ausgenommen sind daher jedenfalls auch Aufwandsentschädigungen, da es sich bei diesen nicht um Entgelt handelt.
Erläuterung:
Der Anspruch auf den Sonntagszuschlag kann in maximal 6 Monaten des Jahres entstehen, und da nur an einem Tag pro Woche. Zusätzlich muss eine tatsächliche Arbeitsleistung (bzw. eine entsprechende Dienstplaneinteilung) am Sonntag vorliegen, und es darf kein höherer Zuschlag anfallen. Aus diesen Gründen kann beim Sonntagszuschlag aus der Sicht der Sozialpartner in der Seilbahnbranche nicht von einem "regelmäßigen festen Geldbezug" iSd § 18 Z 6 KV gesprochen werden. Er ist weder bei den Sonderzahlungen (§ 21 KV) noch bei den Dienstjubiläen (§ 29 KV) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Auch bei Saisonmitarbeiter:innen, die nur im Sommer im Seilbahnunternehmen beschäftigt werden, liegen die Voraussetzungen der Regelmäßigkeit gemäß § 18 Z 6 KV nach der Meinung der Sozialpartner nicht vor.
Aus diesem Grund erfolgt in § 18 Z 6 lit. a KV eine Klarstellung, dass der Sonntagszuschlag gemäß § 8 Z 2 KV kein Bestandteil des Monatslohnes im Sinne des Kollektivertrages ist.
§ 18 Z 9 "Entlohnung" lautet neu:
"Die am 30. April 2026 bestehende Überzahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung gemäß § 18 ist in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber der ab 1. Mai 2026 geltenden Kollektivvertragserhöhung aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung tritt mit 30. April 2027 außer Kraft."
§ 19 Z 1 "Gebühren und Zulagen" lautet neu:
"Bedienstete, die über Auftrag des Dienstgebers im Bergstationsbereich übernachten und denen dadurch die Rückkehr zum (Familien) Wohnsitz nicht zumutbar (möglich) ist, erhalten zur Abgeltung des Verpflegungsaufwandes eine Gebühr von € 41,72 pro Nacht."
§ 40 Z 1 "Schlussbestimmungen" lautet neu:
"Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft."
Die Beträge in Anhang III (Erläuterungen zu § 18) wurden der neuen Gehaltstabelle angepasst.
Anlage lautet neu:
"Der gegenständliche Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf folgende Seilbahnen:
- Hallstätter Salzbergbahn
- Seilbahn Obertraun-Gjaidalm
- ÖBB-Seilbahn Stubach-Weißsee (2 Sektionen)
Stand 1. Mai 2026"
Anhang I "Entlohnung" wird abgeändert wie folgt:
"KV-Erhöhung für 12 Monate: 3,4 %"
Anhang I "Lehrlingsentschädigung" wird abgeändert wie folgt:
Lehrlingseinkommen:
Lehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Lohnes eines Seilbahnbediensteten ohne besondere Vorkenntnisse gemäß Gruppe A Stufe 0:
| im 1. Lehrjahr | 60 % = | € 1.331,00 | € 7,69 |
| im 2. Lehrjahr | 70 % = | € 1.553,00 | € 8,98 |
| im 3. Lehrjahr | 80 % = | € 1.774,00 | € 10,25 |
| im 4. Lehrjahr | 100 % = | € 2.218,00 | € 12,82 |
Anhang I "Ferialarbeitnehmer" wird abgeändert wie folgt:
Ferialarbeitnehmer, die für maximal einen Monat beschäftigt werden, sowie Pflichtpraktikanten während der gesamten Praktikumsdauer werden wie folgt entschädigt:
| in der 10. Schulstufe oder niedriger | = | € 1.331,00 | € 7,69 |
| in der 11. Schulstufe | = | € 1.553,00 | € 8,98 |
| in der 12. Schulstufe | = | € 1.774,00 | € 10,25 |
| in der 13. Schulstufe bzw. Student | = | € 2.218,00 | € 12,82 |