Lohnordnung Hut-, Kappen- und Pelzindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.9.2017

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag


                                    abgeschlossen zwischen dem 

             Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie 
                                Berufsgruppe Bekleidungsindustrie 

                              für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie 

       und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich 

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg. 

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie. 

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge. 

II. Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2017 in Geltung. 

III. Erhöhung der Zeitlöhne 

Die vor dem 1. September 2017 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht.

Ist dies nicht der Fall, so ist der um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöhte IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien 

Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. September 2017 um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat zu erhöhen.

V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien 

Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. September 2017 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat erhöhen. 

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,8 %, mindestens jedoch um € 27,50 pro Monat der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.

Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird. 

VI. Einmalzahlung 

Mit 1. September 2017, erhalten alle ArbeiterInnen einen Betrag von € 75,00 Einmalzahlung auf Basis von Vollzeitbeschäftigung.

Sollte der Monatslohn bereits zur Auszahlung gekommen sein, so ist die Einmalzahlung mit der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung durchzuführen.

VII. Lohntarif für die Hutindustrie 

Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

a) Herrenhutindustrie

Lohngruppe I:EUR 8,07
  1. Handhaarschneiden, Fell vom Anfang bis zum Ende fertigmachen
  2. Alle Walkarbeiten ohne Unterschied der Qualität und der Maschine, ausgenommen Wolltwistern und Multiroller
  3. Handvelourbürsten
  4. Glocknen (Stockziehen von Haar-, Velour- oder Wollstumpen)
  5. Handrandbrechen oder Handausstoßen
  6. Handanformen
  7. Hand- oder Maschinplattieren
  8. Alle Zurichtarbeiten, Hydraulisch- oder Hebelpressen, sowie Byjounieren
  9. Warenprüfen, Fuchsen (Fachkraft)
  10. Professionisten, Fahrer(in), wenn gelernte Schlosser(in) oder Mechaniker(in), geprüfte Maschinen- und Kesselwärter(in)

Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10%.

Lohngruppe II:EUR 7,82
  1. Entpechen, Karbonisieren
  2. Beizen oder Trocknen gebeizter Felle
  3. Blasen bei Hantieren mit großen Säcken oder Kisten
  4. Haarfachen
  5. Handanstoßen
  6. Handkratzen
  7. Stampfen mit Aufsicht und Stumpenausziehen von Hand
  8. Wolltwistern (Fertigwalken)
  9. Handreiben (Bandeaux- Haar- oder Wollstumpen ohne Nebenarbeit)
  10. Konusscheren
  11. Bürsten auf halbautomatischer Velourbürstmaschine
  12. Färben am Konusapparat mit Glocknen
  13. Sandsackpressen ohne Nebenarbeit
  14. Fahrer(in)
 
Lohngruppe III:EUR 7,60
  1. Stumpenausziehen bei der Stampfe mit Stecker
  2. Färbereiarbeiten
  3. Ausrollen
  4. Maschinausstoßen oder Ränder mit Fuß- oder Handarbeit
  5. Maschinformen
  6. Hand- oder Maschinstreifen
  7. Dekatieren im Kessel
  8. Magazineur(in)
  9. Pumpenwärter(in), Schmierer(in), Kohlenschieber(in)
  10. Mitfahrer(in) mit Inkasso
   
Lohngruppe IV:EUR 7,48
  1. Fellausziehen
  2. Wolfen
  3. Abdecken
  4. Schleudern oder Trocknen
  5. Maschinausstoßen oder Rändern (automatisch)
  6. Hofarbeiter(in), sonstige Hilfskräfte, die nicht bei der Produktion beschäftigt sind.
   
Lohngruppe V:EUR 7,34
  1. Maschinfellstutzen oder -schneiden
  2. Haarfilzen
  3. Wollvortwistern
  4. Damenhutmaschinreiben, Glänzen und Lüstrieren
  5. Wolfen und Hantieren mit schweren Säcken
  6. Blasen
  7. Wollfachen oder Wollfilzen
  8. Schleudern
  9. Anstoßen am Multiroller
  10. Maschinreiben, Glänzen oder Lüstrieren
  11. Haaraufstellen, Scheren mit Handschermaschine
  12. Hand- oder Maschincharieren
  13. Maschinkratzen
  14. Maschinvelourbürsten
  15. Staffieren oder Steppen, Futtermachen
  16. Goldprägen
  17. Futterpressen ohne Motor
  18. Werkstättenschreibkräfte
  19. Fallweise Kundenbedienung
   
Lohngruppe VI:EUR 7,21
  1. Fellaufschneiden
  2. Fellputzen
  3. Fellabziehen
  4. Fellklopfen
  5. Fellanfeuchten
  6. Fellauframpfteln
  7. Fellmaschinbürsten
  8. Kaninrupfen
  9. Haarschneiden von Fellstücken mit der Hand
  10. Haarsortieren
  11. Auswiegen oder Auflegen
  12. Noppen
  13. Umkreuzen bei der Stampfe oder Putztisch
  14. Trocknen ohne Nebenarbeit
  15. Krempeln
  16. Auflockern, Sengen, Entsaugen, Klopfmaschine, Schmieren und Waschen
  17. Velouraufbürsten nach der Färberei
  18. Ledervorarbeiten (Passepoilieren, Benähen, etc)
  19. Futterpressen mit Motor
  20. Kartonagearbeiten
  21. Packen oder Expedieren

 


LohngruppeVII:EUR 7,13
andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier(in), Nachtwächter(in)

b) Damenhutindustrie

1. Appreteur(in)EUR
8,06
2. Strohhutnähen:EUR
a) Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit7,13
b) während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre)7,21
c) Strohhutnähen7,59
3. Kesselwärter(in) und Professionisten:EUR
a) Professionisten, Fahrer(in) (wenn gelernte(r) Schlosser(in) oder Mechaniker(in)7,94
b) detto bei besonders qualifizierter Arbeit8,07
c) Fahrer(in)7,82
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
4. Modist(innen) und Staffierer(innen)EUR
a) nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre7,21
b) Staffieren und Steppen7,34
c) selbständiges Handarbeiten7,48
d) Tischerste(r) 7,59
e) Modellmodist(in) 7,70
5. andere Arbeitskräfte: EUR
a) Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen7,13
b) Glänzen und Reiben7,34
c) Hilfsarbeiten7,21
d) Bediener(in) 7,13

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.

VIII. Lohntarif für die Kappenindustrie

Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden: EUR
Unselbständig 7,24
Selbständig 8,47
Maschinnähen: EUR
Unselbständig 7,03
Selbständig 7,24
Handnähen: 7,03
Handbügeln: 7,48

Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.

Anlernlinge erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.

IX. Lohntarif für die Pelzindustrie

Ab 1. September 2017 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

  EUR
Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1 8,47
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präparatorenkraft zur Hand arbeitet 7,70
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre 7,24
Pelz-Maschinnähen, Klasse 1 7,35
Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung 7,03
Staffieren7,03

Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner-Präparatorenfachkraft der Klasse 2.

Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes.

Anlernlinge erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,8 % zu erhöhen.

X. Lehrlingsentschädigung

bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: 
im 1. Lehrjahr monatlichEUR641,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR739,00
im 3. Lehrjahr monatlichEUR865,00
im 4. Lehrjahr monatlichEUR1011,00                
Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:       
im 1. Lehrjahr monatlichEUR739,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR865,00
Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlichEUR641,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR739,00


Wien, am 13. September 2017

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann: 

Ing. Manfred Kern

Der Obmann: 

Ing. Manfred Kern


Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer


Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Kreuzer