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Lohn-/Gehaltsordnung Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen, Angestellte / Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit

Lohn- und Gehaltstabellen

zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und Angestellte in privaten Kur-, Rehabilitations- und Mischbetrieben

Kollektivvertragsabschluss 1.5.2026 bis 30.4.2027


I. Bestimmungen zur Erhöhung der Löhne und Gehälter ab 1.5.2026

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter werden mit 1.5.2026 um den Betrag von 80 Euro erhöht.

2. Das monatliche Mindestentgelt für Personen in einem Pflichtpraktikum wird mit 1.5.2026 auf den Betrag von 727 Euro erhöht. Das monatliche Mindestentgelt für Ferialarbeitnehmer wird mit 1.5.2026 auf den Betrag von 1.129 Euro erhöht.

3. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter gelten bis 30.4.2027.

4. Die am 30.04.2026 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und -gehälter sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe gegenüber den am 1.5.2026 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen und -gehältern aufrecht zu erhalten.

5. Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günstigere Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten des Kollektivvertrags nicht berührt.

II. Bestimmungen zu Änderungen im KV-Rahmen ab 1.5.2026

4a. Teilpension
Bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens 10 Jahren bei Antritt der gesetzlichen Teilpension besteht für deren Inanspruchnahme Anspruch auf eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von höchstens 50%. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten.

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Lage der Normalarbeitszeit an den einzelnen Wochentagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs zu vereinbaren. Kommt es bis zu 3 Monate vor Antritt der Teilpension zu keiner Einigung, hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer 3 Vorschläge schriftlich zu unterbreiten, von denen der Dienstnehmer einen annehmen muss. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung spätestens zwei Monate vor Antritt der Teilpension nicht nach, kann der Dienstnehmer einen verbindlichen Vorschlag unterbreiten.

Der Anspruch muss bei sonstigem Verfall mindestens sechs Monate vor Antritt der gesetzlichen Teilpension beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Das Teilzeit-Dienstverhältnis, das während der gesetzlichen Teilpension besteht, endet spätestens mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres automatisch, es sei denn, es wurde ein späterer Endzeitpunkt ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Bei Änderungen der am 1.1.2026 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Teilpension tritt diese Regelung außer Kraft. Dies gilt nicht für Teilzeit- Dienstverhältnisse für Teilpensionen, die vor dem Außerkrafttreten dieser Regelung in Anspruch genommen worden sind. Teilzeit-Dienstverhältnisse für Teilpensionen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung von § 4a (Teilpension) vereinbart worden sind, bleiben unberührt.

Besteht während des Teilzeit-Dienstverhältnisses für Teilpensionen Anspruch auf Jubiläumsgeld gemäß Abschnitt VI. Z 13, ist dieses ausgehend von einem Mittelwert zwischen der bisherigen Arbeitszeit und der Arbeitszeit während der Teilpension zu berechnen.

Zum Beispiel: 25 Dienstjahre
Vor Beginn: 24 Jahre Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden.
Nach Beginn: 1 Jahr Arbeitszeit während der Teilpension im Ausmaß von 26 Wochenstunden.
Berechnungsbasis: (24*40+1*26)/25 Jahre=39,44 Wochenstunden als Grundlage für die Höhe des Jubiläumsgeldes.

16b. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision
Personen, die postgraduell als Klinische Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen ausgebildet werden sowie Psychotherapeuten, die unter Supervision ausgebildet werden, haben Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.400,00 Euro. Einen Anspruch auf Zulagen haben sie nicht.

Verwendungsgruppen – Medizin
Verwendungsgruppe 6*)
Psychotherapeuten und klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen

*) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision siehe Pkt. 16b

Lohn- und Gehaltstabellen,
gültig von 1.5.2026 bis 30.4.2027

Verwendungsgruppen - Verwaltung

Verwendungsgruppe 1
Sekretariats- und Verwaltungsangestellte; überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb

Verwendungsgruppe 2
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die als solche eingesetzt werden, z.B. Elektriker

Verwendungsgruppe 3
Sachbearbeiter in der Verwaltung mit besonderen Fachkenntnissen (z.B. IT, Buchhaltung, Personalwesen, Lohnverrechnung); überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte nach zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb

Verwendungsgruppe 4
Abteilungsleiter in der Verwaltung (z.B. Leiter der IT, Leiter der Buchhaltung, Personalleiter)

ab 1.5.2026 Verwendungsgruppen 1, 2, 3, 4
Dienstjahre 1 2 3 4
1, 2 € 2.218 € 2.361 € 2.593 € 3.005
3, 4 € 2.319 € 2.413 € 2.698 € 3.136
5, 6 € 2.361 € 2.462 € 2.749 € 3.205
7, 8 € 2.409 € 2.514 € 2.803 € 3.277
9, 10 € 2.454 € 2.561 € 2.858 € 3.343
11, 12 € 2.503 € 2.612 € 2.912 € 3.411
13, 14 € 2.549 € 2.664 € 2.965 € 3.479
15, 16 € 2.599 € 2.712 € 3.020 € 3.550
17, 18 € 2.644 € 2.764 € 3.073 € 3.616
19, 20 € 2.692 € 2.811 € 3.126 € 3.685
21, 22 € 2.739 € 2.863 € 3.183 € 3.751
23, 24 € 2.786 € 2.912 € 3.235 € 3.823
25, 26 € 2.837 € 2.962 € 3.290 € 3.893
27, 28 € 2.882 € 3.013 € 3.345 € 3.964
29, 30 € 2.928 € 3.061 € 3.400 € 4.034
31, 32 € 2.975 € 3.113 € 3.458 € 4.104
33, 34 € 3.026 € 3.163 € 3.512 € 4.173
ab 35 € 3.072 € 3.215 € 3.568 € 4.243

Zulagen zu den Verwendungsgruppen Verwaltung:

  • Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
    • bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
  • bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
  • Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetzes):
    • bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
    • bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56

Verwendungsgruppen - Medizin

Verwendungsgruppe 1
Medizinische Masseure, Heilmasseure, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die ausschließlich mit Aufgaben des medizinischen Masseurs betraut sind; Ordinationsassistenz gemäß MABG

Verwendungsgruppe 2
Pflegeassistenz (vormals Pflegehelfer), Laborassistenz, Röntgenassistenz gemäß MABG

Verwendungsgruppe 3
Pflegefachassistenz, medizinische Fachassistenz gemäß MABG

Verwendungsgruppe 4
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

Verwendungsgruppe 5
Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst gemäß MTD-Gesetz, Sportwissenschaftler, Sozialarbeiter, Musiktherapeuten

Verwendungsgruppe 6*)
Psychotherapeuten und klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen

*) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision siehe Pkt. 16b

Verwendungsgruppe 7
Allgemeinmediziner

Verwendungsgruppe 8
Fachärzte

ab 1.5.2026 Verwendungsgruppe 1
Dienstjahre  
1,2 € 2.316,00
3,4 € 2.361,00
5,6 € 2.413,00
7,8 € 2.462,00
9, 10 € 2.514,00
11 - 15 € 2.624,00
16 - 20 € 2.734,00
21 - 25 € 2.845,00
26 - 30 € 2.957,00
31 - 35 € 3.067,00
ab 36 € 3.179,00
ab 1.5.2026 Verwendungsgruppen 2, 3 
Dienstjahre 2 3
1, 2 € 2.475,00 € 2.639,00
3, 4 € 2.523,00 € 2.689,00
5, 6 € 2.574,00 € 2.738,00
7, 8 € 2.624,00 € 2.785,00
9, 10 € 2.675,00 € 2.837,00
11, 12 € 2.726,00 € 2.884,00
13, 14 € 2.776,00 € 2.935,00
15, 16 € 2.828,00 € 2.984,00
17, 18 € 2.876,00 € 3.032,00
19, 20 € 2.926,00 € 3.083,00
21, 22 € 2.977,00 € 3.132,00
23, 24 € 3.028,00 € 3.182,00
25, 26 € 3.078,00 € 3.229,00
27, 28 € 3.127,00 € 3.278,00
29, 30 € 3.179,00 € 3.328,00
31, 32 € 3.229,00 € 3.377,00
33, 34 € 3.280,00 € 3.427,00
ab 35 € 3.330,00 € 3.476,00

ab 1.5.2026 Verwendungsgruppen 4, 5 
Dienstjahre 4 5
1,2,3 € 3.095,00 € 3.114,00
4,5 € 3.157,00 € 3.178,00
6,7 € 3.221,00 € 3.239,00
8,9 € 3.284,00 € 3.302,00
10,11 € 3.347,00 € 3.366,00
12,13 € 3.409,00 € 3.429,00
14,15 € 3 473,00 € 3.490,00
16,17 € 3.537,00 € 3.554,00
18,19 € 3.599,00 € 3.618,00
20,21 € 3.661,00 € 3.681,00
22,23 € 3.724,00 € 3.743,00
24,25 € 3.787,00 € 3.806,00
26,27 € 3.849,00 € 3.869,00
28,29 € 3.914,00 € 3.932,00
30,31 € 3.977,00 € 3.995,00
32,33 € 4.042,00 € 4.059,00
34,35 € 4.105,00 € 4.123,00
ab 36 € 4.170,00 € 4.187,00

Ab 1.5.2026 Verwendungsgruppen 6, 7, 8
Dienstjahre 6 7 8
1,2 € 3.560,00 € 4.522,00 € 6.029,00
3,4 € 3.623,00 € 4.606,00 € 6.175,00
5,6 € 3.687,00 € 4.689,00 € 6.319,00
7,8 € 3.748,00 € 4.833,00 € 6.512,00
9, 10 € 3.830,00 € 4.977,00 € 6.704,00
11 - 15 € 3.912,00 € 5.129,00 € 6.926,00
16 - 20 € 3.995,00 € 5.280,00 € 7.151,00
21 - 25 € 4.077,00 € 5.432,00 € 7.375,00
26 - 30 € 4.159,00 € 5.584,00 € 7.598,00
31 - 35 € 4.242,00 € 5.736,00 € 7.823,00
ab 36 € 4.365,00 € 5.963,00 € 8.155,00
    € 6.189,00 € 8.488,00

Zulagen zu den Verwendungsgruppen Medizin:

  • Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
    • bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde:  € 7,29
    • bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
  • Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetzes):
    • bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
  • bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
  • Allgemeinmedizinerzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt: € 590,00 monatlich
  • Facharztzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt: € 655,00 monatlich