Lohnordnung Dachdecker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020

Gültigkeit:
1.5.2020 - 30.4.2021
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das

Dachdeckergewerbe

      Lohnordnung

            Gültig ab
         1. Mai 2020


  Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft BauHolz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 17 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze) 

Lohnordnung für Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg 

I. Kollektivvertragslöhne

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis14,66
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre14,22
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter13,20 
IV. Hilfsarbeiter12,04

Lehrlingsentschädigung

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
im 1. Lehrjahr5,45
im 2. Lehrjahr6,80
im 3. Lehrjahr8,17
im 4. Lehrjahr9,50

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. 

Lohnordnung für Kärnten 

I. Kollektivvertragslöhne

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis13,91
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre13,36
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter12,17
IV. Hilfsarbeiter11,28

Lehrlingsentschädigung

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
im 1. Lehrjahr5,45
im 2. Lehrjahr6,80
im 3. Lehrjahr8,17
im 4. Lehrjahr9,50

Zulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird.

a) Gefahrenzulagen:
Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst .....  40 %
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) .....  15 %

b) Schmutzzulagen:
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) ..... 10 % vom Facharbeiterlohn der Kategorie I.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Oberösterreich

I. Kollektivvertragslöhne

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis14,66 
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre14,22
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter13,20
IV. Hilfsarbeiter12,04

Lehrlingsentschädigung 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
im 1. Lehrjahr5,45
im 2. Lehrjahr6,80
im 3. Lehrjahr8,17
im 4. Lehrjahr9,50

Erschwerniszulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird:

Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst ..... 40 %
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) ..... 15 %
Vorarbeiter ..... 10 %

Schmutzzulagen
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) ..... 10 %

Werkzeugzulage
Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Tirol

I. Kollektivvertragslöhne

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis14,66
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre14,22
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter13,20
IV. Hilfsarbeiter12,04

Lehrlingsentschädigung

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
im 1. Lehrjahr5,45
im 2. Lehrjahr6,80
im 3. Lehrjahr8,17
im 4. Lehrjahr9,50

Zulagen
1.
Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns gewährt.

2. Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

3. Bei Umdeckarbeiten – als solche werden bezeichnet: Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material – eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Wien

I. Kollektivvertragslöhne

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis14,66
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre14,22
III. Dachdeckerhelfer (=Steiger) - bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter13,20
IV. Hilfsarbeiter12,04

Lehrlingsentschädigung

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
im 1. Lehrjahr5,45
im 2. Lehrjahr6,80
im 3. Lehrjahr8,17
im 4. Lehrjahr9,50

Partieführer
Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn.

Zulagen
1.
Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage in der Höhe von .... € 1,51 ab 1. Mai 2020 für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die

  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken
  • im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen
  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichenStoffenoderStrahlen,vonHitze,KälteoderNässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt.

2. Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Stundenlohnes. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel. Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher. 

Artikel IV – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel V – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 4 Ziffer 3 entfällt der letzte Satz.

Im § 6A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2020 € 5,76 pro Arbeitstag.

Im § 7 Ziffer 6 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2020 € 11,54 pro Stunde.

Im § 14 Kündigungsfristen werden folgende Sätze nach dem ersten Einleitungssatz ergänzt: 
Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2019 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2020. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2021.


Wien, am 18. März 2020

Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

KommRat 

Othmar Berner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer