Kollektivvertrag Lohnabschluss Schuhindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-Bekleidung-Schuh-Leder, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE 

I. Geltungsbereich

Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.

Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge. 

II. Neufestsetzung des Lohntarifes

Die tariflichen Wochenlöhne und die Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) gelten laut Lohntarif vom 31. Dezember 2018, die Lehrlingsentschädigungssätze werden per 1. Juni 2019 neu festgesetzt. 

III. Erhöhung der Ist-Löhne

Die vor dem 1. Juni 2019 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne einschließlich aller Zulagen (Stundenlohn x 40 = Gesamtwochenverdienst) sind per 1. Juni 2019 um 2,24 % pro Monat zu erhöhen.

Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der um die IST-Lohnerhöhung erhöhte bisherige Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.

IV. Erhöhung sonstiger Prämien

Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem tatsächlichen Wochenlohn sonstige Prämien, so ist gleichfalls der tatsächliche Gesamtwochenverdienst per 1. Juni 2019 um 2,24 % pro Monat zu erhöhen.

Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der so erhöhte Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.

V. Zulagen und Zuschläge

Allfällige Zulagen und Zuschläge sind um 1,94 % zu erhöhen.

VI. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2019 wird auf der Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VII. Änderungen des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994

Geändert wird § 3 Ziffer (5) und lautet NEU:

(5) Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Tagesarbeitsstunde eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.

Eingefügt wird in § 3 eine neue Ziffer (9)

(9) Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit (vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit) sowie bei einer 4-Tage-Woche. Diese Regelung tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

– folgend werden die bisherigen Ziffern (9) bis (11) angepasst und zu (10) bis (12)

Geändert wird der Verweis § 6 (4) auf NEU § 6 (7) im:

§ 2 (2)
§ 2 (9)
§ 7 (12)
ALT § 10 (2) bzw. neu § 9 (2) 
ALT § 11 (1) bzw. neu § 10 (1)
ALT § 16 (1) bzw. neu § 15 (1)
ALT § 18 (1) bzw. neu § 17 (1)

Geändert wird im § 6 (1) der Verweis „Anhang“ auf NEU „Anhang 4“. 

Geändert wird im § 6 (8) der Verweis auf „Abs. 3“ auf NEU „Abs. 6“. 

Geändert wird die Tabelle unter § 7 (5) und wird ersetzt durch

Lohngruppe A…………………. 0,86120
Lohngruppe B…………………. 0,86771
Lohngruppe C…………………. 0,86833
Lohngruppe D…………………. 0,87796
Lohngruppe E…………………. 0,90521

Gelöscht wird der gesamte § 9 Anlernzeiten
- folgende Paragraphen des Vertrages werden entsprechend neu Nummeriert (ALT § 10 – 24 wird zu NEU § 9 – 23) 

Gelöscht wird im ALT § 11 (neu § 10) der gesamte Absatz der Ziffer (4). 

Geändert wird im ALT § 14 (2) bzw. neu § 13 (2) der Verweis § 13 Abs. 2 auf § 12 Abs. 2.

Geändert wird im ALT § 14 (3) bzw. neu § 13 (3) der Verweis § 6 (5) auf § 6 (8).

Geändert wird im ALT § 14 (8) bzw. neu § 13 (8) der Verweis § 19 Abs. 4 auf § 18 Abs. 4

Geändert wird im ALT § 15 (2) bzw. neu § 14 (2) der Verweis § 13 Abs. 2 auf § 12 Abs. 2.

Geändert wird im ALT § 15 (3) bzw. neu § 14 (3) der Verweis § 6 (5) auf § 6 (8).

Ergänzt wird im ALT § 19 Ziffer (4) bzw. neu § 18 Ziffer (4) nach der Tabelle der Kündigungsfristen: 

Ab dem 1.1.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.

Geändert wird im ANHANG 1 der Verweis § 14 (10) auf NEU § 13 (9) und der Verweis § 15 (6) auf § 14 (6). 

Geändert wird im ANHANG 3 bei der Dauer der Probezeit der Verweis § 19 auf § 18.

VIII. Geltungsbeginn 

Inkrafttreten: 1.6.2019


Wien, am 10. Mai 2019

FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER

Der  Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm. Rat. Joseph Lorenz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND 
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer 


Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Kreuzer 


Lohntarif ab 31. Dezember 2018

für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der österreichischen Schuhindustrie

Kategorie: kollektivvertraglicher Mindestlohn pro Woche (40 Stunden) in das sind pro Stunde Relationstabelle (Akkordbasis bzw. Prämien)
  Euro Euro  
A 347,20 8,68 0,86120
B 351,20 8,78 0,86771
C 355,20 8,88 0,86833
D 359,20 8,98 0,87796
E 363,20 9,08 0,90521

Lehrlingsentschädigungssätze ab 1. Juni 2019 monatlich

a) Lehrberufe mit dreijähriger oder längerer Lehrzeit:

  Euro
1. Lehrjahr 574,00
2. Lehrjahr 719,00
3. Lehrjahr 923,00
4. Lehrjahr 1.061,00

b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit:

  Euro
1. Lehrjahr 574,00
2. Lehrjahr 793,00