Lohnordnung Kinobetriebe Salzburg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.9.2019

Gültigkeit:
1.9.2019 - 31.3.2024
Gilt für:
Salzburg

Kinoarbeiter/innen Lohnordnung


Lohnordnung September 2019 – März 2024

A. Geltungsbereich

Diese Lohnordnung gilt:

räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg

fachlich: für jene Salzburger Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören.

persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem Salzburger Lichtspieltheate beschäftigt sind, so ferne auf sie nicht das Angestelltengesetz anwendbar ist.

B. Lohngruppen

Die Kinoarbeitnehmerinnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen  Qualifikation zu erfolgen.

Lohngruppe I:
Arbeitnehmerinnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die Arbeitnehmerinnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen die BilleteurIn und die Bedienerin.

Lohngruppe II: 
Arbeitnehmerinnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe 1. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen die Filmvorführerin und die Kassierin.

C. KV-Löhne

Die Kinoarbeiternehmerinnen erhalten unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (das sind 173 Stunden im Monat) folgende Bruttomindestlöhne:

  Monatslohn: Stundenlohn:
ab 1.9.2019 bis 31.3.2020 € 1.228,30 € 7,10
ab 1.4.2020 bis 31.3.2021 € 1.262,90 € 7,30
ab 1.4.2021 bis 31.3.2022 € 1.332,10 € 7,70
ab 1.4.2022 bis 30.11.2022 € 1.418,60 € 8,20
ab 1.12.2022 bis 31.3.2024 € 1.500,00 € 8,67

D. Überbezahlung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Lohnordnung geltenden und die Bruttostundenlöhne laut Punkt C. übersteigenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden mit Wirkung ab dem 1. September 2019 um 1,9 % angehoben und kaufmännisch auf volle Cent auf – oder abgerundet. Sie dürfen aus Anlass dieser Lohnordnung nicht herabgesetzt werden. Darüber hinaus sind Überzahlungen nicht aufrecht zu halten. Die somit ab 1. September 2019 gelten­ den Bruttomindestlöhne sind der Beilage zu entnehmen.

Bis sie von den unter C. genannten Mindeststundenlöhnen erreicht werden, werden sie zu den unter C. genannten Zeitpunkten anhand der jeweiligen Verbraucherpreisindexentwicklung angepasst. Mit Ausnahme der Anpassung zum 1. Dezember 2022, in der die Verbraucherpreisentwicklung in den zurückliegenden acht Monaten berücksichtigt wird, werden für die Anpassungen jeweils die Verbraucherpreisentwicklungen in den vor der Anpassung zurückliegenden zwölf Monaten berücksichtigt.

E. Geltungsdauer

Diese Lohnordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024. Es gilt als vereinbart, dass die Neuverhandlung der Löhne ab dem 1. April 2024 auf Grundlage der Inflation im Zeitraum vom April 2023 bis zum März 2024 erfolgen wird.

Beilage:

Ab dem 1. September 2019 ergeben sich somit folgende Bruttomindestlöhne:

Lohngruppe II € 7,39
Lohngruppe I € 7,10

Bisher günstigere Bedingungen (Einreihungen, Löhne) in den Betrieben bleiben aufrecht und dürfen nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden.


Wirtschaftskammer Salzburg
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
Fachgruppe Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg

Manfred Stampfer

Obmann

Mag. Birgit Huber, MBA

Fachgruppengeschäftsführerin


Österreichischer Gewerkschaftsbund 
Younion _ Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung

Ing. Christian Meidlinger

Vorsitzender

Angela Lueger

Vorsitzender-Stellvertreterin


Wien, 4. September 2019