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Lohnordnung industrielle Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer:
ab 1.7.2026

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien im obigen räumlichen Geltungsbereich.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

III. Lohnerhöhung

1) Stundenlöhne:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2026 um 2,5 % erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2026 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der erhöhte IST-Lohn auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

2) Prämienlöhne:
Werden neben dem tatsächlichen Stundenlohn Prämien welcher Art immer gewährt, ist der tatsächliche Stundenlohn, sofern er nicht dem neuen tariflichen Stundenlohn entspricht, auf den ab 1. Juli 2026 geltenden Tariflohn aufzustocken. Prämien sind in ihrer Höhe so abzuändern, dass der bisherige tatsächlich bezahlte und um 2,5 % erhöhte Stundenverdienst erreicht wird.

Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige und um 2,5 % erhöhte Gesamtverdienst des Dienstnehmers einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien, ausgenommen die in Absatz 3) genannten, heranzuziehen.

Die tatsächlichen Stundenverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien dürfen jedoch keinesfalls im Zeitpunkt der Aufstockung im Durchschnitt der Prämiengruppe unter den neuen tariflichen Stundenlohn der entsprechenden Lohngruppe plus 2,5 % zu liegen kommen.
Für die Durchschnittsberechnung sind die Durchschnittsverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien, die in den letzten dreizehn Lohnwochen bzw. in den letzten drei Abrechnungsperioden mit der Sozialversicherung vor Inkrafttreten dieses Tariflohnes verdient wurden, heranzuziehen.

3) Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen bleiben ihrer Höhe nach unverändert.

IV. Erhöhung der Akkorde

Bei Akkorden, gleichgültig ob es sich um Geld- oder Zeitakkorde handelt, werden die inner-betrieblichen Akkordgrundlagen (Minutenfaktoren bzw. Akkordsätze) zum 1. Juli 2026 so angehoben, dass die Effektivverdienste um 2,5 % erhöht werden.

Durch das Inkrafttreten dieses Lohntarifes sind bestehende Akkorde nur in jenen Fällen neu zu erstellen, in denen der um 2,5 % erhöhte Effektivverdienst den neuen Akkordrichtsatz (Tariflohn + 20 %) gemäß § 6 (1) des RKV vom 1. April 1996 nicht erreicht wird.

V. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2026 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VI. Lohntarife

A – Wäschereien

Seit 1. Juli 2026 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

*) Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit 31.12.2026 auf 11,55 Euro zu erhöhen.

Lohngruppe I Euro
Waschmeister(in) (welche vom Betrieb als solche bezeichnet werden) 12,21
Lohngruppe IIEuro
Frackhemd bügeln, Kragenrunden 11,80
Lohngruppe III Euro
Maschinwaschen, Handwaschen, Zentrifugieren
11,75
Lohngruppe IV
Euro
Hauswäsche bügeln, Ausfertigen, Nähen Mitfahren, Expedieren
11,59
Lohngruppe V
Euro   
Gladironbügeln, Pressen, Sortieren von reiner und unreiner Wäsche, Merken (Maschine und Hand), Maschinbügeln (Legen, Einlegen, Ausschlagen) 11,42*)
Lohngruppe VI Euro
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit
Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %
11,98
Nähen während der 6-wöchigen Anlernzeit 11,50*)
Ladner(in) erste selbständige Kraft11,59
Ladner(in) zweite Kraft 11,42*)
Portier(in)11,42*)

B – Chemischputzereien und Kleinfärbereien

Ab 1. Juli 2026 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

*) Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit 31.12.2026 auf 11,55 Euro zu erhöhen.

Lohngruppe I Euro
Erste(r) gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren, Erste(r) gelernte(r) Färber(in) 12,21
Lohngruppe II Euro
Erste(r) Chemischbügler(in), Erste(r) Expedient(in) 11,98
Lohngruppe III Euro
Zweite(r) Chemischwäscher(in) und Detacheur(in), Zweite(r) Chemischbügler(in), Zweite(r) gelernte(r) Färber(in), Plissieren, Maschinbügeln, Abrichten 11,88
Lohngruppe IV Euro

Zweite(r) Nasswäscher(in), Detachieren nach dem 1. Jahr, Maschinbügeln,Gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren im 1. Jahr nach der Auslehre, Zweite(r) Expedient(in), Dämpfen

11,75
Lohngruppe V Euro
Detachieren im ersten Jahr der Anlernzeit, Chemischbügeln, Nähen, Schneider(in), Vorhangspannen, Hilfsarbeiten, Mitfahren 11,54*)
Lohngruppe VI Euro
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit  
Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
11,98
Ladner(in) erste selbständige Kraft 11,75
Ladner(in) zweite Kraft, 11,54*)
Portier(in) 11,54*)

C – Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten

Seit 1. Juli 2026 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

*) Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit 31.12.2026 auf 11,55 Euro zu erhöhen.

Lohngruppe IIEuro
Erste(r) Teppichwäscher(in), Teppichstopfen 12,21
Lohngruppe II Euro
Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen und Fleckputzen, Stammpersonal 11,80
Lohngruppe III Euro    
Hilfsarbeiten 11,54*)
Lohngruppe IV Euro
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen
Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
11,98

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,9 % zu erhöhen.

VII. Lehrlingseinkommen

Die Höhe des Lehrlingseinkommens beträgt
im 1. Lehrjahr monatlichEUR 887,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR 1.022,00
im 3. Lehrjahr monatlichEUR 1.196,00
im 4. Lehrjahr monatlichEUR 1.398,00

VIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996

Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien

In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur
im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.

Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2027.

Wien, am 18. Mai 2026

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Thomas Menitz

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer