Lohnordnung Rauchfangkehrer Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024

Gilt für:
Burgenland

Kollektivvertrag

Abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Ergänzung zum Bundeskollektivvertrag vom 1. Jänner 1988 — Anhang II.

I. Geltungsbereich 

a) räumlich: Für den Bereich des Bundeslandes Burgenland

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland

c) persönlich: Für alle bei Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und  Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes 

II. Löhne 

I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A) Qualifizierte Gesellen 
a) Gesellen mit Meisterprüfung2.785,34
b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde2.609,97
B) Gesellen, die nicht unter A) a) fallen 
a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich2.534,40
II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
a) ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich2.090,57
III. Lehrlinge
1. Lehrjahr, monatlich 30 % des Gesellen - Lohngruppe B) a)760,32
2. Lehrjahr, monatlich 45 % des Gesellen - Lohngruppe B) a)1.140,48
3. Lehrjahr, monatlich 60 % des Gesellen - Lohngruppe B) a)1.520,64
IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
Qualifizierte Überstundenzuschläge
Geschäftsführerzulage25 % vom höchsten Gesellenlohn
Schmutzzulage pro Monat für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge177,85 Euro
Dampfkesselzulage an Wochentagen pro Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge6,17 Euro
Nachtzulage - für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr  bis 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von100 %
Mehrleistungszulage
Fahrradpauschale
Bekleidungspauschale
V. Nachtarbeitszeit
Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr - 5.00 Uhr

Internatskosten: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen
(siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018)

III. Wirksamkeitsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft.

Derzeit bestehende, für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Löhne und Arbeitsbedingungen, werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

Damit tritt der Kollektivvertrag vom 1.8.2022 außer Wirksamkeit.


Eisenstadt, 12. Dezember 2023


Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland

Herbert Baumrock

Landesinnungsmeister

Ing. Karl Tinhof

Fachgruppengeschäftsführer


F.d.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

NRAbg. Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer