Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen 2021

Gilt für:
Österreichweit

Die Eckpunkte des Abschlusses für 2021 sind die folgenden:

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundgehälter und KV Zulagen:

Die Mindestgrundgehälter sowie die KV Zulagen werden um 1,5 % erhöht. Die Beträge sind kaufmännisch gerundet.

Die Mindestgrundgehälter lauten somit ab 2021:

Qualifikationsstufen 1 2 3 4
Grundstufe 1.572,05 1.885,78 2.169,63 2.518,99
Fachstufe 1.722,59 2.066,21 2.381,07 2.775,22
Expertenstufe 1.915,66 2.296,04 2.658,03 3.106,20
Qualifikationsstufen 5 6 7
Grundstufe 3.002,77 3.858,91 4.909,23
Fachstufe 3.303,86 4.261,10 5.433,25
Expertenstufe 3.696,86 4.769,05 6.081,39

Die KV Zulagen lauten ab 2021: 

  • Zulage Schicht für Sonntag/Feiertag/Nacht: ................... €   3,72
  • Zulage Rufbereitschaftspauschale (Werktage): ............... € 32,35
  • Zulage Rufbereitschaftspauschale (Sa/So/Feiertage): .... € 41,10

2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen:

Die Lehrlingseinkommen werden um 1,5 % erhöht:

Im 1. Lehrjahr ........    €    710,50
Im 2. Lehrjahr ........ €    862,75
Im 3. Lehrjahr ........ € 1.035,30
Im 4. Lehrjahr ........ € 1.319,50

3. Erhöhung der monatlichen Ist-Gehälter:

Die IST-Gehälter (bei Provisionsbeziehern das Fixum) werden mit 1.1.2021 um 1,5 % angehoben. Anspruchsberechtigt sind ArbeitnehmerInnen, die am 31.12.2020 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.

4. Freizeitoption:

Im Kollektivvertrag wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle eines Teils einer IST Erhöhung eine Umwandlung in nachhaltige Freizeittage durch Betriebsvereinbarung einzuführen (Freizeitoption).

Dazu wird zu 3. Teil (IST Gehälter) folgender Abs 3 hinzugefügt:

(3) Anstelle eines Teiles oder der gesamten IST-Erhöhung kann eine Umwandlung in ganze Freizeittage unter folgenden Voraussetzungen erfolgen (Freizeitoption):

  1. Ein Freizeittag hat den Wert von 0,45 %. Die vereinbarte prozentuelle Erhöhung der IST-Gehälter wird pro Freizeittag durch diesen prozentuellen Wert verringert. Um den ergebenen Rest ist das IST-Gehalt zu erhöhen.
  2. Die Freizeittage werden wie Urlaubstage behandelt, unterliegen jedoch keiner Verjährung.
  3. Eine Umwandlung in Freizeittage ist insoweit begrenzt, als dadurch das Mindestgehalt nicht unterschritten wird.
  4. Für die Inanspruchnahme der Freizeitoption bedarf es einer Betriebsvereinbarung.
  5. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung durch den Betrieb sowie eine daraus erfolgende Inanspruchnahme einer Freizeitoption durch die Mitarbeiter sind freiwillig.

5. Sonstiges

Der Begriff "Lehrlingsentschädigung" wird durch den neuen Begriff "Lehrlingseinkommen" ersetzt.

6. Inkrafttreten

Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2021 in Kraft.

Wien, am 9.11.2020