Zusatzkollektivvertrag Immobilienverwalter Gehaltserhöhung, Angestellte, gültig ab 1.1.2020
- Gültigkeit:
- 1.1.2020 - 31.12.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag zur Erhöhung der IST-Gehälter 2020
§ 1 Vertragschließende
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Berufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder angehören und die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale[1] zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.7.2019 überschreiten:
- 5 Millionen Euro Bilanzsumme,
- 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 ArbeitnehmerInnen beschäftigt.
Für Betriebe, die Teil eines Konzerns sind, sind die Werte der Konzernbilanz heranzuziehen. Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.[2]
c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden ArbeitnehmerInnen.
[1] Definition der Merkmale entsprechend der Größenklassen gemäß § 221 UGB (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften und § 221 UGB (3) Große Kapitalgesellschaften.
[2] § 221 (6) UGB.
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a) für alle ArbeitnehmerInnen, mit denen eine ganz oder teilweise provisionsabhängige Entlohnung vereinbart wurde und die als Immobilienmakler angestellt wurden.
b) Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.
§ 3 Aufrechterhaltung der Überzahlung
(1) Erfüllt ein Betrieb die Kriterien gemäß § 2 Abs. 1 lit b, aber nicht jene nach § 4 Abs. 1 hat eine Aufrechterhaltung der Überzahlung stattzufinden.
(2) Die am 31. Dezember 2019 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 2020 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgrundgehältern aufrechtzuerhalten. Bei Provisionsvertretern ist das vereinbarte Fixum als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (siehe dazu auch § 5 Abs. 1).
§ 4 Erhöhung der IST-Gehälter
(1) Überschreitet ein Betrieb - für Betriebe, die Teil eines Konzerns sind, sind die Werte der Konzernbilanz heranzuziehen - zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.7.2019 mindestens zwei der drei Merkmale[3],
- 20 Millionen Euro Bilanzsumme,
- 40 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- im Jahresdurchschnitt 250 ArbeitnehmerInnen beschäftigt,
ist das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der ArbeitnehmerInnen – bei Provisionsvertretern ein vereinbartes Fixum (siehe dazu auch § 5 Abs. 1) – mit 1. Jänner 2020 in folgendem Ausmaß zu erhöhen:
ArbeitnehmerInnen in VG I um 3,0 %, in VG II um 2,4 %, in VG III um 2,4 %, in VG IV 2,3 % und VG V 2,3 % (abhängig von der kollektivvertraglichen Einstufung)
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Dezembergehalt 2019.
Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.[4]
[3] Große Kapitalgesellschaften gemäß § 221 Abs. 3 UGB.
[4] § 221 (6) UGB.
§ 5 Allgemeine Grundsätze
(1) Liegt bei Provisionsvertretern – die nicht vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags gem. § 2 (2) lit. a ausgenommen sind – das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es mit 1. Jänner 2020 im aliquoten Ausmaß der Erhöhung des Mindestgrundgehaltes anzuheben.
(2) Nach Durchführung der Erhöhung im Sinne von § 3 oder § 4 darf das ab 1. Jänner 2020 geltende Mindestgrundgehalt nicht unterschritten werden. Würde das IST-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt liegen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt.
(3) Überstundenpauschalien sind um dieselbe Berechnungsweise zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt nach den Vorschriften dieses Kollektivvertrags effektiv erhöht.
(4) Die Erhöhung gemäß § 3 oder § 4 bezieht sich nur auf das Monatsgehalt (Fixum). Andere Entgeltbestandteile, wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.
§ 6 Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2020 befristet.