Lohnordnung Rauchfangkehrer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

Gültigkeit:
1.1.2021 bis 31.12.2021
Gilt für:
Wien

Erhöhung: +1,45 % ab 1.1.2021

(plus Aufrundung des monatlichen Auszahlungsbetrages auf den nächsten vollen Euro)

Zusatzkollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Wien, andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Wien

b) fachlich: für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.

§ 2 Lohnordnung

gemäß der Rahmenlohnordnung (Anhang II des Bundeskollektivvertrages)

A), B) Mindestmonatslohn ........................................................ € 2.275.00

Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch Faktor 173,33

C), D) Mindestmonatslohn ........................................................ € 1.522.00

E) Lehrlingsentschädigung

1. Lehrjahr 40 % des Facharbeitermonatslohnes ....................... € 910,00
2. Lehrjahr 45 % des Facharbeitermonatslohnes .................... € 1.024,00
3. Lehrjahr 55 % des Facharbeitermonatslohnes .................... € 1.252,00

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,-.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,-.

Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.

Sofern es von dem Lehrling gewünscht wird, haben Lehrlinge im ersten Lehrjahr, die bei Unterzeichnung des Kollektivvertrages das 18.  Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf verkürzte Lehrzeit haben, Anspruch auf eine für alle drei Lehrjahre gleichbleibende Lehrlingsentschädigung in der Höhe von .... € 1.082.00

F) *) Schmutzzulage für Mitarbeiter der Lohnkategorien A-C: 18 % des Normalstundenlohnes
*)  Geschäftsführerzulage: 40 % auf den Normalstundenlohn
*) Nachtzulage (inkl. allfälliger Überstundenzuschläge): 100 % auf den Normalstundenlohn

G) Nachtarbeitszeit von 18 bis 6 Uhr

Im übrigen gilt für alle Zulagen der  Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe in der Fassung vom 1.1.1988.

Begünstigungsklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne  kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Hiervon einmalig ausgenommen sind Lohnvereinbarungen, mit denen für das Jahr 2021 eine Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Lohns vereinbart wurde, die über die kollektivvertragliche Erhöhung hinausgehen.

Die bis 31.12.2020 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.1.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 1,45 % erhöht. Der monatliche Auszahlungsbetrag wird dabei auf den nächsten vollen Euro aufgerundet, die Berechung selbst erfolgt ohne Rundung.

Acht Monate vor dem 31.12.2021 sind Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Zusatzkollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien aufzunehmen, soferne die Paritätische Kommission einer Fühlungnahme zustimmt.


Wien, am 1.12.2020


Für die Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer

KommR. Christian Leiner

Innungsmeister

Mag. Wolfgang Jaspers

Innungsgeschäftsführer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz

NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundessekretär