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Lehrlingseinkommen Druck, gewerbliche Lehrlinge, gültig ab 1.6.2025

Gültigkeit:
1.6.2025 - 31.5.2026
Gilt für:
Österreichweit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 1/2025/X/42/1

Geltungsbereich

§ 1.  a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe / Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann / Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

Höhe des Lehrlingseinkommens

§ 2. Das Lehrlingseinkommen beträgt:

a) im 1. Lehrjahr: 700,00 € monatlich;
b) im 2. Lehrjahr: 1.054,00 € monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: 1.578,60 € monatlich;
d) im 4. Lehrjahr: 1.905,20 € monatlich.

Urlaubszuschuss

§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Weihnachtsremuneration

§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 16,89 € heranzuziehen.

Beginn der Wirksamkeit

§ 6. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft.