Lohnordnung Bodenleger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026
Anhang I
Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 7 Rahmenkollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe
I. Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer)
| Kollektivvertragslöhne | ab 1. Mai 2026 Stundenlohn in Euro |
|---|---|
| 1. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung ab Beginn des 3. Jahres Praxis | € 18,14 |
| 2. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung, sowie Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab Beginn des 2. Jahres Praxis | € 17,29 |
| 3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung | € 16,87 |
| 4. Bodenlegerhelfer – bei qualifizierten Arbeiten verwendbare Hilfsarbeiter | € 16,18 |
| 5. Hilfsarbeiter | € 14,88 |
Lehrlinge
| Lehrlingseinkommen für | ab 1. Mai 2026 Stundenlohn in Euro |
|---|---|
| Lehrlinge im 1. Lehrjahr | € 6,85 |
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | € 8,40 |
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | € 9,95 |
| bei Doppellehre, Lehrlinge im 4. Lehrjahr | € 11,60 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
III. Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.