Zusatzkollektivvertrag Wiener U-Bahn-Bauten, Arbeiter/innen, Fassung vom 25.2.2008

Gilt für:
Wien

    Zusatz-Kollektivvertrag

            vom 31. August 1970
in der Fassung vom 25. Februar 2008


zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits für die

   Wiener U-Bahn-Bauten

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet des Bundeslandes Wien;

b) fachlich: auf alle Betriebe, die am Bau der Wiener U-Bahn beteiligt sind und deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften;

c) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem unter lit. b) genannten Betrieb beschäftigt sind;

d) sachlich: auf die Baustellen des Wiener U-Bahn-Baues. Vorarbeiten, die zur Erstellung der Gesamtplanung erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Arbeiten für die Projekterstellung, Vermessungsarbeiten, Probebohrungen, Proberammungen, Beweissicherungen, Erhaltungsarbeiten u. dgl. Auch Vorbereitungsarbeiten, wie Straßenbahnumlegungen und Schaffung von Eisenbahnen und Umleitungen, bleiben von der Anwendung dieses Zusatzkollektivvertrages ebenso ausgenommen wie Nebenarbeiten, z. B. der Abbruch und die Neuerrichtung von Häusern, die Verlegung von Kanälen und Erdkabeln, soweit diese Arbeiten nicht von Firmen oder Arbeitsgemeinschaften, die fachlich unter lit. b) fallen, durchgeführt werden.

§ 2 Baustellenzulage

Alle Arbeitnehmer, die auf einer U-Bahn-Baustelle beschäftigt sind, erhalten eine Baustellenzulage in der Höhe von € 1,14 und ab 1. Mai 2009 von € 1,18 je Arbeitsstunde.

§ 3 entfällt.

§ 4 Heimfahrten

1. In Abänderung des § 9 IV Ziffer 6*) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der Fassung vom 23. März 1983 in seiner geltenden Fassung haben alle Arbeitnehmer nach 4 Wochen, im Falle einer Erkrankung nach 2 Wochen, Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zu ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort, sofern beide Orte mindestens 100 km voneinander entfernt sind.

*) Ab 1.5.2004 § 9 III 5 KV Bauindustrie/Baugewerbe.
Die Anmerkungen sind nicht Text des Kollektivvertrags. 

2. Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

3. Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Urlaub durchzuführen.

4. Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.

5. Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste und schnellstmöglichste Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

6. Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

7. Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 3 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.*)

*) Diese Bestimmung lautete: Die Festlegung des Anspruchs auf Trennungsgeld erfolgt nur auf Grund der Vorlage der Lohnsteuerkarte. Jede Änderung des Wohnsitzes ist unverzüglich dem örtlichen Beauftragten des Arbeitgebers bekannt zu geben. Unwahre Angaben oder das Verschweigen von Wohnsitzänderungen verwirken den Anspruch. 
Die Anmerkungen sind nicht Text des Kollektivvertrags.

§ 5 Druckluftarbeiten

In Auslegung des § 8 Ziff. 1 lit a des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gelten Ein- und Ausschleuszeiten als Arbeitszeit.

§ 6 Arbeiten mit Atemschutzgeräten

Für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Erschwerniszulage von 10 Prozent pro Stunde auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Erschwerniszulage schließt Zulagen nach § 6 KV für Bauindustrie und Baugewerbe nicht aus.

§ 7 Fremdarbeiterbeschäftigung

Fremdarbeiter dürfen auf den U-Bahn-Baustellen nur dann verwendet werden, wenn es auf dem Wege des überbezirklichen Ausgleiches mit den an Wien angrenzenden Bezirken nicht mehr möglich ist, österreichische Arbeitskräfte einzustellen.

§ 8 Wirksamkeitsbeginn und Schlussbestimmungen

1. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2008 in Kraft. Es ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 31. August 1970 und seiner bis 15. Mai 2006 erfolgten Abänderungen.

2. Hinsichtlich der Kündigung gelten die Bestimmungen des § 16*) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.

*) Ab 1.4.1981 § 17 KV Bauindustrie/Baugewerbe.
Die Anmerkungen sind nicht Text des Kollektivvertrags. 

3. Soweit in diesem Zusatzkollektivvertrag keine gegen den Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden, gilt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.   


    Fachverband der Bauindustrie

              Bundesinnung Bau

Österreichischer Gewerkschaftsbund
          Gewerkschaft Bau-Holz