Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Bekleidungsindustrie, Angestellte, gültig ab 1.7.2016
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband
Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier - Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich: für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie , Berufsgruppe Bekleidungsindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem
vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in
Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten
Fachverbänden und/oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der
Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil,
Bekleidung, Schuh, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 zutrifft.
Artikel II
(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten - bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung vom 1. Juli 2016 um 1,35 % zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Junigehalt 2016.
(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.
Artikel III
(1) Die für den jeweiligen Bereich ab 1. Juli 2016 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten entsprechenden Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der IST-Gehaltserhöhung gemäß Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juli 2016 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV
Überstundenpauschalen sind ab 1. Juli 2016 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V
Das nach § 12 des Kollektivvertrages zu zahlende 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) ist unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt im Jahr 2016 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Gehaltshöhe auszubezahlen.
Artikel VI
§ 18, lit c) wird mit folgendem Text ergänzt:
"Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Unternehmen zu ersetzen. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige Fahrtkosten, bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert.
Artikel VII
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Wien, am 10. Juni 2016
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
Ing. Manfred Kern
Geschäftsführer:
Dr. Wolfgang Zeyringer
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Vorsitzender:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
Berufsgruppenleiterin:
Mag. Eva Maria Strasser
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Vorsitzender:
Wolfgang Katzian
Interessenvertretung:
Alois Bachmeier
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH
Vorsitzender:
Willi Mungenast
Wirtschaftbereichssekretär:
Paul Prusa