Zusatzkollektivvertrag Feuerfest-, Schornstein-(Kamin-)Bau, Arbeiter/innen, gültig seit 1.5.2011

Gilt für:
Österreichweit


Hinweis:
Die Fußnoten sind nicht Teil des Kollektivvertrags, sondern stellen Erläuterungen dar.

Kollektivvertrag

vom 17. Dezember 1964 in der Fassung vom 1. Mai 2011 abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau – Holz, andererseits für feuerungstechnische Betriebe

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich.

b) persönlich: auf jene Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetztes sind, die als Spezialarbeiter einer Lohnkategorie des § 4 dieses Kollektivvertrages angehören und bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind.

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung sind, sowie auf alle ausländischen Betriebe, für deren Arbeitnehmer die österreichische Kollektivvertragsregelung günstiger ist und die auf dem Gebiet der Republik Österreich tätig sind, für die Ausführung feuerungstechnischer Arbeiten.

(2) Als feuerungstechnische Arbeiten gelten:

a) Die Herstellung, Wiederherstellung und Reparatur von industriellen Öfen und Feuerungsanlagen, die Fundierung und die Einmauerung von Dampf- und Abhitzekesseln, Überhitzern, Economisern, sowie von Rauch- und Gaskanälen.

b) Beim Schornsteinbau alle Arbeiten am Fundament, am Sockel und an der Säule, sowie Reparaturarbeiten und Rekonstruktionen an diesen Objekten.

(3) Als feuerungstechnische Arbeiten gelten nicht:

Alle Fundamentarbeiten und Tragekonstruktionen, soweit diese aus Beton hergestellt wurden, alle Arbeiten an Gebäuden, z.B. Bau von Kessel-, Maschinen- und Ofenhäusern, sowie von Maschinenfundamenten usw. Ausgenommen sind weiter diejenigen Bauarbeiten, die in der Regel nicht von Feuerungsmaurern (§ 4) ausgeführt werden.

Anwendung des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie

§ 2. Soferne im Folgenden nicht anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie in der jeweils geltenden Fassung.

Arbeitszeit

§ 3. (1) Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben mit Reparaturarbeiten (Zustellungen in oder an Siemens-Martin-Öfen, Elektroöfen, Roheisenmischern, Tieföfen, Stoßöfen und Konvertern und deren Nebenanlagen, wie Konverterkesseln, LD-Kesseln oder mit Reparaturarbeiten an Schwefelkiesöfen) beschäftigt sind, darf in der Woche 40 Stunden nicht überschreiten. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt, so darf sie an den übrigen Tagen in der Woche acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Nimmt die Beschäftigung mit den in Ziff. 1 genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in oder an obgenannten Öfen, Mischern oder Konvertern mit einem Zuschlag von 5 % zu bewerten, so dass eine Arbeitsstunde mit 63 Minuten in Anschlag zu bringen ist, wobei die Gesamtarbeitszeit 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.

(3) Die Bestimmungen der Ziff. 1 gelten auch bei Reparaturarbeiten (Zustellungen) in Hochöfen am Boden und im Schacht ferner bei Arbeiten in Standrohren, Krümmern, im Schrägrohr, im Staubsack, im S-Rohr, in den Wirblern, in der Heißwindleitung sowie bei Cowpern (Windhitzern), wenn der in Verbindung stehende Hochofen in Betrieb ist, bei kalten Cowpern dann, wenn im Cowper maschinell geschliffen wird.

(4) Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 2 gelten ohne Rücksicht auf die Innentemperatur.

(5) Pausenzeiten sind nach den Bestimmungen des § 97 des Arbeitsverfassungsgesetztes zu regeln, soweit sie nicht schon durch das Arbeitszeitgesetz geregelt sind. 

Lohnkategorien und Stundensätze

§ 4. ab 1.5.2011 in Euro:

a) Feuerungsmaurer 14,68
b) Schornstein-(Kamin-) Maurer 17,08
c) Vorarbeiter bei Feuerfestbauten 17,36
d) Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin-) Bau 18,90

Diese Stundensätze treten zum oben angeführten Zeitpunkt in Kraft. 

Schmutz- und Erschwerniszulagen

§ 5. (1) Für die Zeit der Beschäftigung mit nachstehend angeführten Spezialarbeiten werden den im § 4 angeführten Arbeitnehmern nachfolgende Zulagen bezahlt. Die Bezahlung einer Zulage nach diesem KV schließt einen Anspruch auf Zulagen gemäß § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie aus.

Die Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Kollektivvertragslohn.

1. Ofenbau
a)
Für Spezialarbeiten in Rauch- und Gaskanälen oder Feuerungsanlagen 30 %
Für Spezialarbeiten in bereits benützten Rauch- und Gaskanälen oder Feuerungsanlagen, sofern von diesen Objekten Teile noch vorhanden sind 35 %

b) Bei Reparaturarbeiten an Verbrennungsöfen in Krematorien, Spitälern, Tierverwertungsanlagen, Müll- und Sondermüllanlagen, sowie bei Zubauten in Betrieb befindlicher Anlagen dieser Art je voll gearbeitete Arbeitsstunde 45 %

c) Für Reparaturen (Zustellungen) in oder an Siemens-Martin-Öfen, Elektroöfen, Roheisenmischern, Tieföfen, Stoßöfen und Konvertern, Hochöfen, LD-Kesseln, Schwefelkiesöfen und in Cowpern 6 %

d) Bei Reparaturarbeiten an Öfen in Hüttenwerken auf den Stundenlohn € 0,42.

2. Schornstein-(Kamin-)bau
a)
Beim Bau neuer Schornsteine (Kamine), sowie der Zustellung von Futtermauerwerk in neue oder neuwertige Tragekonstruktionen 40 %
Bei Neuzustellung von Futtermauerwerk in bestehenden Tragekonstruktionen, unabhängig von der Art des Gerüstes 60 %

b) für Reparatur- oder Abbrucharbeiten mit Absturzhöhen bis 25 m 40 %
Für darüber hinausgehende Absturzhöhen, sofern sie nicht unter lit. c fallen, unabhängig von der Art des Gerüstes 80 %

c) Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25 m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben, Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen) 40 %

d) Bei Reparatur- oder Abbrucharbeiten unter Verwendung von Kunst- oder Klettergerüsten (freien Gerüsten) 100 %

3. Sonstige Zulagen
a)
Für Arbeiten an stationären Trockensteinschneid- und Steinschleifmaschinen 10 %

b) Bei Spritzarbeiten in Feuerungsanlagen den unmittelbar im Spritzbereich Beschäftigten (z.B. Düsenführer) 15 %

c) Bei allen Säurearbeiten 6 %

(2) Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen gebührt nur die jeweils höchste Zulage allein. Dies gilt jedoch nicht für die unter Abs. 1 Ziff. 1 lit. c und d, sowie Abs. 1 Ziff. 3 lit. a und b angeführten Zulagen.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 lit. b und § 5 Abs. 1 haben angelernte Hilfsarbeiter Anspruch auf die Zulagen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und c. Anspruchsgrundlage ist hiebei der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn.

Aussetzzeiten

§ 6. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 lit. d wird den Arbeitnehmern an Arbeitstagen, an welchen wegen Wind und Regen mit der Arbeit ausgesetzt werden muss – wenn keine andere Beschäftigung für sie vorhanden ist – die ausgefallene Arbeitszeit zum normalen Stundenlohn ihrer Kategorie ohne Zulagen und Aufzahlung vergütet.

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Anstelle der Bestimmungen des § 9 Abschn. I und IV*) des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie treten folgende Bestimmungen:

a) Arbeitnehmer erhalten für die einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz mit einem Verkehrsmittel zum billigsten Tarif eine Vergütung in Höhe dieser Fahrtkosten.

b) Arbeitnehmer, die mehr als 10 km notwendiger Wegstrecke von ihrer Arbeitstätte entfernt wohnen, erhalten eine Fahrtkostenvergütung in der Höhe von 1 Stundenlohn ihrer Kategorie je Arbeitstag.

c) Kehrt der Arbeitnehmer wegen Krankheit von seinem Arbeitsplatz an seinen ständigen Wohnort zurück, erhält er die Fahrtkosten vom Arbeitsort zum Wohnort und zurück mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum billigsten Tarif.
Darüber hinaus gebührt dem Arbeitnehmer eine Fahrzeitvergütung für die erforderlichen Reisestunden. Die Krankheit ist dem Arbeitgeber durch Bescheinigung der Krankenkasse nachzuweisen.

(2) Für den Bereich des Landes Wien gelten folgende Bestimmungen: Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeitstätte sich innerhalb der Gemeindebezirke I bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrzeitvergütung im Ausmaß von 2,1 Fahrstunden täglich unter der Voraussetzung, dass sie auf einer Baustelle beschäftigt sind, die nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit angenommen werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Arbeitstätte auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind.
Die Kosten der täglichen Hin- und Rückfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel werden zum billigsten Verkehrsmittel werden zum billigsten Tarif vergütet.

*) Durch Kollektivvertrag vom 1.5.2004: § 9 Abschn. III und IV

Trennungsgeld

§ 8. Arbeitnehmer gemäß § 4, die die Voraussetzungen des § 9 Abschn. II Ziff. 1*) Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erfüllen, erhalten ein Trennungsgeld in der Höhe von € 27,62 je Kalendertag.
Dieses Trennungsgeld erhöht sich auf € 31,25 je Kalendertag bei Arbeiten in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, weiters in den übrigen Bundesländern in jenen Kurorten, die im Kurorteverzeichnis angeführt sind. 

*) Der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen) vom 20.4.2004 findet gemäß Artikel 2 auf den KV Feuerfest- und Schornstein-(Kaminbau) keine Anwendung. Die frühere (auf diesen Kollektivvertrag weiterhin anzuwendende) Bestimmung des § 9 Abschn. II Z 1 lautet:
1. Arbeitnehmer, die so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, daß ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, erhalten ein Trennungsgeld, sofern sie nicht unentschuldigt von der Arbeit fernbleiben. 

Übernachtungsgeld

§ 9. Anstelle des § 9 Abschn. III Ziff. 2 des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie tritt folgende Bestimmung:

Das Übernachtungsgeld beträgt je Kalendertag € 9,81.*)

*) Die (frühere, aber auf diesen Kollektivvertrag weiterhin anzuwendende) Bestimmung des § 9 Abschn. II Z 1 lautet:
1. Alle Arbeitnehmer, deren ständiger Wohnort (Familienwohnsitz) von der Arbeitsstelle so weit entfernt ist, daß ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, haben Anspruch auf freie Unterkunft bzw. auf Übernachtungsgeld. Dem Bezieher von Trennungsgeld und Übernachtungsgeld steht nur dann gleichzeitig ein Anspruch auf Wegegeld zu, wenn für ihn keine Übernachtungsmöglichkeit innerhalb 5 km von der Arbeitsstelle besteht.

Reisezeitvergütung

§ 10. Für Reisen außerhalb Wiens werden dem Arbeitnehmer die Reisestunden vom Abfahrtsort des Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle und zurück mit dem Stundenlohn seiner Kategorie bezahlt. Die Bezahlung eines Zehrgeldes entfällt.

Heimfahrten

§ 11. Anstelle des § 9 Abschn. IV Ziff. 6*) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe tritt folgende Bestimmung:
Ist ein Arbeitnehmer vier Wochen hindurch außerhalb seines Wohnsitzes beschäftigt, so hat er, sofern er nicht innerhalb dieses Zeitraumes eine Vergütung für eine Heimfahrt erhalten hat, Anspruch auf eine Heimfahrt zu seinem Wohnsitz, auf die Fahrgeldvergütung für die Hin- und Rückfahrt sowie auf das ihm zustehende Trennungsgeld für höchstens drei Tage.
Die Wartezeit erhöht sich für ledige Arbeitnehmer auf 4 Wochen, wenn die Entfernung der Arbeitsstätte vom Wohnsitz 150 km überschreitet. Die Heimfahrt ist am Wochenende anzutreten.

*) Wortgleich mit § 9 Abschn. III Z 5 in der Fassung des KV für Bauindustrie und Baugewerbe vom 8.4.2005.

Kilometergeld

§ 12. (1) Anspruchsgrundlage:

  1. Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung eines Kilometergeldes für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW ausdrücklich genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Reise, tunlichst schriftlich, erteil wird.
  2. Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht gegen den Arbeitgeber aus einer Benützung des PKW im Sinne der Ziff. 1 nur mehr Anspruch auf Vergütung der nachgewiesenen Auslagen für die notwendige Benützung von Mautstraßen.
  3. Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,34 je gefahrene Kilometer und erhöht sich um € 0,04 je gefahrenem Kilometer für jeden mitfahrenden Arbeitnehmer. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrvereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
  4. Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne der Ziff. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des PKW abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des PKW durch den Arbeitnehmer entstehen.
  5. Der Bezug von Kilometergeld schließt andere, dem Arbeitnehmer gebührende Aufwandsentschädigungen nach dem Kollektivvertrag für feuerungstechnische Baubetriebe nicht aus.

(2) Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder:
Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (z.B. Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne der Ziff. 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres zur Abrechnung zu übergeben ist. Das Fahrtenbuch ist dem Arbeitnehmer unentgeltlich beizustellen.

(3) Begünstigungsklausel:
Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

Hilfsarbeiter

§ 13. (1) Die Bestimmungen des § 3 dieses Kollektivvertrages gelten unter den dort angeführten Voraussetzungen auch für Hilfsarbeiter.

(2) Hilfsarbeiter erhalten bei Schornstein-(Kamin)-arbeiten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von 10 % auf den jeweiligen für die Baustelle geltenden Kollektivvertragslohn für Hilfsarbeiter (Hochbau).
Für die Ermittlung des für die Baustelle geltenden kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohnes finden die Bestimmungen des § 5 Abschn. I Ziff. 1 des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie Anwendung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 finden lediglich auf betriebsentsandte Hilfsarbeiter Anwendung. Wer betriebsentsandt ist, bestimmt § 9 Abschn. II Ziff. 2 lit. d und e des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie.*)

*) In der Fassung vor dem 1.5.2004; § 9 Abschn. II Ziff. 2 lit. d und e lauteten:
d) Unter den in Ziffer 1 angeführten Voraussetzungen sind betriebsentsandte Arbeitnehmer solche,
aa) die vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb ihres Wohnortes oder außerhalb des Dienstortes, an dem sie aufgenommen wurden, entsandt werden, sofern sie nicht eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurden,
bb) die überstellt werden von einer Partnerfirma einer Arbeitsgemeinschaft an diese Arbeitsgemeinschaft, von einer Arbeitsgemeinschaft an eine Partnerfirma oder von einer Arbeitsgemeinschaft an eine andere Arbeitsgemeinschaft.
e) Gleichgestellte Arbeitnehmer sind verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer, wenn sie mit eigenen Kindern, Zieh- und Pflegekindern, die von ihnen erhalten werden, im gemeinsamen Haushalt leben.

Poliere

§ 14. Poliere dürfen nicht schlechter gestellt werden als die im § 4 dieses Kollektivvertrages angeführten Vorarbeiter.

Arbeitskleidung

§ 15. Allen Arbeitnehmer sind kostenlos eine Arbeitskleidung und ein Paar Schuhe pro Jahr zur Verfügung zu stellen.
Bei Säurearbeiten und Arbeiten mit chemischen Baustoffen werden Säureanzüge mit Schutzmasken zur Verfügung gestellt.

Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt bezüglich der Stundenlohnsätze mit den in § 4 angegebnen Zeitpunkten in Kraft und gilt bis zum 30. April 2006. Bezüglich der Rahmenbestimmungen tritt er mit 1. Mai 1994 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Er ist eine Wiederverlautbahrung des Vertrages vom 17. Dezember 1964 und seiner bis 30. April 1994 erfolgten Änderungen.
Er kann von beiden vertragsschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum 30. April jeden Jahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung der Lohnsätze gemäß § 3 kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen.

(3) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages zu führen.

(4) Für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages haben im § 12 Ziff. 5 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Worte "vom Arbeitgeber" zwischen den Worten "… Betriebszugehörigkeit" und "durch Kündigung" zu entfallen.

(5) Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt.


Wien, am 1. Mai 2011


Hinweis:
Die Fußnoten sind nicht Teil des Kollektivvertrags, sondern stellen Erläuterungen dar.