Lehrlingsentschädigung Veranstaltungstechniker/in, gültig ab 1.10.2016
- Gilt für:
- Österreichweit
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. September 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:
§ 1. Geltungsbereich
a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG - wirksam ist.
b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
§ 2. Ausmaß der Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigung beträgt:
a) im 1. Lehrjahr: 545,20 € monatlich;
b) im 2. Lehrjahr: 700,60 € monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: 867,60 € monatlich;
d) im 4. Lehrjahr: 1.123,90 € monatlich.
§ 3. Urlaubszuschuss
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 4. Weihnachtsremuneration
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 5. Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 9,65 heranzuziehen.
§ 6. Beginn der Wirksamkeit
Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.