Lohnordnung Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2023

Gilt für:
Österreichweit

Lohntafel Güterbeförderung 2023

A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne

1. Hilfsarbeiter, Garagenarbeiter, Traktorfahrer, Mitfahrer und Kraftfahrer für LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht, sowie Staplerfahrer

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 20 Jahren

Normal-Stundenlohn
2023 in Euro
Normal-Wochenlohn
2023 in Euro
Normal-Monatslohn
2023 in Euro
a)10,52420,801.819,96
b)10,77430,801.863,21
c)11,05442,001.911,65
d)11,32452,801.958,36
e)11,60464,002.006,80

2. Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 20 Jahren

Normal-Stundenlohn
2023 in Euro 
Normal-Wochenlohn
2023 in Euro
Normal-Monatslohn
2023 in Euro
a)10,77430,801.863,21 
b)11,05442,001.911,65 
c)11,32452,801.958,36 
d)11,65466,002.015,45 
e)11,92476,802.062,16

3. Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit mehr als 3 Achsen

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 20 Jahren

Normal-Stundenlohn
2023 in Euro
Normal-Wochenlohn
2023 in Euro
Normal-Monatslohn
2023 in Euro
a)
10,92
436,801.889,16
b)11,18447,201.934,14
c)11,50460,001.989,50
d)11,80472,002.041,40
e)12,08483,202.089,84

4. Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Partieführer und Platzmeister

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 20 Jahren

Normal-Stundenlohn
2023 in Euro
Normal-Wochenlohn
2023 in Euro
Normal-Monatslohn
2023 in Euro
a)11,05442,001.911,65
b)11,32452,801.958,36
c)11,65466,002.015,45
d)11,92476,802.062,16
e)12,20488,002.110,60

5a. Kraftfahrer mit Lenkerausbildung aufgrund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998 i.d.j.g.F., an den Kalendertagen, an denen ein Einsatz zur Beförderung gefährlicher Güter erfolgt (ausgenommen Lohnkategorie 7), sowie Kraftfahrer, die zur Führung von Kränen ab 10 Metertonnen (Hebeleistung) eine Prüfung abgelegt haben

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 20 Jahren

Normal-Stundenlohn
2023 in Euro
Normal-Wochenlohn
2023 in Euro
Normal-Monatslohn
2023 in Euro
a)11,32452,801.958,36
b)11,65466,002.015,45
c)11,92476,802.062,16
d)12,20488,002.110,60
e)12,47498,802.157,31

5b. Professionisten mit abgeschlossener Lehrausbildung – bei ausschließlicher Verwendung als solche – gebührt der kollektivvertragliche Mindestlohn ihrer Branche. Die Anrechnung von Betriebszugehörigkeitsjahren für die Einstufung in den Kollektivvertrag der jeweiligen Branche erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 20 Jahren

Mindestens gebührt jedoch:Normal-Stundenlohn
2023 in Euro
Normal-Wochenlohn
2023 in Euro
Normal-Monatslohn
2023 in Euro
a)11,32452,801.958,36
b)11,65466,002.015,45
c)11,92476,802.062,16
d)12,20488,002.110,60
e)12,47498,802.157,31

6. Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 20 Jahren

Normal-Stundenlohn
2023 in Euro
Normal-Wochenlohn
2023 in Euro
Normal-Monatslohn
2023 in Euro
6.1 Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen
a)11,05442,001.911,65
b)11,32452,801.958,36
c)11,65466,002.015,45
d)11,92476,802.062,16
e)12,20488,002.110,60
6.2 Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit mehr als 3 Achsen
a)11,37454,801.967,01
b)11,60464,002.006,80
c)11,92476,802.062,16
d)12,22488,802.114,06
e)12,47498,802.157,31
6.3 Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge
a)11,65466,002.015,45
b)11,92476,802.062,16
c)12,20488,002.110,60
d)12,48499,202.159,04
e)12,77510,802.209,21

7. Kraftfahrer, die überwiegend in der Tankstellenbelieferung und für Endverbraucher im Mehrproduktebetrieb eingesetzt sind, bei der Beförderung von Dieselkraftstoff, Vergaserkraftstoff und Heizöl

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 15 Jahren bis zu 20 Jahren
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als 20 Jahren

Normal-Stundenlohn
2023 in Euro
Normal-Wochenlohn
2023 in Euro
Normal-Monatslohn
2023 in Euro
a)11,92476,802.062,16
b)12,20488,002.110,60
c)12,49499,602.160,77
d)12,77510,802.209,21
e)13,02520,802.252,46

fachlich einschlägig ausgebildete Berufskraftfahrer, die Lehrfahrten durchführen, erhalten für diese Zeit einen Zuschlag von 10 % ihres jeweiligen Stundenlohns.

Die unter Punkt A angeführten kollektivvertraglichen Löhne werden mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 um 0,5 % über dem VPI (des Beobachtungszeitraumes 1.10.2022 bis 30.9.2023) angehoben.

B. Lehrlingseinkommen

Die monatliche Lehrlingseinkommen 2023 beträgt in Euro:
im 1. Lehrjahr776,78
im 2. Lehrjahr1.101,79
im 3. Lehrjahr1.458,45
im 4. Lehrjahr (Doppellehre)1.664,55

Die unter Punkt B angeführten kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen werden mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 um 0,5 % über dem VPI (des Beobachtungszeitraumes 1.10.2022 bis 30.9.2023) angehoben.

C. Tages- und Nächtigungsgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.

1. Tages- und Nächtigungsgelder im Inland

Das Tagesgeld beträgt € 26,40 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

2. Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland

a) Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat der Dienstnehmer Anspruch auf Tagesgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang und im Fall einer Nächtigung auf Nächtigungsgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang. Bei einer notwendigen Nächtigung, deren Kosten höher als die Nächtigungsgebühr gemäß der Tabelle 1 im Anhang liegen, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

b) Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.

c) Hält ein Arbeitnehmer seine Wochenendruhe im Ausland, gebührt ihm für solche Zeiten, für die kein Entgelt-, aber auch kein Ersatzruhezeitanspruch gegeben ist, als Aufwandsentschädigung das jeweilige Tages- oder Nächtigungsgeld der Stufe 3 gemäß der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland auf Grund der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung (Tabelle 2).

3. Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

D. Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen

a) Für das Zutragen und Verladen oder Abtragen und Entladen folgender Gegenstände gebührt, soweit es sich nicht um Gegenstände der Buchstaben b bis c handelt, pro Stück und Arbeitspartie folgende Zulage:

Klaviere oder Kassen (inkl. Umtragen/Umstellen innerhalb betriebsfremder Räumlichkeiten): € 21,35

Andere Schwergüter von 250 bis 500 kg: € 17,97

Schwergüter ab 500 kg: Zulage nach freier Vereinbarung, jedoch mind.: € 25,47

Die Zulage gebührt nicht, wenn es sich um rollfähige Güter, volle oder leere Kabeltrommeln, Sand, Baumaterialien und ähnliches handelt.
Für die Durchführung von Autotransporten gebührt beim Einsatz eines Spezialfahrzeuges eine Erschwerniszulage von € 6,68 pro Einsatztag (ausgenommen Abschlepp- und Pannendienste).

b) Beim Transport von Möbeln (das sind Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte) gebührt grundsätzlich pro Arbeitnehmer, der mit dem Möbeltransport befasst ist, pro Einsatztag eine Zulage in der Höhe von € 6,68.

Die Zulage gebührt ausschließlich jenen Arbeitnehmern, die die Be- und/oder Entladungen händisch durchführen und dabei einer besonderen körperlichen Anstrengung und Erschwernis unterliegen. Eine besondere körperliche Anstrengung und Erschwernis wird durch die Verwendung von einfachen, mechanischen Be- und /oder Entladehilfsmitteln, wie Hubwagen oder Transportrodel, nicht ausgeschlossen. Bei Be- und/oder Entladungen unter Verwendung von elektrischen/motorischen Hilfsmitteln besteht mangels besonderer körperlicher Anstrengung und Erschwernis kein Anspruch auf die Zulage.

Die Zulage gebührt für Be- und/oder Entladungen von Möbeln ab einem Stückgewicht – inklusive Verpackung – von mindestens 40 kg.

c) Beim Einsammeln von Abfällen gem. § 2 Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. I 102/2002, gebührt pro Arbeitnehmer und Einsatztag eine Zulage von € 18,25.

Die Zulage gebührt ausschließlich jenen Arbeitnehmern, die Abfälle händisch einsammeln und/oder Beladungen/Entladungen händisch durchführen und dabei einer besonderen körperlichen Anstrengung und Erschwernis unterliegen. Eine besondere körperliche Anstrengung und Erschwernis wird durch die Verwendung von einfachen, mechanischen Be- und /oder Entladehilfsmitteln, wie Hubwagen oder Transportrodel nicht ausgeschlossen. Bei Be- und/oder Entladungen unter Verwendung von elektrischen/motorischen Hilfsmitteln besteht mangels besonderer körperlicher Anstrengung und Erschwernis kein Anspruch auf die Zulage.

d) Dienstnehmer erhalten für folgende Tätigkeiten eine Schmutzzulage von 10 % des jeweiligen KV-Lohnes:

  • Beseitigung von Müll und Fäkalien
  • Be- und Entladung oder Verpackung von offenen Gütern wie Erdfarbe, Häute, Hornabfälle, Gips, Glaswolle, Glasscherben, Kalk, Karbid, Kreide, Kunstdünger, Naphthalin, Ruß, Teersplitt, Zement und festen Brennstoffen
  • Dienstverrichtung in Werkstätten oder bei der Mülltrennung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften bei erheblicher Verschmutzung der eigenen Person oder der Kleidung.

Die Schmutzzulage gebührt nicht bei mechanischer Be- und Entladung (ausgenommen Hausmüll, Mülltrennung und Fäkalien).

Die unter Punkt D angeführten kollektivvertraglichen Zulagen werden mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 um 0,5 % über dem VPI (des Beobachtungszeitraumes 1.10.2022 bis 30.9.2023) angehoben.

E. Digitales Kontrollgerät - Kosten der Fahrerkarte

Die Sozialpartner halten übereinstimmend fest, dass in allen Fällen einer Kostenersatzpflicht von Arbeitgebern für Fahrerkarten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006) folgende Vorgangsweise zu wählen ist:

  1. Der Arbeitgeber hat die anteiligen Kosten der Fahrerkarte für den Zeitraum von der erstmaligen Verwendung im Betrieb bis zum Ablauf der Gültigkeit zu übernehmen.
  2. Für eine Fahrerkarte, die zur Verwendung im Betrieb des Arbeitgebers nicht benötigt wird und vom Arbeitnehmer ohne Verlangen des Arbeitgebers beantragt wurde, hat der Arbeitgeber keinen Kostenersatz zu leisten.
  3. Der Kostenanteil beträgt für jeden Monat 1/60 der Kosten der Fahrerkarte. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen.
  4. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte die anteiligen Kosten vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Gültigkeitsende der Fahrerkarte an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen. Die Rückzahlung kann durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.

Hinweis:
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben auf dieser Seite sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Ge­währ. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausge­schlossen.