Zusatzkollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe, Arbeiter:innen und Angestellte , gültig ab 1.1.2024

Gilt für:
Österreichweit

I. Geltungsbereich

Zusatzkollektivvertrag zu den Kollektivverträgen für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe, abgeschlossen zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband Hotellerie, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 andererseits.

II. Mitarbeiter:innenprämie

  1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a) EStG (BGBl I Nr. 200/2023) in Höhe von max. 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen.
  2. In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Arbeitnehmer:innen sind über den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung nachweislich zu informieren.
  3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a) letzter Satz EStG für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden.
  4. Dabei sind folgende Kriterien einzuhalten:
    1. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen haben zumindest Anspruch auf eine Mitarbeiter:innenprämie in aliquoter Höhe im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.
    2. Gesetzwidrige oder unsachliche Differenzierungen sind unzulässig. Bezüglich der sachlichen Differenzierung sind die Richtlinien des BMF heranzuziehen.
    3. Die Arbeitnehmer:innen sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen durch die Arbeitgeber:in spätestens mit der Auszahlung zu informieren.
  5. Die Vereinbarung gemäß Punkt 2 oder Punkt 3 kann längstens bis 31.12.2024 gelten und hat alle Mitarbeiter:innen zu umfassen, die im Geltungszeitraum der Vereinbarung beschäftigt werden. Eine Vereinbarung kann innerhalb des Kalenderjahres der nächsten folgen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ende der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung, ist die Mitarbeiter:innenprämie entsprechend zu aliquotieren, bei späterem Beginn des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung kann die Mitarbeiter:innenprämie ebenfalls aliquotiert werden.
  6. Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer schuldhaften Entlassung bzw. eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.
  7. Arbeitnehmer:innen, welche durch eine Mitarbeiter:innenprämie nachweislich eine andere, in Summe günstigere Leistung (wie z.B. Stipendien, Beihilfen, etc.) verlieren würden, können auf die Mitarbeiter:innenprämie durch schriftliche Erklärung verzichten. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser unverzüglich von derartigen Erklärungen von dem/der Arbeitgeber:in zu informieren.
  8. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen. 
  9. Diese Vereinbarung stellt einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages für Arbeiter:innen im Hotel- und Gastgewerbe und des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe dar. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 01. Jänner 2024 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2024.

 

Wien, am 27. Februar 2024

 

FACHVERBAND GASTRONOMIE

Mario Pulker, Senator h.c.     

Obmann  

Dr. Thomas Wolf

Geschäftsführer

FACHVERBAND HOTELLERIE

KommR Johann Spreitzhofer

Obmann

Mag.a Maria Schreiner

Geschäftsführerin

GEWERKSCHAFT GPA

Barbara Teiber, MA  

Vorsitzende

 Karl Dürtscher

Bundesgeschäftsführer

GPA – Wirtschaftsbereich 14, GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT

Manfred Schönbauer  

BA Vorsitzender

Mag. Andreas Laaber

Wirtschaftsbereichssekretär

Für die GEWERKSCHAFT vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Roman Hebenstreit  

Vorsitzender

Mag.a Anna Daimler, BA

Generalsekretärin

Berend Tusch

Fachbereichsvorsitzender

Kathrin Schranz, MSc.

Fachbereichssekretärin