Kollektivvertrag Chemische Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016
- Gilt für:
- Österreichweit
KOLLEKTIVVERTRAG
ARBEITER
DER CHEMISCHEN INDUSTRIE
Stand: 1. Mai 2016
Rahmenvertrag
vom 15. Jänner 1987, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, 1060 Wien, Stumpergasse 60, zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter in der ab 1.Mai 2016 gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
III Überstunden und Feiertagsarbeit
IVa Anrechnung von Karenzen (Karenzurlaubszeiten)
IVb Gesundheitliche Maßnahmen für SchichtarbeiterInnen
VII Bezahlung des Entgeltes an den Arbeitnehmer in Fällen seiner Verhinderung gemäß § 1154 b ABGB
VIIa Lehrlingsentschädigungen, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung
VIII Reisekosten und Kilometergeld
IX Beginn und Lösung des Dienstverhältnisses
XIII Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Anhang II Zusatzkollektivvertrag
Anhang IV Einführungsbestimmungen
Anhang V Übernahme der Berufsschul-Internatskosten
Anhang VI Schlussprotokoll zum Kollektivvertragsabschluss vom 20. April 1990:
Anhang VII Protokoll zum Kollektivvertragsabschluss vom 23. April 1991
Anhang VIII Protokoll zum Kollektivvertragsabschluss vom 29. April 1992
Anhang IX Dienstzettel gemäß § 2(2) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Anhang XIII Anrechnungsbestimmungen zu den Bezugstabellen
Anhang XV Empfehlung auf Verbesserung der Aus- und Weiterbildung
Medieninhaber, Verleger, Herausgeber: Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs - FCIO
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I Geltungsbereich
Dieser Rahmenvertrag gilt
1 räumlich: Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
2 fachlich: Für alle Betriebe der chemischen Industrie Österreichs. Als Betriebe der che-mischen Industrie im Sinne dieses Rahmenvertrages sind jene Betriebsstätten einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nichtchemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufsstellen anzusehen, die beim Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs hauptbetreut sind.
Für im Fachverband der Chemischen Industrie nebenbetreute Betriebe gilt der Rahmenvertrag nur dann, wenn dessen Geltung ausdrücklich durch Vereinbarung zwischen den beiden vertragschließenden Organisationen auf diese ausgedehnt worden ist.
3 persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und der technischen Zeichnerlehrlinge.
II Normalarbeitszeit
4 Die wöchentliche Normalarbeitszeit in nichtkontinuierlichen und kontinuierlichen Betrieben beträgt 38 Stunden ausschließlich der Pausen.
5 Beginn und Ende der Arbeitszeit, die Einteilung der Schichten, die Regelung der Arbeits-und Waschpausen sowie deren Änderungen erfolgt einvernehmlich zwischen Firmenleitung und Betriebsrat. Die vertragschließenden Organisationen sollen hiervon verständigt werden.
6 Für Arbeitnehmer, die als Wächter, Lenker oder Beifahrer beschäftigt werden und in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AZG auf 60 Stunden ausgedehnt werden. In diesem Fall darf die Arbeitszeit 12 Stunden täglich nicht überschreiten.
Die Arbeitszeit hauptberuflicher Mitarbeiter von Betriebsfeuerwehren kann, soweit in diese regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, wöchentlich bis zu 52 Stunden betragen (§ 5 Abs. 1 AZG).
6a Die gesamte tägliche Lenkzeit für Kfz-Lenker darf innerhalb der nach den §§ 2 – 10 AZG zulässigen Arbeitszeit maximal neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch maximal zehn Stunden betragen (§ 14 Abs. 2 AZG).
Die Lenkpause (§ 15 Abs. 2 AZG) von 45 Minuten kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten Dauer ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nachdieser so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist (§ 15 Abs. 3 AZG).
6b Die Einsatzzeit der Lenker von Kraftfahrzeugen kann gemäß § 16 Abs. 3 AZG über 12 Stunden hinaus so weit verlängert werden, dass die jeweils täglich einzuhaltende Ru-hezeit (Pkt. 6c) eingehalten wird. Die Einsatzzeit der Lenker von Kraftfahrzeugen, die nicht unter § 16 Abs. 3 Z 1 AZG fallen, darf auf bis zu 14 Stunden täglich verlängert werden (§ 16 Abs. 4 AZG).
6c Die tägliche Ruhezeit für Lenker von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 16 Abs. 3 AZG darf höchstens dreimal wöchentlich von 11 auf mindestens 9 zusammenhängende Stundenverkürzt werden (§ 15a Abs. 2 AZG). Befinden sich im Fahrzeug mindestens zwei Lenker, so ist innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden zu gewähren.
7 Die Wochenarbeitszeit für Jugendliche kann auf die Werktage abweichend von der gesetzlichen Vorschrift (§ 11 Abs. 1 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes) aufgeteilt werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen neun Stunden nicht
überschreiten.
8 Den Arbeitnehmern ist vor Arbeitsschluss oder zu einem sonstigen Zeitpunkt innerhalb der Arbeitszeit die erforderliche Zeit zum Putzen und Reinigen der Maschinen und Arbeitsplätze einzuräumen.
a) Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise
9 Die Arbeitszeit im einschichtigen Betrieb ist möglichst auf fünf Arbeitstage aufzuteilen, und zwar in der Form, dass ein verlängertes Wochenende gewährleistet ist.
9a Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.
Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden pro Woche nicht übersteigen.
Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung.
Die Bestimmungen dieses Punktes lassen die Regelung des Punktes 10 unberührt.
10 Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 Arbeitszeitgesetz nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ist die
über 38 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen.
11 Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Punkt 4 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 36 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 36 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, dass die Betriebsvereinbarung an die Kollektivvertragspartner eingeschrieben übersandt wird und von diesen innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt.
Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist spätestens 2 Wochen im Vorhinein festzulegen.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Monatsbezug für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei Akkordarbeit und Prämienarbeit ist in der Betriebsvereinbarung eine Regelung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord-, Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38 Stunden pro Woche). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit im Sinne dieses Absatzes Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundvergütung gemäß Punkt 52.
Der im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlte Verdienst wird dem Arbeitnehmer dann rückverrechnet, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Ver-schulden entlassen wird.
12 Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei 1. Im Mehrschichtbetrieb wird an diesen Tagen bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung ab Beginn der 1. Schicht, spätestens jedoch ab 6:00 Uhr, ein Zuschlag von 100 % gewährt. Bestehende betriebliche Regelungen, die ab diesem Zeitpunkt eine besondere Vergütung (Zuschlag, Prämie, …) vorsehen, sind auf diesen Zuschlag anzurechnen.
[1] Geltungsbeginn ab 1. Mai 2016
13 (entfällt)
b) Arbeitszeit bei zwei- oder mehrschichtiger Arbeitsweise
14 Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht überschritten wird.
Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet.
Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.
Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, dass die Betriebsver-einbarung an die Kollektivvertragspartner eingeschrieben übersandt wird und von diesen innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt.
Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes.
Die Ansprüche nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.
15 Durch entsprechende Einteilung ist Vorsorge zu treffen, dass jeder im Mehrschichtbetrieb Beschäftigte die gebührende Freizeit erhält.
16 Die gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Kurzpausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen und zu entlohnen.
17 Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei 1. Im Mehrschichtbetrieb wird an diesen Tagen bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung ab Beginn der 1. Schicht, spätestens jedoch ab 6:00 Uhr, ein Zuschlag von 100 % gewährt. Bestehende betriebliche Regelungen, die ab diesem Zeitpunkt eine besondere Vergütung (Zuschlag, Prämie, …) vorsehen, sind auf diesen Zuschlag anzurechnen.
[1] Geltungsbeginn ab 1. Mai 2016
18 Im Schichtbetrieb beginnt der Arbeitstag um 6 Uhr morgens und endet um 6 Uhr morgens des folgenden Tages. Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat können abweichende Regelungen getroffen werden.
19 (entfällt)
III Überstunden und Feiertagsarbeit
a) Überstundenarbeit
20 Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, welche über die auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Punkt 4 vereinbarten täglichen Arbeitszeit hinausgeht.
Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte 7, 9 – 11 und 14 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.
21 Sind aus betrieblichen Gründen Überstunden notwendig, so sind sie im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu leisten. Der Betriebsrat ist hievon möglichst vorher zu verständigen.
22 Es ist darauf zu achten, dass einschließlich der Überstunden die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht übersteigt, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Bewilli-gungen des Arbeitsinspektorates längere Arbeitszeiten zulässig sind.
23 Bei Beginn der Überstundenarbeit unmittelbar anschließend an die normale Arbeit wird eine Pause von zehn Minuten eingeschaltet, welche in die Arbeitszeit einzurechnen ist.
b) Feiertagsarbeit
24 An gesetzlichen Feiertagen darf nur gearbeitet werden, insoweit dies auf Grund der Gesetze oder Verordnungen zulässig ist.
25 Als gesetzliche Feiertage gelten:
1. Jänner Pfingstmontag 1. November
6. Jänner Fronleichnam 8. Dezember
Ostermontag 15. August 25. Dezember
1. Mai 26. Oktober 26. Dezember
Christi Himmelfahrt
26 Der Karfreitag gilt für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, altkatholischen und Methodistenkirche als gesetzlicher Feiertag. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Zugehörigkeit zu einer dieser Religionsgemeinschaften mitzuteilen beziehungsweise im Zweifelsfalle nachzuweisen.
27 Sollten einzelne Feiertage durch Gesetz aufgehoben oder neu eingeführt werden, so ist dies auch für diesen Rahmenvertrag verbindlich.
28 Sonstige Feiertage (z. B. Feiertage der Landespatrone) gelten als normale Arbeitstage. Sie sind als solche auch dann zu bezahlen, wenn an ihnen über Anordnung der Betriebsleitung nicht gearbeitet wird, sofern nicht die entfallenden Arbeitsstunden durch Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Tagen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eingebracht werden. Für die einzuarbeitenden Stunden gebührt kein Zuschlag.
IV Entlohnung
29 Die Entlohnung erfolgt auf Monatsbasis. Sie besteht aus dem Monatsbezug, den Schichtzulagen, der Nachtarbeitszulage und allen anderen im Betrieb vereinbarten Zulagen und Zuschlägen.
Kollektivvertraglicher Monatsbezug
30 Die Festsetzung des kollektivvertraglichen Monatsbezuges ist den zwischen den Organisationen abzuschließenden Verträgen (siehe Bezugstabellen) vorbehalten.
31 Der Monatsbezug ist der effektiv gezahlte laufende Bezug einschließlich allfällig gewährter Zulagen, jedoch mit Ausnahme von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen, Nachtarbeitszulagen, Dienstalterszulagen und Sozialzulagen. Variable Entgeltsbestandteile und nicht auf den Bezug bezogene Zuwendungen gehören nicht zum Monatsbezug.
Schicht- und Nachtarbeitszulagen
32 Arbeitnehmer, die im Dreischichtbetrieb oder im nichtkontinuierlichen Zweischichtbetrieb arbeiten, erhalten während der Schicht Schichtzulagen, deren Höhe in der jeweils geltenden Tabelle Beilage E geregelt ist.
33 Die vertragschließenden Teile kommen überein, diese Zulagen künftig um jenen durchschnittlichen Prozentsatz zu erhöhen, um den die kollektivvertraglichen Monatsbezüge im arithmetischen Mittel angehoben werden.
34 Die in den Betrieben bezahlten Schicht- und Nachtarbeitszulagen sind auf die kollektivvertragliche Erhöhung dieser Zulagen anrechenbar.
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
35 Sofern in einzelnen Betrieben gemäß der Eigenart der zu verrichtenden Arbeiten in erheblichem Maße Schmutz, Gefahr oder eine Erschwernis vorhanden ist, sind den davon betroffenen Arbeitnehmern Zulagen zu gewähren.
36 Sind im Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung einer der obgenannten Zulagen vorhanden, so sind diese zwischen Firmenleitung und Betriebsrat zu vereinbaren. Vereinbarte Zulagen bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Sie können in festen Beträgen oder Prozenten zum Monatsbezug bezahlt werden. Solche vereinbarte Zulagen gelten in gleicher Höhe auch für Lehrlinge.
37 Kommt es zu keiner Einigung bezüglich der Zulagen, sind die vertragschließenden Organisationen einzuschalten.
Qualifikationszulagen und Prämien
38 Für besonders qualifizierte Arbeitnehmer können betrieblich Qualifikationszulagen sowie auch Prämien vereinbart werden.
39 Soweit Erschwerniszulagen, Qualifikationszulagen und Prämien in Monatsbeträgen festgelegt sind, aber nur stundenweise gebühren, sind diese Monatsbeträge durch 165 zu teilen.
Verbesserungsvorschläge
40 Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Akkorde
41 Die Festsetzung der Akkordsätze oder Akkordzeiten erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen derart, dass sich bei normalen Arbeitsbedingungen ein Monatsbezug ergibt, der mindestens 20 Prozent über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug liegt.
42 Wenn der Arbeitnehmer durch Umstände, die nicht in seiner Person liegen, an der Ausführung der übernommenen Akkordarbeit verhindert ist, hat er Anspruch auf den Durchschnittsverdienst, sofern er das Hindernis unverzüglich seinem verantwortlichen Vorgesetzten gemeldet hat.
43 Wenn Arbeiter verschiedener Kategorien in einer Akkordgruppe zusammenarbeiten, so erfolgt die Verteilung der Akkordverdienste auf die Beteiligten entsprechend dem kollektivvertraglichen Monatsbezug und dem Anteil an der betreffenden Akkordarbeit. Im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat kann auch eine anderweitige betriebliche Regelung vorgenommen werden.
44 Ständige Akkordarbeiter, die vorübergehend nicht im Akkord beschäftigt werden, erhal-ten für diese Zeit bis zum Ende des Folgemonats den Akkordverdienst ihres letzten Ab-rechnungszeitraumes.
45 Unter ständigen Akkordarbeitern sind solche Arbeiter zu verstehen, welche im letzten abgerechneten Monat mehr als die halbe Arbeitszeit im Akkord gearbeitet haben.
46 Jeder im Akkord arbeitende Arbeitnehmer erhält vor Beginn der Arbeit einen Akkord-zettel, auf dem die Art der Arbeit und die festgesetzten Akkordsätze verzeichnet sein müssen. An Stelle des Akkordzettels kann ein Aushang an sichtbarer und leicht zugäng-licher Stelle treten. Auch Einschreibungen im Lohnzettel sind zulässig.
47 Eine Änderung festgesetzter und seit längerer Zeit bestehender Akkorde zuungunsten des Arbeitnehmers kann, außer im Falle offenbarer Unrichtigkeit der Akkordberechnung, deren sofortige Richtigstellung erfolgen muss, von beiden Teilen nur nach vorhergehender Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen.
48 Eine Herabsetzung der Akkordsätze ist nur zulässig, wenn dies durch Änderung des Arbeitsganges oder der Art des Materials, durch Einführung technischer Verbesserungen
oder eine wesentliche Änderung der Stückzahl oder durch eine Änderung des kollektiv-vertraglichen Monatsbezuges begründet ist. In diesen Fällen sind die Akkorde zu über-prüfen und gemäß den Bestimmungen des Punktes 41 neu festzusetzen.
49 Wenn ein Arbeiter nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlichen noch fehlerhaften Akkordsatzes durch persönlichen Fleiß und erworbene Geschicklichkeit seine Arbeitsleistung steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleichbleiben-der Arbeitsmethode dieser Umstand nicht zu einer Herabsetzung des Akkordsatzes führen.
50 Bei Entlohnung in akkordähnlichem (z.B. arbeitswissenschaftlichem) Leistungslohn, bei dem die in einer im Voraus bestimmten Zeiteinheit (Vorgabezeit, Minutenfaktor) erbrachte Leistung die Höhe des Lohnes bestimmt, sowie bei Fließarbeiten, die takt- und leistungsgebunden sind, sind die Bestimmungen der Punkte 41 bis 49 sinngemäß anzuwenden.
Schutzbestimmung für langjährige Arbeitnehmer
51 Für Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 50. Lebensjahr (Männer) erreicht haben, gilt nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren folgende Regelung:
Bei einer nicht aus disziplinären Gründen erfolgenden Versetzung auf niedriger bezahlte Arbeitsplätze erhalten diese Arbeitnehmer ein Entgelt in der Höhe ihres bisherigen Verdienstes weiterbezahlt. Dieser Verdienst wird aus dem Durchschnitt der zuletzt abgerechneten vollen drei Monate errechnet. Bei der Errechnung des Verdienstes bleiben
Überstundenentlohnungen, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Schichtzulagen, Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Dienstalterszulagen, Sozialzulagen, Familienbeihilfen, Naturalzulagen, Einmal- und Sonderzahlungen, Spesenvergütungen, Trennungsgelder u. dgl. unberücksichtigt. Solche Zulagen und Zuschläge sind nach Maßgabe des persönlichen Anspruchs des Arbeitnehmers und des neuen Arbeitsplatzes zu bezahlen. Betriebliche Ausgleichszahlungen können angerechnet werden.
Die Altersgrenze für Frauen wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmung (derzeit ge-
mäß BGBl. 832/1992 vorgesehen ab 1.1.2024) angehoben.
Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und Überstundenarbeit
Grundvergütung
52 Für die Zwecke der Berechnung der Grundvergütung bei Sonn-, Feiertags- und Überstundenarbeit ist der Monatsbezug im Sinne des Punktes 31 durch 165 zu teilen.
Sonntagsarbeit
53 Sonntagsarbeit wird sowohl bei kontinuierlicher als auch nichtkontinuierlicher Arbeitsweise mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf die Grundvergütung entlohnt.
Feiertagsarbeit
54 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag fallen, ist neben der im § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz vorgesehenen Fortzahlung des regelmäßigen Entgeltes das Doppelte des auf die geleistete Arbeit entfallenden Entgeltes zu zahlen.
Überstundenarbeit an Wochentagen
55 Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent auf die Grundvergütung, soweit es sich nicht um besonders qualifizierte Überstunden handelt, für welche in der Folge ein höherer Zuschlag als 50 Prozent vorgesehen ist. In die Berechnungsgrundlage für diesen 50%igen Zuschlag sind allenfalls für die Normalarbeitszeit gezahlte Schichtzulagen sowie betrieblich vereinbarte Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen einzubeziehen, soweit nach der zeitlichen Lage der Überstundenarbeit – würde es sich um Normalarbeits-zeit handeln – ein Anspruch darauf besteht.
56 Soweit Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr früh fallen, werden sie mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf die Grundvergütung entlohnt.
56a Überstunden, die anschließend an die Nachtschicht nach 6 Uhr früh geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 100 % auf die Grundvergütung entlohnt, sofern nicht aufgrund einer anderen kollektivvertraglichen Zuschlagsregelung ein höherer Zuschlag als 50 % gebührt. Dies gilt nicht für Zeiten einer Schichtübergabe, die in Überstunden abgewickelt werden und jeweils die Dauer einer halben Stunde nicht überschreiten.
57 Jene Überstunden, die der Dienstnehmer nach erfolgtem Verlassen des Betriebes am gleichen Tag zu leisten hat, werden mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf die Grundver-gütung entlohnt.
58 Überstunden, die während einer arbeitsfreien Zeit, die als vereinbarte Wochenruhe oder Ersatzruhe gilt, zu leisten sind, werden mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf die Grundvergütung entlohnt.
Überstundenarbeit an Sonntagen
59 Überstunden an Sonntagen werden neben dem Zuschlag von 100 Prozent nach Pkt. 53 mit einem weiteren Zuschlag in der jeweils laut § 10 Abs. 1 AZG geltenden Höhe, derzeit 50 Prozent, auf die Grundvergütung entlohnt. Überstunden an Sonntagen, die über die tägliche vereinbarte bzw. übliche Arbeitszeit an Werktagen hinausgehen, sind mit einem Zuschlag von 200 Prozent auf die Grundvergütung zu entlohnen.
Überstundenarbeit an gesetzlichen Feiertagen
60 Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 200 Prozent auf die Grundvergütung entlohnt. An Feiertagen gilt jene Arbeitszeit als Überstundenarbeit, die über die Arbeitszeit hinausgeht, die nach der für den Betrieb auf Basis der 38stündigen Wochenarbeitszeit vereinbarten Arbeitszeit an diesem Tag gelten würde, wenn er ein Werktag wäre.
61 Für nachstehende Arbeitnehmer kann im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine Regelung der Arbeitszeit und Entlohnung in nachstehendem Sinne getroffen werden:
a) Personen, die regelmäßig und in erheblichem Umfang Anwesenheitsdienst ausüben, wie Portiere, Wächter und Nachtwächter, erhalten bei einer Pauschalierung der Überstunden für die über die 38stündige wöchentliche Arbeitszeit in einer Woche hinausgehende Arbeitszeit bis zur Höchstgrenze von 48 Stunden einen Zuschlag von 50 Prozent auf die Grundvergütung, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um besonders qualifizierte Überstunden im Sinne der Punkte 55 bis 60 handelt oder nicht.
b) Die Bezahlung der Überstunden von Kraftfahrern und Mitfahrern kann unter Berücksichtigung der Punkte 55 bis 60 durch Pauschalierung erfolgen.
62 Bei Zusammentreffen mehrerer Überstundenzuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
Zusätzliche Vergütung
63 Alle Arbeiter, welche nach Beendigung ihrer Arbeitszeit und nach Verlassen des Betriebes zur Arbeit in den Betrieb geholt werden, erhalten eine zusätzliche Vergütung in der Höhe eines 165stels des kollektivvertraglichen Monatsbezuges, sofern die Arbeit weniger als drei Stunden dauert.
IVa Anrechnung von Karenzen (Karenzurlaubszeiten)
63a Für ab dem 1.5.2005 ausgesprochene Kündigungen, begonnene Krankenstände und Urlaubsjahre gilt: Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG (Väterkarenzgesetz) werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet. Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung werden Karenzen bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen im obigen Sinne einzurechnen sind.
Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet.
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein Austritt gem. § 23a Abs. 3 bzw. AngG, kann der/die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung im obigen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gem. § 23a Abs. 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.
Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.12.2004 enden.
IVb Gesundheitliche Maßnahmen für SchichtarbeiterInnen
63b Für Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Wechseldienst leisten, wird vom Arbeitgeber ein Betrag von € 70 pro Jahr für gesundheitliche Maßnahmen bereitgestellt. Über die Art der Maßnahmen entscheidet der Arbeitgeber einvernehmlich mit dem Betriebsrat. Bestehende gleichwertige betriebliche Maßnahmen sind, sofern Arbeitgeber und Betriebsrat darüber gemeinsam entscheiden, auf diesen Betrag anrechenbar. Sollte es nach 2 Jahren zu keiner Einigung über die Verwendung der Mittel im Betrieb kommen, so kommt Punkt 129 des Kollektivvertrages zur Anwendung. Werden auf gesetzlicher Ebene gleichwertige Regelungen eingeführt, so vereinbaren die KV-Partner, erneut über diesen Punkt zu verhandeln.
V Urlaub; Urlaubszuschuss
64 Hinsichtlich des Urlaubsausmaßes und Urlaubsentgeltes gelten vorbehaltlich der Regelung des Punktes 66 die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
65 Bei jenen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Wechselschicht stehen oder deren Entgelt wegen Akkord- oder Prämienarbeit variiert, ist das Urlaubsentgelt aus dem Durchschnitt der zuletzt abgerechneten vollen drei Monate unter Ausscheidung der nicht zur Berechnungsgrundlage gehörenden Entgeltbestandteile zu ermitteln.
65a Wird am 31. Dezember1 Urlaub konsumiert, so ist nur ein halber Urlaubstag anzurechnen. Diese Regelung gilt auch für die am 31. Dezember2 in Schicht beschäftigten Arbeiter. Bestehende bessere innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht3.
[1] Vor dem 1. Mai 2015: Wird am 24. bzw. 31. Dezember…
2 Vor dem 1. Mai 2015: …für die am 24. bzw. 31. Dezember …
3 Regelung gilt bis 30. April 2016
66 Die vertragschließenden Organisationen sind sich darüber einig, dass die Anpassung der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes an die atypischen Arbeitsverhältnisse der vollkontinuierlichen Betriebsweise wie folgt vorzunehmen ist:
a) Als Urlaubstage gelten in vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen die Arbeitstage; Arbeitstage sind jene Kalendertage – ausgenommen gesetzliche Feiertage –, an denen laut Schichtplan zu arbeiten ist; demgemäß sind Sonntage, an welchen laut Schicht-plan gearbeitet wird, Arbeitstage und gelten damit als Urlaubstage. Andererseits gel-ten schichtfreie Werktage nicht als Arbeitstage und zählen somit nicht als Urlaubstage.
b) Der Urlaubsanspruch beträgt 26 bzw. 32 Arbeitstage, entsprechend den Anwartschaftszeiten nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
67 Neben dem gesetzlichen Urlaubsentgelt erhalten alle Arbeitnehmer einmal im Dienstjahr einen Urlaubszuschuss im Ausmaß eines Monatsverdienstes, wobei hinsichtlich entgelt-loser Dienstzeiten Anhang X zu beachten ist.
68 Dieser Monatsverdienst wird errechnet, indem der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers in den zuletzt abgerechneten drei Monaten durch 3 geteilt wird. Fallen in diesen Berech-nungszeitraum Fehlzeiten, für die kein oder ein vermindertes Entgelt geleistet wurde, so sind diese Monate auszuscheiden und der Berechnungszeitraum durch unmittelbar voran-gegangene volle Monate zu ergänzen.
69 Ausgenommen von der Berechnungsgrundlage sind Einmal- und Sonderzahlungen (z.B. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jahresprämien, Gratifikation, Prämien für Verbesserungsvorschläge) sowie Familienbeihilfen, Sozialzulagen, Naturalzulagen, Spesenvergütungen, Trennungsgelder u. dgl.
70 Der Urlaubszuschuss ist bei Urlaubsantritt auszuzahlen; abweichende betrieblich vereinbarte Regelungen sind zulässig.
71 Bei Teilung des Urlaubes wird der Urlaubszuschuss zur Gänze ausbezahlt, sobald ein Urlaub von wenigstens sechs Werktagen angetreten wird.
72 Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Urlaubszuschusses endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses von je 1/52 für jede Woche ihrer im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit.
73 Wird das Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) nach Auszahlung des fälligen Urlaubszuschusses durch den Arbeitnehmer ohne einen im § 82 a der Gewerbeordnung 1859 bzw. im § 15 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen wichtigen Grund oder durch von ihm verschuldete fristlose Entlassung gelöst, so sind bei der Endabrechnung so viele Zweiund-fünfzigstel des Urlaubzuschusses zurückzuzahlen, als Wochen zur Vollendung des Dienstjahres fehlen.
74 Ein Anspruch auf Urlaubszuschuss besteht nicht für Zeiten eines Präsenzdienstes nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes und eines Wochengeldbezuges bzw. Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Va Jubiläumsgeld
74a Arbeiter haben nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 25, 35 bzw. 40 Jahren Anspruch auf ein Jubiläumsgeld in nachstehender Höhe:
nach 25 Jahren .................................. 1 Monatsbezug
nach 35 Jahren .................................. 2 Monatsbezüge
nach 40 Jahren .................................. 3 Monatsbezüge.
Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind. Diese Anrechnung anderer von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiger Zahlungen ist nur möglich, wenn diese vor dem 1. Mai 1994 nicht neben Jubiläumsgeldern im Sinne der Empfehlung (früherer Anhang III) gewährt wurden.
Umwandlung in Freizeit 1
Alternativ zum Geldanspruch können die letzten beiden Dienstjubiläen in Zeitguthaben umgewandelt werden. Voraussetzung für eine Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Die Umwandlung kann bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung nur durch Einzelvereinbarung innerhalb des von der Rahmenvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen. Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. Das Zeitguthaben kann nur im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer und entweder durch die Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich (z.B. bei Schichtarbeit durch Freischichten) konsumiert werden. Für die Berechnung des Lohnanspruchs für eine Stunde Zeitguthaben ist der Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigten durch 165 zu dividieren. Bei Teilzeitbeschäftigten ist der Monatslohn durch die Zahl der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitsstunden multipliziert mit 4,33 zu dividieren.
[1] gilt ab 1.5.2014
VI Weihnachtsremuneration
75 Alle am 1. Dezember mindestens durch 1 Jahr im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erhalten eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsverdienstes. Die Berechnung erfolgt wie beim Urlaubszuschuss laut Punkt 68.
75a Hinsichtlich entgeltloser Dienstzeiten ist Anhang X zu beachten.
76 Im Laufe eines Kalenderjahres ein- oder austretende Arbeitnehmer erhalten den aliquoten Teil.
77 Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration besteht nicht für Zeiten eines Präsenzdienstes nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes und eines Wochengeldbezuges bzw. Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
78 Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration erfolgt mit dem Monatsbezug für November, spätestens jedoch in der ersten Dezemberwoche bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
VII Bezahlung des Entgeltes an den Arbeitnehmer
in Fällen seiner Verhinderung gemäß § 1154 b ABGB
Voraussetzungen des Entgeltanspruches
79 Dem Arbeitnehmer wird im Falle einer durch Krankheit oder Unfall herbeigeführten Dienstverhinderung ein Entgelt bezahlt, sofern
a) die Krankheit oder der Unfall nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist und
b) die Erkrankung durch eine Bescheinigung der Krankenkasse oder durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Dauer und Höhe des Entgeltes, Krankenentgelt
80 Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über 1 Jahr erhalten an Stelle des Krankenentgeltes nach Punkt 81 für die ersten 3 Krankheitstage Krankenentgelt in der Höhe von 80 Prozent des Bruttodurchschnittsverdienstes, vorausgesetzt, dass die Krankenkasse für diese Tage gemäß § 138 ASVG kein Krankengeld zu leisten hat.
81 Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall ein Krankenentgelt in folgender Dauer und Höhe:
Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis zu einem halben Jahr
in der ersten Krankheitswoche .......................................................... 25 Prozent
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über ein halbes Jahr bis zu einem Jahr in der ersten Krankheitswoche .......................................................... 25 Prozent
in der zweiten bis einschließlich sechsten Krankheitswoche ....................... 49 Prozent
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über ein Jahr bis zu zehn Jahren
in der ersten bis einschließlich sechsten Krankheitswoche ......................... 49 Prozent
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über zehn Jahre bis zu fünfzehn Jah-
ren in der ersten bis einschließlich achten Krankheitswoche ...................... 49 Prozent
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünfzehn Jahre
in der ersten bis einschließlich zehnten Krankheitswoche .......................... 49 Prozent
des Bruttodurchschnittsverdienstes für die versäumten Arbeitsstunden.
82 Krankenentgelt und Krankengeld dürfen zusammen 99 Prozent des Nettoverdienstes nicht übersteigen; bei Überschreitung reduziert sich das vom Arbeitgeber zu leistende Kranken-entgelt entsprechend. Wenn der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen kein oder nur ein gekürztes Krankengeld von der Krankenkasse bezieht, ist bei der Berechnung das volle Krankengeld zugrunde zu legen.
83 Das Krankenentgelt gebührt grundsätzlich nur für jene Stunden, die der Arbeitnehmer versäumt hat.
84 Der Bruttodurchschnittsverdienst und der Nettoverdienst werden aus dem letztabgerechneten vollen Monat berechnet.
85 Für Beträge, die der Arbeitnehmer für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, steht dem Arbeitgeber mit Ausnahme der Fälle nach Punkt 82 kein Abzugsrecht an dem vorstehenden Entgelt zu.
86 Das Krankenentgelt laut Punkt 81 wird nur einmal innerhalb eines Kalenderhalbjahres gewährt.
87 Erkrankt ein Arbeitnehmer mehrmals innerhalb eines Kalenderhalbjahres, so hat er, falls durch vorangegangene Erkrankungen der Entgeltanspruch noch nicht ausgeschöpft ist, Anspruch auf die Fortzahlung des Entgeltes bis zu dem seiner jeweiligen Betriebszu-gehörigkeit entsprechenden Höchstausmaß, wobei Punkt 80 zu beachten ist. Dies gilt auch, wenn die Krankheit über das Ende des Kalenderhalbjahres hinaus andauert, wobei der Krankenentgeltanspruch im neuen Kalenderhalbjahr unberührt bleibt. Wurde der Entgeltanspruch in einem Kalenderhalbjahr schon ausgeschöpft und dauert die Dienstver-hinderung weiter an, so tritt ein Wiederaufleben des Krankenentgeltanspruches mit Beginn weiterer Kalenderhalbjahre nicht ein.
88 Dienstverhinderungen, die infolge eines Aufenthaltes in Kuranstalten oder Erholungsheimen auf Grund ärztlicher Verschreibung und Einweisung durch die Krankenkasse erfolgen, sind einer Krankheit im Sinne des Punktes 79 gleichzuhalten.
Unfallentgelt
89 Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Betriebs- bzw. Wegunfall hervorgerufen, so gebührt Entgelt nach Punkt 81 ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Höchstdauer von zehn Wochen, ungeachtet vorangegangener Entgeltszahlungen wegen Erkrankungen.
90 Als Wegunfälle gelten Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte unmittelbar vor oder nach der Arbeit, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
91 Ist die Dienstverhinderung des Arbeitnehmers durch ein Verschulden Dritter entstanden, so hat der Arbeitnehmer seinen dem Drittschuldner gegenüber bestehenden Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges entweder an den Dienstgeber abzutreten, oder er ist ver-pflichtet, sich die ihm vom Drittschuldner als Ersatz des Verdienstentganges gewährte Entschädigung bis zur vollen Höhe des nach diesem Kollektivvertrag bestehenden Ent-geltsanspruches vom Dienstgeber anrechnen zu lassen.
92 Während der ersten drei Tage gebührt dem Arbeitnehmer Entgelt nach den Bestimmungen des Punktes 80.
93 Im Falle eines neuerlichen Betriebsunfalls entsteht der Anspruch auf das Unfallsentgelt immer wieder von neuem, unabhängig davon, ob das Unfallsentgelt beim letzten Unfall ausgeschöpft wurde oder nicht.
94 Der Anspruch auf Krankenentgelt wird durch die Bezahlung eines Unfallsentgeltes nicht berührt, weder im Zeitausmaß noch der Höhe nach.
Entgelt bei ambulatorischer Behandlung
95 Bei ambulatorischer Behandlung wird dem Arbeitnehmer für die tatsächlich notwendig versäumte Zeit, jedoch für höchstens eine Normalarbeitswoche innerhalb eines Dienstjahres das Entgelt ungekürzt weiterbezahlt. Das Entgelt gebührt nur für solche ambulatorische Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte, und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt hätte ohne oder mit geringerer Arbeitszeitversäumnis vornehmen können.
Andere Entgeltsfälle
96 Nach 14tägiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, wenn er durch die in nachstehenden Punkten genannten, seine Person betreffenden Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
97 Der Lohnausfall für die notwendig versäumten Arbeitsstunden wird innerhalb eines Dienstjahres bis zur Höchstdauer einer Normalarbeitswoche vergütet.
98 Vorladungen zu Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern oder sonstigen öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit der amtlichen Vorladung ausweisen kann.
99 Verkehrsstörungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Nachweis der vorgelegenen Verkehrsstörung; ein Entgeltsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Verkehrsstörung nicht vorherzusehen war und der Weg zur Arbeit nicht in anderer Weise zurückgelegt werden konnte.
100 Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes.
101 Klagen bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, insofern die beklagte Partei nicht zum Ersatz der Prozesskosten und demnach auch des Verdienstentganges verurteilt wurde.
102 Plötzlich eingetretene Krankheit oder Unfälle in der engsten Familie bei gemeinsamem Haushalt, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass der betreffende Arbeitnehmer zur persönlichen Hilfeleistung unbedingt notwendig war.
103 Bei nachfolgend angeführten Ereignissen wird der Lohnausfall unter Freizeitgewährung in folgendem Ausmaß unter Beachtung der Bestimmungen der Punkte 96 und 97 vergütet:
104 Bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG ............. 3 Arbeitstage
105 Bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern bzw. des Kindes des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG, wenn die Eheschließung nicht auf einen ohnedies arbeitsfreien Tag fällt ............................. 1 Arbeitstag
106 Bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin .......................... 1 Arbeitstag
107 Bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im
Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes ................................ 2 Arbeitstage
108 Beim Tod des Ehegatten (-gattin) bzw. des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG................................................. 3 Arbeitstage
109 Beim Tod des Lebensgefährten (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im ge-
meinsamen Haushalt lebte ...................................................... 3 Arbeitstage
110 Beim Tod der Eltern (Zieheltern) ................................................ 3 Arbeitstage
111 Beim Tod der Kinder (Ziehkinder) oder Enkelkinder, die mit dem Arbeitnehmer im ge-
meinsamen Haushalt lebten ..................................................... 3 Arbeitstage
112 Beim Tod der Kinder (Ziehkinder) oder Enkelkinder, die mit dem Arbeitnehmer nicht im
gemeinsamen Haushalt lebten, Schwiegerkinder, Geschwister, Schwiegereltern oder eines Elternteiles des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin und der Großeltern ................................................................................ 1 Arbeitstag
112a Beim Tod eines unterhaltsberechtigten Kindes, das mit dem Arbeitnehmer nicht im
gemeinsamen Haushalt lebte .................................................... 3 Arbeitstage
113 In den Fällen der Punkte 104 bis 112 muss der Freizeitanspruch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
114 Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.
115 Ein Entgelt gebührt nicht, wenn eine Entschädigung anderwärts vorgesehen ist
VIIa Lehrlingsentschädigungen, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung
115a Diese betragen
im ersten Lehrjahr ........................ 40%
im zweiten Lehrjahr ..................... 50%
im dritten Lehrjahr ....................... 70% und
im vierten Lehrjahr ....................... 80%
des kollektivvertraglichen Mindestbezuges der Kategorie 6, wobei auf die nächsten vollen
50 Cent aufzurunden ist.
Für ab dem 1.9.2006 neu eintretende Lehrlinge beträgt die Lehrlingsentschädigung:
Im ersten Lehrjahr......................... 40%
Im zweiten Lehrjahr....................... 50%
Im dritten Lehrjahr........................ 60%
Im vierten Lehrjahr........................ 70%
Des kollektivvertraglichen Mindestbezuges der Kategorie 6, wobei auf die nächsten vollen 50 Cent aufzurunden ist.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine
Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten
eine Prämie in Höhe von 250 Euro. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht,
können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.
Der Anspruch auf die Prämie besteht nur solange, als Lehrbetriebe nach der
Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen
Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 gefördert werden. Die
Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz.
ArbeitnehmerInnen, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1. Jahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe des für das 1. Lehrjahr angeführten Satzes, danach eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von 45 % des kollektivvertraglichen Mindestbezuges der Kat. 6) ab 1. Mai 2005. Wird die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein, als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.
Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
Wird die Vorlehre oder teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.
VIIb Studienfreizeit
115b Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl. 1985/292 idgF.) ist dem Arbeiter auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß von bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
115c Arbeiter, die sich bei gegebenem betrieblichen Interesse zum Werkmeister qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ablegung der Werkmeisterprüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis zu drei Tagen. Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.
VIII Reisekosten und Kilometergeld
116 Arbeitern, die im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb ihres sonst üblichen Dienstortes Tätigkeiten zu verrichten haben, gebührt eine Reisekosten- und Aufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages für Angestellte der chemischen Industrie vom 20. Oktober 1987 über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und über Messegeld abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Chemischen Industrie Öster-reichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, sowie des Zusatzkollektivvertrages vom 7. November 1983 über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, in der jeweils geltenden Fassung.
116a Bei Anwendung von § 5 Abs. 3 (Inlandsdienstreisen) des erstgenannten Zusatzkollektivvertrages gebührt Arbeitern der Kategorien 2 - 5 das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungs-gruppe III, Arbeitern der Kategorien 6 - 8 das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungsgruppe IV.
116b Bei Anwendung von § 11 Abs. 3 (Auslandsdienstreisen) gebührt Arbeitern das Tag- bzw. Nachtgeld der Gebührenstufe 2b (Reisegebührenvorschrift Verordnung BGBl.Nr. 483/1993 in der jeweils geltenden Fassung).
VIIIa Bereitschaftsdienst
116c Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn ein Arbeiter außerhalb der normalen kollektivvertraglichen Arbeitszeit auf Anordnung der Betriebsleitung an einem von ihm bekanntzu-gebenden Ort erreichbar sein muss. Dieser Bereitschaftsdienst wird unter Ausschluss der Zeit von 22 bis 6 Uhr früh mit 30 % der auf die Zeit des Bereitschaftsdienstes entfallenden Grundvergütung gemäß den Punkten 31 und 52 des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie entlohnt. Die Einzelheiten des Bereitschaftsdienstes sind durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung zu regeln. Bestehende günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben unberührt. Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden
(§ 20a Abs. 1 AZG).
IX Beginn und Lösung des Dienstverhältnisses
117 Bei Beginn eines Dienstverhältnisses gilt eine Probezeit im Ausmaß eines Monates als vereinbart. Während dieser Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gelöst werden.
118 Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen
bis zum vollendeten zweiten Dienstjahr ............................... 6 Wochen
nach vollendetem zweitem Dienstjahr ................................. 2 Monate
nach vollendetem fünftem Dienstjahr .................................. 3 Monate
nach vollendetem fünfzehntem Dienstjahr ............................ 4 Monate
nach vollendetem fünfundzwanzigstem Dienstjahr .................. 5 Monate
Der Arbeitnehmer kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
1 Monat kündigen.
Lehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit noch sechs Monate
als Arbeiter beschäftigt werden. § 18 Abs. (2) und (3) des Berufsausbildungsgesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
119 Die Bestimmungen des § 82 der Gewerbeordnung 1859 bleiben unberührt.
120 Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer - ausgenommen bei Verzicht auf die
Arbeitsleistung - in jeder Arbeitswoche Anspruch auf jedenfalls einen freien Arbeitstag, mindestens jedoch acht Stunden, unter Fortzahlung des Entgelts. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt die Freizeit mindestens vier Stunden. Für Kündigungen bei Erreichen des Pensionsalters gilt § 1160 Abs. (2) und (3) ABGB.
Abfertigung
120a Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am
1.7.2002 bestanden haben, gelten für die ArbeitnehmerInnen, die dem BMVG unterliegen, nur, soweit sie für diese ArbeitnehmerInnen durch das BMVG nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die seither abgeschlossenen Regelungen.
121 Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfer-
tigungsgesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden ergänzenden Besserstellungen:
122 Nach einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf Abfertigung,
wenn Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen bzw. des 65. Lebensjahres bei Männern oder bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst lösen. Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung überdies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des Arbeitnehmers unter Einhaltung jener Kündigungsfrist aufgekündigt wird, die der Arbeitgeber auf Grund des Punktes 118 einzuhalten hätte.
123 Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst und hat es länger als
ein Jahr gedauert, so ist der Monatsbezug (Punkt 123a) für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist der Monatsbezug (Punkt 123a) für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
Hatte der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten
Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats der Monatsbezug (Punkt 123a) in
voller Höhe nur für den ab dem Todestag laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.
123a Der Monatsbezug im Sinne des Punktes 123 versteht sich einschließlich allfälliger lau-
fender Zahlungen, jedoch unter Ausschluss von Überstundenentlohnungen und Einmal-
zahlungen (z.B. Gewinnbeteiligungen).
123b Für die Dauer einer Lohnfortzahlung im Sinne des Punktes 123 sind auch die aliquoten
Teile des gebührenden Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration zu leisten.
123c Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben (dazu zählen auch Eingetragene Partner bzw. Partnerinnen im Sinne des EPG), zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
123d Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Monatsbezuges (Punkt 123 bis
123c) auch ein Anspruch nach Punkt 124 bis 124b, so kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden.
124 Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war,
Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Abfertigungsanspruch auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Feri-
alpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird.
124a Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der
Erblasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer bzw. dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
124b Ist ein(e) Ehegatte (in) bzw. ein/eine eingetragene (r) Partner/in im Sinne des EPG, je doch kein(e) minderjährige(r) Angehöriger im Sinne des Punktes 124 zum
Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die
halbe Abfertigung nach dem Abfertigungsgesetz auf die volle Abfertigung.
Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der(die) überlebende Ehegatte(in) zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Arbeitnehmers bereits 3 Jahre gedauert hat.
125 Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsverdienstes nicht über-
steigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlich im Voraus zahlbaren Teilbeträgen innerhalb des Zeitraumes, für den die Abfertigung gebührt, abgestattet werden.
126 Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungszahlung entspricht, entfallen sonstige Versorgungsleistungen wie Pensionszuschüsse, Firmenpension und ähnliche Zuwendungen, die der Arbeitgeber oder eine von ihm unterhaltene Unterstützungseinrichtung (z.B. Pensionsfonds) ansonsten gewähren würde.
Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung
126a Wird das Arbeitsverhältnis während einer Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. Väter-Karenzgesetzes beendet oder innerhalb von 5 Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle einer Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung „alt“ nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:
Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate auf Grund der Gesamtdienstzeit als Arbeiter zu ermitteln. Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollbeschäftigungszeit innerhalb des gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt auf Grund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatsbezuges im Sinne des Punktes 31, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründet war.
Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen werden.
Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufgenommen.
Punkt 126a gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird.
Punkt 126a gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.
Punkt 126a gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 30. April 1998.
Rücktrittsanspruch bei Übertritt in eine Mitarbeiter-Vorsorgekasse
126b Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
X Günstigkeitsklausel
127 Bestehende günstigere finanzielle Bestimmungen und Benefizien finanzieller Natur, auch wenn sie über die in diesem Vertrag festgesetzten Vereinbarungen hinausgehen, bleiben weiterhin aufrecht, soweit ihnen nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und sofern sie nicht durch in diesem Vertrag ausdrücklich aufgenommene Vereinbarungen außer Kraft gesetzt worden sind.
Betriebliche Mehrleistungen, wie höherer Nachtarbeitszuschlag usw., können auf die neuen kollektivvertraglichen Bestimmungen angerechnet werden.1
[1] Der Kollektivvertrag vom 17. Juni 1966 sieht folgende Anrechnungsbestimmung vor: "Betriebliche Mehrleistungen gleicher Art wie die mit diesem Kollektivvertrag getroffenen Regelungen (z.B. Schichtzulagen, Nachtarbeitszulagen, Feiertagsentgelte, Sonderzahlungen, Abfertigungen, Sterbegelder und die aufgrund der Empfehlung vom 20. Juli 1961 gezahlten Treueprämien) können auf die obigen kollektivvertraglichen Regelungen angerechnet werden."
XI Verfall von Ansprüchen
128 Sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats geltend gemacht werden, in dem sie entstanden sind.
XII Einigungsverfahren
129 Alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, sind, wenn eine betriebliche Einigung nicht möglich ist, vor Anwendung irgendwelcher Zwangsmaßnahmen den vertragschließenden Organisationen zur einvernehmlichen Beilegung abzutreten. Die vertragschließenden Organisationen haben über die anhängige Streitfrage so rasch wie möglich gemeinsam zu beraten und können hiezu Vertreter der Streitteile beiziehen.
XIII Geltungsbeginn und Geltungsdauer
130 Dieser Rahmenvertrag tritt am 1. Mai 1987 in Kraft. Er gilt nicht für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon gekündigte oder aufgelöste Dienstverhältnisse.
131 Gleichzeitig tritt der Kollektivvertrag vom 12. Juli 1961 außer Kraft.
132 Der vorliegende Rahmenvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Wien, am 15. Jänner 1987
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Dr. UNGER e.h. Dr. STRASSNITZKY e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
HOLZERBAUER e.h. LINNER e.h.
Anhang I
Schlussprotokoll
zum Rahmenvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie vom 15. Jänner 1987.
Zu Punkt 14:
Um im Mehrschichtbetrieb eine bessere Schichteinteilung zu ermöglichen, kann die wöchentliche Arbeitszeit verlängert werden, wobei ein Schichtplan festzulegen ist, der sich auf höchstens zwölf Wochen erstreckt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit entsprechend Punkt 4 des Kollektivvertrages zugrunde zu legen.
Zu Punkt 20:
Ergeben sich aus einem auf Grundlage der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit entsprechend Punkt 4 des Kollektivvertrages aufgestellten Schichtturnus längere Arbeitszeiten, so sind diese nicht als Überstunden zu entlohnen.
Zu Punkt 35:
Soweit diese Erschwernisse nachweisbar bereits im Lohnsystem berücksichtigt sind, ist dadurch den Erfordernissen des Punktes 35 Rechnung getragen.
Zu Punkt 41:
Wenn Fälle offenkundiger Umgehung der Akkordbestimmungen vorzuliegen scheinen, werden die vertragschließenden Organisationen diese untersuchen.
Wien, am 15. Jänner 1987
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Dr. UNGER e.h. Dr. STRASSNITZKY e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
HOLZERBAUER e.h. LINNER e.h.
Anhang II
Zusatzkollektivvertrag
zum Rahmenvertrag vom 15. Jänner 1987, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, 1060 Wien, Stumpergasse 60, andererseits zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter.
I Geltungsbereich:
Räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
Fachlich: für alle Betriebe der chemischen Industrie Österreichs. Als Betriebe der chemischen Industrie im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages sind jene Betriebsstätten einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nichtchemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufsstellen anzusehen, die beim Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs hauptbetreut sind. Für im Fachverband der Chemischen Industrie nebenbetreute Betriebe gilt der Rahmenvertrag nur dann, wenn dessen Geltung ausdrücklich durch Vereinbarung zwischen den beiden vertragschließenden Organisationen auf diese ausgedehnt worden ist.
Persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und der technischen Zeichnerlehrlinge.
II
Zur Anpassung des Kollektivvertrages an die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wird folgendes vereinbart:
1. Einverständlich wird festgehalten, dass als Entgeltsbegriff im Sinne des § 3 EFZG der Bruttodurchschnittsverdienst gemäß Punkt 84 des oben zitierten Rahmenvertrages herangezogen wird.
2. Die Ansprüche aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung werden vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt (siehe § 2 Abs. 8 EFZG).
3. Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 1. Juli jedes Kalenderjahres eintreten, haben den vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im laufenden Kalenderjahr; jene Arbeitnehmer, die nach dem 1. Juli eintreten, haben Anspruch auf die Hälfte der in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 EFZG genannten Dauer.
4. Der jeweils höhere Anspruch nach § 2 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 2. Satz EFZG gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
5. Im Sinne des § 7 EFZG tritt der gesetzliche Anspruch an die Stelle des kollektivvertraglichen Anspruches.
Für den Fall einer günstigeren Regelung im Kollektivvertrag lebt diese nach Anrechnung des ausgeschöpften gesetzlichen Anspruches wieder auf.
Wien, am 15. Jänner 1987
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Dr. UNGER e.h. Dr. STRASSNITZKY e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
HOLZERBAUER e.h. LINNER e.h.
(entfällt; siehe nunmehr Abschnitt Va des Rahmen-Kollektivvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie)
Anhang IV
Einführungsbestimmungen
zum Kollektivvertrag vom 15. Jänner 1987, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, 1060 Wien, Stumpergasse 60, andererseits betreffend die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab 1. Mai 1987.
I Die kollektivvertraglichen und die tatsächlichen Monatsbezüge bzw. Lehrlingsentschädigungen bleiben zum Zeitpunkt der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Die zu diesem Zeitpunkt abzuschließende Bezugsänderung bleibt hievon unberührt.
II Zulagen und Zuschläge gemäß Punkt 32 sind entsprechend dem Ausmaß der Verkürzung der Wochenarbeitszeit um 5,26% aufzuwerten.
III Bei Dienstnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Monatsbezug aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Dienstnehmer angepasst.
IV Arbeitszeitabhängige Grundlagen für Akkord- und Prämienentlohnung sind entsprechend dem Ausmaß der Verkürzung der Wochenarbeitszeit um 5,26% aufzuwerten.
V Pauschalentlohnungen sind zu überprüfen und müssen bei Arbeitszeitabhängigkeit entsprechend dem Ausmaß der Verkürzung der Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der Mehrarbeit aufgewertet werden.
VI Der Zusatzkollektivvertrag vom 23. Jänner 1985 betreffend die Urlaubsregelung im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb wird bis zum Geltungsbeginn der Arbeitszeitverkürzung verlängert.
VII Die Bestimmungen betreffend Arbeitszeitverkürzung dieses Kollektivvertrages stellen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung dar. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen, insbesondere Arbeitszeitgesetz, sind daher durch die Absenkung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
VIII Geltungsbeginn:
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
Wien, am 15. Jänner 1987
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Dr. UNGER e.h. Dr. STRASSNITZKY e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
HOLZERBAUER e.h. LINNER e.h.
Anhang V
Übernahme der Berufsschul-Internatskosten
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
Anhang VI
Schlussprotokoll zum Kollektivvertragsabschluss vom 20. April 1990
Entlohnung von Jugendlichen
Für jugendliche Arbeiter bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer zweimonatigen Tätigkeit in der Kategorie 2 der kollektivvertragliche Monatsbezug um bis zu 20 Prozent unterschritten werden, soweit diese Arbeiter nicht die vollwertige Arbeitsleistung erbringen.
(In den Lohntabellen lautet es künftig: Kategorie 1: entfällt)
Anhang VII
Protokoll
zum Kollektivvertragsabschluss vom 23. April 1991
I Arbeitszeitverkürzung:
Zwischen dem Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs und der Gewerkschaft der Chemiearbeiter wurde vereinbart, konkrete Verhandlungen über eine Arbeitszeitverkürzung zu führen unter Berücksichtigung der österreichischen Gegebenheiten und im Gleichklang mit der für die Österreichische chemische Industrie bedeutsamen internationalen Konkurrenz. Diese Verhandlungen sollen gemeinsam mit der Gewerkschaft der Privatangestellten geführt werden.
II Lösung des Dienstverhältnisses:
Die im Punkt 118 des Rahmen-Kollektivvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie vorgesehenen Kündigungsfristen sollen bis 1. Mai 1994 in Etappen an die für Angestellte dann gültigen Kündigungsfristen angeglichen werden.
Wien, am 23. April 1991
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Dr. UNGER e.h. Dr. STRASSNITZKY e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der geschäftsführende Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
LINNER e.h. Dr. HIRSS-WERDISHEIM e.h.
Anhang VIII
Protokoll
zum Kollektivvertragsabschluss vom 29. April 1992
Arbeitszeit:
Es wird vereinbart, im Rahmen der Arbeitszeit-Verhandlungen den Problemkreis "Schichtarbeit" in allen Facetten zu durchleuchten, um bessere Lösungsmöglichkeiten zu finden.
Wien, am 29. April 1992
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Anhang IX
Arbeiter chemische Industrie
Gebührenfrei gemäß § 2 (1)
des BG BGBl. Nr. 459/93 (AVRAG)
Dienstzettel
gemäß § 2 (2) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) für Arbeiter
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist für jeden Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auszustellen. Diese Aufzeichnung heißt "Dienstzettel" und soll dazu dienen, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zu vermeiden.
.....................................................................................................................
.....................................................................................................................
.....................................................................................................................
.....................................................................................................................
Name und Anschrift des Arbeitgebers (Stampiglie)
I Herr/Frau ...................................................................................................
wohnhaft in ................................................................................................
geboren am ................................................................................................
II Beginn des Dienstverhältnisses ..........................................................................
Die Probezeit beträgt ein Monat (Pkt. 117 d. KV).Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis
.................................................................................................befristet* ).
III Auf das Dienstverhältnis finden der Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie vom 15.1.1987 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, ferner alle zwischen Arbeiter-betriebsrat / Gemeinsamem Betriebsrat / Betriebsausschuss / Zentralbetriebsrat / Konzernvertretung* ) und Betriebsinhaber / Unternehmensleitung* ) abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der für Arbeiter* ) jeweils geltenden Fassung.
IV Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages.
V Gewöhnlicher Dienstort ..................................................................................
Erforderlicher Hinweis auf wechselnde Arbeits-(Einsatz-)orte .....................................
................................................................................................................
VI Tätigkeitsinhalt ................................................................................................................
................................................................................................................
VII Einstufung laut Kollektivvertrag (Lohnkategorie) bzw. laut Betriebsvereinbarung und / oder Einzelvereinbarung
................................................................................................................
Monatsbruttobezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile, soweit sie sich nicht aus dem Kollektivvertrag ergeben) EUR .........................................................................
Die Fälligkeit der monatlichen Zahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. der Betriebsvereinbarung.
VIII Urlaub: Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Urlaubsgesetz und den sich daraus ergebenden Anrechnungsbestimmungen bzw. nach den zusätzlichen Regelungen im Kollektivvertrag und nach allfällig anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes.
IX Normalarbeitszeit: Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem Kollektivvertrag und beträgt derzeit 38 Stunden* ), bei Teilzeitbeschäftigung: ............... Stunden*). Auf die Leistung von Überstunden finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes sowie des Kollektivvertrages Anwendung.
X Der unter Punkt III angeführte Kollektivvertrag sowie die geltenden Betriebsvereinbarungen liegen im Betrieb ............................................................. zur Einsichtnahme auf.
Allfällige Unterschriften
............................................................................
Ort und Datum
*) Nichtzutreffendes streichen
_____________________________
Anhang X
Authentische Interpretation zu den Punkten 67 und 75 des Rahmenvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie vom 15. Jänner 1987
Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (z.B. §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 ArbPlSichG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iS des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.
Wien, 13. November 1995
FACHVERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE ÖSTERREICHS
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. FRICK Dr. STRASSNITZKY
GEWERKSCHAFT DER CHEMIEARBEITER
Der Vorsitzende: Der Bundessekretär:
LINNER Dr. HIRSS-WERDISHEIM
Der stellvertr. Bundessekretär:
BECK
Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz
(§ 11 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz)
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, das durch Gesetz eingeführte neue Instrument der Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu unterstützen.
Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll innerbetrieblich so geregelt werden, dass eine weitest mögliche Übereinstimmung zwischen den Unternehmenszielen und einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bildungs- und Qualifikationsinteresse der Arbeitnehmer erreicht wird.
In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzierungen zur Ausbildung unterstützt werden, bei denen auf Grund der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Verbesserung des Bildungs- und Qualifikationsniveaus vorliegt.
Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der Bildungskarenz insbesondere bei Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen. Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während der Bildungskarenz aufrecht erhalten werden.
Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmer auf Bildungskarenz genehmigen und eine entsprechende Vereinbarung abschließen, wenn das betriebliche Interesse nicht nachteilig berührt wird und auf Grund der Ausbildung eine Gewähr dafür besteht, dass facheinschlägige Weiterbildung im Unternehmen verwendbar ist.
In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden Weiterverwendungszeit allfällig aufgelaufene Kosten für Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bildungskarenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungen soll die Karenzzeit auch bei Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.
Altersteilzeit
1. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37 b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw. 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind.
Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31.03.2001 vereinbart haben.
2. a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohnausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1.1.2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden - entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (z. B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.
f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.
3. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensions-Antritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:
- Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
- Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.
4. Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.
b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (z. B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).
c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Wien, am 27. November 2000
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
KommR. Dr. Wolfgang Frank Dr. Wolfgang Eickhoff
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der GF-Vorsitzende: Der stv. Bundessekretär:
Wilhelm Beck Peter Schissler
Protokoll
zum Kollektivvertragsabschluss vom 27. November 2000 zwischen Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs und Gewerkschaft der Chemiearbeiter betreffend Altersteilzeit.
1. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des Anhanges XII zum Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie vom 15. Jänner 1987 aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.
2. Die Kollektivvertragsparteien stimmen ferner darin überein, dass sowohl das Altersteilzeitgeld als auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Punkt 2b des Kollektivvertrages vom 27.November 2000) entsprechend einer Vereinbarung mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Arbeitsmarktservice zu valorisieren sind.
Wien, am 27. November 2000
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
KommR. Dr. Wolfgang Frank Dr. Wolfgang Eickhoff
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der GF-Vorsitzende: Der stv. Bundessekretär:
Wilhelm Beck Peter Schissler
Anrechnungsbestimmungen zu den Bezugstabellen
Anrechnungsbestimmung zu Kat. 2a:
Bei Arbeitnehmern, die auf Grund der ab 1. August 2001 neu geltenden Kategorie 2a von Kat. 2 in Kat. 2a umgestuft werden bzw. in Hinkunft dort einzustufen sind, können Überzahlungen bzw. Zulagen, soferne sie auch vor dem 1. August 2001 zur Abdeckung der höheren Qualifikation in der Lohnkategorie 2 bezahlt wurden, angerechnet werden.
Anrechnungsbestimmung zu Kat. 5:
Bei Arbeitnehmern im Sinne des 2. Satzes (die aufgrund der ab 1. Jänner 1999 erfolgten Änderung der Kategorisierung von Kat. 4 in Kat. 5 umgestuft werden bzw. in Hinkunft dort einzustufen sind) können Überzahlungen bzw. Zulagen, soferne sie auch vor dem 1. Jänner 1999 zur Abdeckung der höheren Qualifikation in der Lohnkategorie 4 bezahlt wurden, angerechnet werden.
Wien, am 22. Juni 2001
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
KommR. Dr. Wolfgang Frank Dr. Wolfgang Eickhoff
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der GF-Vorsitzende: Der stv. Bundessekretär:
Wilhelm Beck Peter Schissler
01.08.2001
Empfehlung auf Gewährung einer bezahlten Woche zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung in den Fällen RZ 115b
Der Fachverband der Chemischen Industrie und die Gewerkschaft der Chemiearbeiter empfehlen zur Prüfungsvorbereitung für den erstmaligen Antritt zu einer Abschlussprüfung mit der die Ausbildung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, Fachhochschule oder Hochschule einschließlich einer dazu allfälligen Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG, BGBl. I 1995/292 idgF) abgeschlossen wird, dem Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Freizeit insgesamt im Ausmaß einer Woche unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
Wien, am 23. April 2003
FACHVERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE ÖSTERREICHS
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
KommR. Dr. Wolfgang Frank Dr. Wolfgang Eickhoff
GEWERKSCHAFT DER CHEMIEARBEITER
Der Vorsitzende: Die Bundessekretäre:
Wilhelm Beck Peter Schissler Peter Schaabl
Anhang XV
Empfehlung auf Verbesserung der Aus- und Weiterbildung
Die Kollektivvertrags-Partner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der ArbeitnehmerInnen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der ArbeitnehmerInnen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer ArbeitnehmerInnen beizutragen.
Wien, am 19. April 2004
FACHVERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE ÖSTERREICHS
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Vorst.-Dir. Dr. Peter Untersperger Dr. Wolfgang Eickhoff
GEWERKSCHAFT DER CHEMIEARBEITER
Der Vorsitzende: Der Bundessekretär:
Wilhelm Beck Peter Schaabl
Lohnrechtlicher Teil
Bezugstabelle
für Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge in der
CHEMISCHEN INDUSTRIE
(Beilage A zum Kollektivvertrag vom 19. April 2016)
Geltungsbereich
Diese Bezugstabelle gilt ab 1. Mai 2016
1. räumlich: für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien, außerdem für die Betriebe der Dynamit Nobel Wien GmbH., St. Lambrecht, Brevillier-Urban Schreibwarenfabrik GmbH., Graz-Gösting, und die Industrie technischer Gase in der Steiermark.
2. fachlich: für alle dem Rahmenvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie vom 15. Jänner 1987 gemäß dessen Abschnitt I, Ziffer 2, unterliegenden Betriebe mit Ausnahme der kunststoffverarbeitenden Industrie, der pharmazeutischen Industrie und der Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Bilfinger Chemserv GmbH, DPx Fine Chemicals Austria GmbH & Co KG, ESIM Chemicals GmbH und Nufarm GmbH & Co KG.
3. persönlich: für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie unterliegenden kaufmännischen und technischen Zeichner-Lehrlinge.
II Kategorisierung und Entlohnung
Lehrlingsentschädigungen
Bezugstabelle
für Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge in der
kunststoffverarbeitenden Industrie
(Beilage B zum Kollektivvertrag vom 19. April 2016)
Geltungsbereich
Diese Bezugstabelle gilt ab 1. Mai 2016
1. räumlich: für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien;
2. fachlich: für alle dem Rahmenvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie vom 15. Jänner 1987 gemäß dessen Abschnitt I, Ziffer 2, unterliegenden Betriebe, welche ausschließlich oder überwiegend mit der Kunststoffverarbeitung beschäftigt sind;
3. persönlich: für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie unterliegenden kaufmännischen und technischen Zeichner-Lehrlinge.
II Kategorisierung und Entlohnung
Lehrlingsentschädigungen
Bezugstabelle
für Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge in der
pharmazeutischen Industrie
(Beilage C zum Kollektivvertrag vom 19. April 2016)
Geltungsbereich
Diese Bezugstabelle gilt ab 1. Mai 2016
1. räumlich: für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien;
2. fachlich: für alle dem Rahmenvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie vom 15. Jänner 1987 gemäß dessen Abschnitt I, Ziffer 2, unterliegenden Betriebe, welche ausschließlich oder überwiegend mit der Erzeugung pharmazeutischer Produkte beschäftigt sind;
3. persönlich: für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie unterliegenden kaufmännischen und technischen Zeichner- Lehrlinge.
II Kategorisierung und Entlohnung
Lehrlingsentschädigungen
Bezugstabelle
für Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge in der
chemischen Industrie Steiermarks
(Beilage D zum Kollektivvertrag vom 19. April 2016)
Geltungsbereich
Diese Bezugstabelle gilt ab 1. Mai 2016
1. räumlich: für das Bundesland Steiermark;
2. fachlich: für alle dem Rahmenvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie vom 15. Jänner 1987 gemäß dessen Abschnitt I, Ziffer 2, unterliegenden Betriebe, mit Ausnahme der Industrie technischer Gase sowie der Betriebe der Dynamit Nobel Wien Ges.m.b.H., St. Lambrecht, und Brevillier-Urban Schreibwarenfabrik GmbH., Graz-Gösting;
3. persönlich: für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie unterliegenden kaufmännischen und technischen Zeichner-Lehrlinge.
II Kategorisierung und Entlohnung
Lehrlingsentschädigungen
Schicht- und Nachtarbeitszulagen
für Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge in der
chemischen Industrie
(Beilage E zum Kollektivvertrag vom 19. April 2016)
Geltungsbereich
Diese Zulagentabelle gilt ab 1. Mai 2016
1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
2. fachlich: für alle Betriebe der chemischen Industrie Österreichs. Als Betriebe der chemischen Industrie sind jene Betriebsstätten einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nichtchemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufsstellen anzusehen, die beim Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs hauptbetreut sind.
Für im Fachverband der Chemischen Industrie nebenbetreute Betriebe gilt die Zulagentabelle nur dann, wenn deren Geltung ausdrücklich durch Vereinbarung zwischen den beiden vertragschließenden Organisationen auf diese ausgedehnt worden ist.
3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und der technischen Zeichner-Lehrlinge.
II Höhe der Zulagen
1. Schicht (Vormittagsschicht) 2. Schicht (Nachmittagsschicht) 3. Schicht (Nachtschicht) | EURO ,-- 1,4326 2,8621 |
Arbeitnehmer, die im kontinuierlichen Zweischichtbetrieb (zwei Schichten à 12 Stunden) arbeiten, erhalten während der Zeit von 14 Uhr bis 22 Uhr eine Schichtzulage von € 1,4326 je Stunde und von 22 Uhr bis 6 Uhr eine Schichtzulage von € 2,8621 je Stunde.
Wird in vier Schichten à 6 Stunden innerhalb eines Arbeitstages gearbeitet, so gebühren die Schichtzulagen in folgender Weise:
EURO | |
1. Schicht (Vormittagsschicht) | -,-- |
2. Schicht (Nachmittagsschicht) | 1,4326 |
3. Schicht für die ersten 4 Stunden für die letzten 2 Stunden | 1,4326 2,8621 |
4. Schicht | 2,8621 |
Bei sonstiger Nachtarbeit wird allen beteiligten Arbeitnehmern für die in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von € 2,8621 je Stunde bezahlt.
Stichwortverzeichnis
Seite/Randzahl bzw. Anhang
A
Abfertigung
bei Alterspension................................... 19/122
bei Übertritt von Voll- in Teilzeit-
beschäftigung...................................... 21/126a
im Todesfall........................................... 19/123
Akkordarbeit.......................................... 8/41-50
Altersteilzeit............................................. 36/XII
Arbeitszeit
am 31. Dezember............................... 5/12, 6/17
für Jugendliche.......................................... 4/7
mehrschichtige oder kontinuierliche
Arbeitsweise............................................ 5/14
wöchentliche Normalarbeitszeit................... 3/4
Auslandsdienstreisen............................... 18/116b
B
Behaltepflicht (Lehrlinge).......................... 19/118
Bereitschaftsdienst................................. 18/116c
Bezahlte Prüfungsvorbereitung................... 40/XIV
Bildungskarenz........................................... 35/XI
D
Dienstjubiläen.......................................... 13/74a
Dienstverhinderung.................................... 14/79
E
Eheschließung.................................... 16/104-105
F
Feiertage (gesetzliche)................................. 6/25
Freizeit bei Dienstverhinderung.............. 16/98-114
G
Geltungsbereich.............................................. 3
Geltungsbeginn und -dauer........................ 22/132
Günstigkeitsklausel................................... 21/127
I
Inlandsdienstreisen .................... 18/116 und 116a
K
Karenzurlaub-Anrechnung......................... 11/63a
Kilometergeld.......................................... 18/116
Krankenentgelt..................................... 14/80-88
Kündigungsfristen..................................... 19/118
L
Lehrlingsentschädigung........................... 17/115a
Lenkzeit 3/6a-6c
M
Monatsbezug.............................................. 7/31
kollektivvertraglicher Monatsbezug.............. 7/30
Mindestlohntabelle...................................... 43
P
Probezeit................................................ 19/117
R
Reisekosten- und Aufwands-
entschädigungen...................................... 18/116
Rufbereitschaft...................................... 18/116c
S
Schichtplan................................................ 5/14
Schutzbestimmungen f. langjährige AN .......... 9/51
Sonntagsarbeit............................................ 9/53
Studienfreizeit................................ 18/115b-115c
T
Tag- und Übernachtungsgeld............. 18/116a-116b
Todesfall........................................... 16/108-114
U
Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit-Entgelt
Überstunden ........................................... 6/20
Grundvergütung........................................ 9/52
Sonntagsarbeit ........................................ 9/53
Feiertagsarbeit ........................................ 9/54
Überstundenarbeit an Wochentagen........... 9/55
Überstundenarbeit an Sonntagen.............. 10/59
Überstundenarbeit an
gesetzlichen Feiertagen....................... 10/60-62
Zusätzliche Vergütung.............................. 10/63
Unfallentgelt............................................. 15/89
Urlaub.................................................. 11/64-74
Ausmaß im vollkontinuierlichen Schicht-
betrieb.................................................. 12/66
Urlaubszuschuss (14. Monatsbezug)
Aliquotierung bei Ein- und Austritt......... 12/72-73
Auszahlungstermin................................... 12/70
V
Vorarbeiter .................................................. 44
W
Weihnachtsremuneration (13. Monatsbezug)
Aliquotierung bei Ein- und Austritt............. 13/76
Auszahlungstermin................................... 13/78
Berechnung ........................................... 13/75
Wohnungswechsel.................................... 16/107
Z
Zulagen
Qualifikationszulagen und Prämien........... 8/38-39
Schicht- und Nachtarbeitszulagen........... 7/32-34
Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen................................... 7/35-37