Lohnordnung Hut-, Kappen- und Pelzindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2022
- Gültigkeit:
- 1.7.2022 - 30.6.2023
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2022 in Geltung.
III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2022 um 5,0 %, erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2022 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2022 um 5,0 % zu erhöhen.
V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2022 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,0 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,0 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2022 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VII. Lohntarif für die Hutindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
a) Herrenhutindustrie
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 9,65 |
Lohngruppe II: | Euro |
| 9,52 |
Lohngruppe III: | Euro |
| 9,40 |
Lohngruppe IV: | Euro |
| 9,34 |
Lohngruppe V: | Euro |
| 9,26 |
Lohngruppe VI: | Euro |
| 9,20 |
Lohngruppe VII: | Euro |
andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier(in), Nachtwächter(in) | 9,18 |
b) Damenhutindustrie
1. Appreteur(in) | Euro |
---|---|
9,64 | |
2. Strohhutnähen: | Euro |
a) Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit | 9,18 |
b) während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre) | 9,20 |
c) Strohhutnähen | 9,40 |
3. Kesselwärter(in) und Professionisten: | Euro |
a) Professionisten, Fahrer(in) (wenn gelernte(r) Schlosser(in) oder Mechaniker(in) | 9,58 |
b) detto bei besonders qualifizierter Arbeit | 9,65 |
c) Fahrer(in) | 9,55 |
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | |
4. Modist(innen) und Staffierer(innen) | Euro |
a) nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre | 9,20 |
b) Staffieren und Steppen | 9,26 |
c) selbständiges Handarbeiten | 9,34 |
d) Tischerste(r) | 9,40 |
e) Modellmodist(in) | 9,55 |
5. andere Arbeitskräfte: | Euro |
a) Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen | 9,18 |
b) Glänzen und Reiben | 9,26 |
c) Hilfsarbeiten | 9,20 |
d) Bediener(in) | 9,18 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
VIII. Lohntarif für die Kappenindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden: | Euro |
---|---|
Unselbständig | 9,21 |
Selbständig | 9,87 |
Maschinnähen: | Euro |
Unselbständig | 9,14 |
Selbständig | 9,21 |
Handnähen: | 9,14 |
Handbügeln: | 9,34 |
Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.
Anlernlinge erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 9,14 ab 1.7.2022.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
IX. Lohntarif für die Pelzindustrie
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Euro | |
---|---|
Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1 | 9,90 |
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präparatorenkraft zur Hand arbeitet | 9,30 |
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre | 9,35 |
Pelz-Maschinnähen, Klasse 1 | 9,31 |
Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung | 9,14 |
Staffieren | 9,14 |
Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner-Präparatorenfachkraft der Klasse 2.
Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes, zumindest jedoch € 9,14 ab 1.7.2022.
Anlernlinge erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 9,14 ab 1.7.2022.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
X. Lehrlingseinkommen
Lehrlingseinkommen bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 739,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 853,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 998,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.166,00 |
Lehrlingseinkommen für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 853,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 998,00 |
Lehrlingseinkommen für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 739,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 853,00 |
XI. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016
§ 2 Arbeitszeit (10) lautet neu:
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit wird mit dem Stundenlohn bzw. mit dem Durchschnittsverdienst bezahlt.
§ 6 Sonn- und Feiertagsarbeit lautet neu:
(1) Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.
(3) Die Bezahlung von Feiertagsarbeit*) erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz.
*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne obiger Bestimmungen gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).
§ § 17 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses lautet neu:
§ 17 (1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.
Für durch den/die Arbeitnehmer/in ausgesprochene Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
(2) Für durch den/die Arbeitgeber/in ausgesprochene Kündigungen beträgt die
Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von
bis 2 Jahre .......... 6 Wochen
nach 2 Jahren ..... 2 Monate
nach 5 Jahren ..... 3 Monate
nach 15 Jahren ... 4 Monate
nach 25 Jahren ... 5 Monate
Ab dem 1.7.2022 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und Letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, sind dem/der Arbeitnehmer/in bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszufolgen. Ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abrechnung noch nicht möglich, ist eine angemessene Akontierung zu leisten.
(3) Abweichend gilt für Betriebe, welche Bekleidung in Serie industriell in Österreich erzeugen:
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(4) Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.
Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):
Der Begriff "Lehrlingsentschädigung" wird jeweils durchgängig durch das Wort
"Lehrlingseinkommen" ersetzt.
Wien, am 21. Juni 2022
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer