Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Güterbeförderungsgewerbe, Angestellte, gültig ab 1.1.2024
Vorabinformation zum KV-Abschluss
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine unverbindliche Vorabinformation handelt.
Sämtliche Änderungen treten erst mit beidseitiger Unterschrift und entsprechender Hinterlegung des Kollektivvertrages in Kraft.
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe
Kollektivvertrag für Angestellte
abgeschlossen am 14.11.2024 zwischen dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Verkehr, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1, andererseits, zur Regelung einer Mitarbeiterprämie gem § 124b Z 447 EStG 1988 der im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer.
I. Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1. Räumlich: Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für die dem Fachverband zugehörigen Unternehmungen, welche das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz ausüben.
3. Persönlich: Für alle Angestellten sowie kaufmännischen Lehrlinge bzw. Bürolehrlinge, die bei einem Dienstgeber nach Punkt 2 beschäftigt sind. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer, auf welche das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund schulrechtlicher bzw. studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müssen.
Soweit in diesem Zusatzkollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
III. "Mitarbeiterprämie" für das Jahr 2024 (Mitarbeiterprämie)
1. Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 (idF BGBl. I/200/2023) steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG idF BGBl. I/200/2023) zur Auszahlung bringen.
2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.
3. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden.
4. Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, eine sachliche Differenzierung ist zulässig. Zu einer sachlichen Differenzierung zählen beispielsweise eine degressive Staffelung nach der Höhe des Einkommens (niedrigere Einkommen erhalten eine höhere Prämie), Differenzierung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Ausmaß der NAZ, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses etc.). Diesbezüglich sind weiters die in der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 2024-0.129.987) festgelegten Grundsätze zur sachlichen Differenzierung (Pkt. 1. lit. a, e bis g, Pkt 3. lit. b, d bis g) zu beachten, welche hiermit Bestandteil dieser Vereinbarung wird[1].
5. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
F.d.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
Der Obmann:
Mag. Markus Fischer, BA
Der Geschäftsführer:
Armin Manutscheri LL.M.
F.d.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Verkehr
Barbara Teiber, MA
Vorsitzende
Karl Dürtscher
Bundesgeschäftsführer
Thomas Schäffer
Vorsitzender des Wirtschaftsbereichs
Anita Palkovich
Wirtschaftsbereichssekretärin