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Lohnordnung Stein- und keramische Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer:
gültig ab 1.5.2026

Beilage zum Rahmenkollektivvertrag Arbeiter
Stein- und keramische Industrie Österreich

Änderungen und Lohnordnungen
wirksam ab
1. Mai 2026


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden.

§ 2 Mindestlöhne

a) Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2026 um 3,33 % erhöht. Die ab 1. Mai 2026 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.

§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste

a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2026 um 3,33 % erhöht.

b) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

d) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien-oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.

§ 4 Erhöhung der Zulagen

Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und
-fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2026 um 3,33 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.

§ 5 Begünstigungsklausel

Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.

§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen

§ 3B Zulassung der Arbeitszeiteinteilung "kurze/lange Woche"
Abs 4 1. Satz wird um die Wortfolge "gem. BUAG" ergänzt, sodass er nunmehr lautet:
"Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen Woche wegen des Verbrauchs von Urlaub gem. BUAG oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des Arbeitnehmers oder einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden der langen Woche, die die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden überschreiten, Überstundenbezahlung."

§ 6 Abs 7:
Anhebung der Rufbereitschaftspauschale von EUR 3,30 auf EUR 3,41, sodass der 2. Satz nun lautet:
"Diese Bereitschaftszeiten werden inklusive der Wegzeiten zu den Einsätzen mit EUR 3,41 pro angebrochene Stunde vergütet."

§ 8 Abs 2:
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wird die Kündigungsfrist für das 2. und 3. Monat um eine Woche verlängert, sodass der entsprechende Passus nun lautet:

Kündigungsfristen (gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer):
Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Monat kann das Arbeitsverhältnis täglich zum Arbeitsschluss gelöst werden.

Bei einer längeren Betriebszugehörigkeit kann das Arbeitsverhältnis täglich unter Einhaltung folgender Fristen gelöst werden:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von über 1 Monat bis zu 1 Jahr 2 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr bis 5 Jahren 4 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bis 10 Jahren 5 Wochen
Bei einer länger als 10- jährigen Betriebszugehörigkeit 8 Wochen

§ 15 Abs 2 c:
Der erste Satz wird aufgrund Auslegungsschwierigkeiten redaktionell angepasst und lautet nunmehr:
Die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn auf Basis der betrieblich vereinbartenArbeitszeit) erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes. Die Berechnungsbasis des Urlaubszuschusses ist der effektive Wochenlohn auf Basis der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Ausgenommen von der Berechnungsbasis sind Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen, Nachtarbeits-, Dienstalters- sowie Sozialzulagen. Variable oder unregelmäßig bezogene Entgeltsbestandteile und nicht auf den Stundenlohn bezogene Zuwendungen gehören nicht zur Berechnungsbasis.

§ 7 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2027. Nach dem 1. Februar 2027 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt. Die Basis für die Verhandlungen 2027 soll einvernehmlich die Jahresinflation des vorangegangenen Kalenderjahres bilden, somit der Prozentsatz der durchschnittlichen Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten Jänner 2026 bis Dezember 2026.

Wien, am 15. April 2026

Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich


Mag. Robert Schmid eH

Fachverbandsobmann

DI Dr. Andreas Pfeiler eH

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch eH 

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner eH

Bundesgeschäftsführer


Anhang zum Kollektivvertrag vom 1.5.2026

1. Beton- und -fertigteilindustrie ab 1. Mai 2026

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Expertenab 1. Mai 2026 in Euro
Formentischler, Formenschlosser 19,99
II Facharbeiter ab 1. Mai 2026 in Euro 
Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 19,22
b Facharbeiter z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 18,28
c Facharbeiter angelernt; Angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr 19,07
III Qualifizierte Arbeiterab 1. Mai 2026 in Euro
a Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 18,10
b Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 17,82
c Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 17,71
d Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) 17,60
e Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können), Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten) 17,51
IV Produktionsarbeiter ab 1. Mai 2026 in Euro
Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte 16,69
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten ab 1. Mai 2026 in Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 7,31
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 10,97
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 14,62
Lehrlinge im 4. Lehrjahr (90 %) 16,45
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.

Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und -fertigteilindustrie

Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert:

Rohrzulage pro 100 Stückab 1. Mai 2026 in Euro
100 - 150 mm9,84
200 - 300 mm14,37
350 mm15,91
400 mm18,99
450 - 500 mm25,23
600 mm33,13
700 mm41,02
800 mm47,28
900 mm53,55
1000 mm58,32
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg)66,77

Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.


2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke ab 1. Mai 2026

(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.) 

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Selbständig tätige Sprengbefugte (früher Schussmeister), Mischerdisponenten (Mischmeister) und Laboranten, die die Qualifizierung laut ÖNORM B4710-1 vorweisen (Prüfungszeugnis Betontechnologie 2)
18,28
II FacharbeiterEuro
Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr 18,28
b Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr18,14
c Angelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter18,23
III Qualifizierte ArbeiterEuro
a Maschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen18,23
b Fahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen17,98
c Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen,
Steiermark: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
17,82
d Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer17,71
e Kfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen),
Steiermark: Ritzer und Spalter
17,26
f Sonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen, Andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges)
16,97
g Lehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch16,59
h Motorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter16,51
IV Produktionsarbeiter Euro
a Branchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten16,04
b Berufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme; Reinigungskräfte15,66
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 7,26
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 10,88
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 14,51
Lehrlinge im 4. Lehrjahr (90 %) 16,33
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit
Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3.
Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18.
Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2.
Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter (Partieführer) erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Lohn.


3. Salzburger Marmorindustrie ab 1. Mai 2026

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Steinmetzmonteure, Sprengmeister
19,33
II FacharbeiterEuro
a Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr19,33
b Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr18,68
III Qualifizierte ArbeiterEuro
a Steinbrucharbeiter18,86
b Säger, Fräser, Schleifer18,28
IV ProduktionsarbeiterEuro
Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte16,82
V Lehrlinge und Pflicht-/FerialpraktikantenEuro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 7,47
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 11,21
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 14,94
Lehrlinge im 4. Lehrjahr (90 %) 16,81
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter (Partieführer) erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Lohn.


4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2026

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Schießer (Schussmeister)18,46
II FacharbeiterEuro
Steinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer18,68
b Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie18,28
c Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre)18,14
III Qualifizierte ArbeiterEuro
Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen17,82
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich17,71
c Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer
17,45
d Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer 17,23
e Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen 16,94
IV ProduktionsarbeiterEuro
a Ungelernte Hilfsarbeiter16,08
b Ungelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt; Reinigungskräfte15,92
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 7,26
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 10,88
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 14,51
Lehrlinge im 4. Lehrjahr (90 %) 16,33
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.


5. Waldviertler Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2026

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
––  ––
II FacharbeiterEuro
Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis18,82
b Steinmetze im dritten und vierten Praxisjahr18,46
c Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis18,63
d Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis18,14
III Qualifizierte ArbeiterEuro
a Schleifer über 2 Jahre Praxis17,60
b Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser: über 2 Jahre Praxis, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) 17,28
Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis
17,21
IV ProduktionsarbeiterEuro
a Hilfsarbeiter im Steinbruch16,37
b Hilfsarbeiter am Platz16,08
V Lehrlinge und Pflicht-/FerialpraktikantenEuro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 7,26
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 10,88
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 14,51
Lehrlinge im 4. Lehrjahr (90 %) 16,33
des geltenden Lohnes der Gruppe 2d

Für Lehrverhältnisse, ie nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.


6. Zementindustrie ab 1. Mai 2026

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Stoffprüfer19,38
II FacharbeiterEuro
a Professionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre19,38
b Professionisten im 1. Jahr nach der Auslehre18,28
III Qualifizierte Arbeiter Euro
a Qualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressoren­stationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.)
17,82
b Sonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u.dgl.)17,60
IV Produktionsarbeiter Euro
a Hilfsarbeiter im Steinbruch16,82
b Sonstige Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte16,59
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 7,31
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 10,97
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 14,62
Lehrlinge im 4. Lehrjahr (90 %) 16,45
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 10 % auf ihren kollektivvertraglichen Lohn


7. Ziegel- und -fertigteilindustrie*) ab 1. Mai 2025

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
Maschinisten (geprüft)18,83
II Facharbeiter Euro
a Professionisten mit abgeschlossener Lehre18,83
b Professionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker
18,28
c Kesselwärter (geprüft)18,46
III Qualifizierte Arbeiter Euro
Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen17,82
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 17,71
c Lenker von Fahrzeugen17,09
d Ausfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl. Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient
16,59
e Brenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschlägen)**)16,46
IV ProduktionsarbeiterEuro
Hilfsarbeiter; Wächter; Portiere; Reinigungskräfte15,89
V Lehrlinge und Pflicht-/FerialpraktikantenEuro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %)7,31
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %)10,97
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %)14,62
Lehrlinge im 4. Lehrjahr (90 %)16,45
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. 

*) Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der
Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb.
§ 2 Abs. 2:
"Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im
kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich
der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage
Lohnordnung – Anhang zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und -fertigteilindustrie, um 3 %."

**) 1. a) Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.

b) Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.

c) Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.

2. Die Nachtschichtzulage für Brenner gem. § 4 Ziffer 11 beträgt pro Woche und Brenner
...........................
3. Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15 % über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen.


8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie ab 1. Mai 2026

Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen AG, Werke Wilhelmsburg und Gmunden

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
––  –– 
II Facharbeiter Euro
a  Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, Keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind 17,90
b Keramische Professionisten17,51
c Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten im 1. Gehilfenjahr und
angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten
17,31
III Qualifizierte Arbeiter Euro
Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei
Hochdruckkesseln, Qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer,
Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser,
Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher
16,35
IV Produktionsarbeiter Euro
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter,
Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter; Nachtwächter; Portiere; Reinigungskräfte
15,54
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 6,92
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 10,39
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 13,85
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten
sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem
kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,22 Euro


Technische Keramik Steiermark ab 1. Mai 2026

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Hochqualifizierte Facharbeiter17,90
II FacharbeiterEuro
a Qualifizierte Facharbeiter17,31
b Facharbeiter17,28
III Qualifizierte Arbeiter Euro
Angelernte Arbeiter16,11
IV Produktionsarbeiter Euro
a Hilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung15,48
b Alle anderen Hilfsarbeiter15,43
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 6,91
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 10,37
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 13,82
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten. 0,22 Euro


Technische Keramik Tirol ab 1. Mai 2026

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung16,82
II Facharbeiter Euro
a Werkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser16,56
b Vorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr16,41
c Vorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr16,26
III Qualifizierte Arbeiter Euro
a Hochqualifizierte angelernte Keramiker15,89
b Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer15,41
Sonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer14,51
IV Produktionsarbeiter Euro
a Hilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung14,39
b Alle übrigen Hilfsarbeiter14,25
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 6,50
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 9,76
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 13,01
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren Stundenlohn

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,22 Euro


Zierkeramische Industrie Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien ab 1. Mai 2026

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung15,35
II Facharbeiter Euro
a Werkstubenarbeiter, welche nicht nur Kachelzeug, sondern auch Gesims und Sockel jeder Art und Größe formen können, sowie Überschläger, sofern sie nicht auch Stil- und Rundöfen überschlagen, gelernte Facharbeiter, z.B. Professionisten, Freidreher, Oberdreher, Spezialretouchierer, hochqualifizierte Maler und Gipser
14,94
b Facharbeiter nach dem 1. Jahr der Verwendung als Geselle, wenn sie nicht schon den Leistungen der Gruppe 2a entsprechen.
14,65
c Facharbeiter im 1. Jahr der Verwendung als Geselle14,31
qualifizierte Keramikmaler12,99
III Qualifizierte ArbeiterEuro
a Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren und einlegen, sowie angelernte Fachkräfte, Kachelpresser, Blätterschneider nach Erlangung entsprechender Leistungsfähigkeit sowie Gipsgießer, Sortierer und Packer13,65
b Angelernte Fachkräfte bei qualitativer Leistung, spätestens nach dem 2. Verwend12,99
c Keramikmaler, Glasierer, Retouchierer, Former, Dreher, Garnierer, Spritzer, Gießer12,93
IV Produktionsarbeiter Euro
a Hilfsarbeiter in der Glasur, Masse- und Tonaufbereit13,08
b Alle übrigen Hilfsarbeiter, Keramische Hilfskräfte in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (Anlernzeit)
12,93
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr (40 %) 5,17
Lehrlinge im 2. Lehrjahr (60 %) 7,76
Lehrlinge im 3. Lehrjahr (80 %) 10,34
des jeweiligen Lohnes der Gruppe 4b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren Stundenlohn.


9. Schleifmittelindustrie ab 1. Mai 2026

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Spezialfacharbeiter, Spezialisten18,28
II Facharbeiter Euro
a Qualifizierte Facharbeiter17,71
Facharbeiter17,28
III Qualifizierte Arbeiter Euro
Qualifizierte Arbeiter16,11
IV Produktionsarbeiter Euro
a Produktionsarbeiter bei qualitativer Leistung15,48
Produktionsarbeiter14,13
c Hilfskräfte13,63
V Lehrlinge und Pflicht-/FerialpraktikantenEuro
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Ferialpraktikanten gebührt ein Monatslohn in der Höhe von 64% der Gruppe 2b.

10. Lohnordnungen für die Firmen

1. ACTIVE - FCF Feuerfestes Material Produktions- und Handels GmbH, 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße 2

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEuro
–– ––
II FacharbeiterEuro 
Professionisten: Schlosser, Tischler etc.19,09
III Qualifizierte ArbeiterEuro 
Schamotteformer16,94
IV ProduktionsarbeiterEuro 
Hilfsarbeiter, Ofenheizer15,89
V Lehrlinge und Pflicht-/FerialpraktikantenEuro 
––––

2. TERRANOVA Weber & Broutin GmbH, 1230 Wien, Gleichentheilgasse

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Fassader19,89
II Facharbeiter Euro
a Schlosser19,05
b Elektriker18,63
III Qualifizierte Arbeiter Euro
–– ––
IV Produktionsarbeiter Euro
Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte16,59
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
–– ––
Vorarbeiter Euro
erhalten18,86

Trockenofenprämie (Aufteilung lt. Betriebsvereinbarung vom 22. April 1958).
Schmutzzulage 10 % vom Normalstundenlohn (Anspruchsberechtigte lt. Betriebsvereinbarung). Der Kreis der Prämienberechtigten und die Art der Aufteilung bleibt wie bisher einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat überlassen.