Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Bekleidungsindustrie, Angestellte, gültig ab 1.7.2021
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband
Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA - Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich: für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und/oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 zutrifft.
Artikel II
(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung vom 1. Juli 2021 um 1,71 % zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Junigehalt 2021.[1]
[1] Im Fall von Kurzarbeit ist die Erhöhung vom vollen Bruttogehalt ohne Reduktion durch die Kurzarbeitsvereinbarung zu berechnen.
(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.
Artikel III
(1) Die für den jeweiligen Bereich ab 1. Juli 2021 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten entsprechenden Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der IST-Gehaltserhöhung gemäß Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juli 2021 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den
kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV
Überstundenpauschalen sind ab 1. Juli 2021 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Wien, am 17. Juni 2021
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
Ing. Manfred Kern
Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Vorsitzender:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
Berufsgruppenleiterin:
Mag. Eva Maria Strasser
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH
Stv. Vorsitzender:
Thomas Schwab
Wirtschaftsbereichssekretär:
Mag. Albert Steinhauser