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Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung

Statuten ARGE Film & Kino

Arbeitsgemeinschaft gem. § 16 Wirtschaftskammergesetz „Film und Kino“

Lesedauer: 16 Minuten

Stand: 01.01.2026

Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und der Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe kommen in Erweiterung der bestehenden Arbeitsgemeinschaft „Geschäftsstelle der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder“ überein, die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft „Geschäftsstelle der Gemeinsamen Filmbewertungskommission“ auf die Administration des Investabzugabkommens auszuweiten. 

Die nunmehr Arbeitsgemeinschaft „Film und Kino“ genannte ARGE (im Folgenden AFK genannt) übernimmt damit in einer gemeinsamen Organisationsform die seit Jahrzehnten erfolgreich bestehende Administration des Investabzugsabkommens (vormals: Investschillingabkommens) in einer den Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes und entsprechenden Form und berücksichtigt die Notwendigkeiten der gemeinsamen Führung und Entscheidung in Fragen der Prädikatisierung und des Investabzugs.

I. Name

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Film und Kino“ (im Folgenden: AFK)

II. Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz beim Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

III. Zweck

  1. Die Arbeitsgemeinschaft dient der organisatorischen Durchführung der Begutachtung und Bewertung von Filmen auf Ihren kulturellen Wert (sogenannte „Prädikatisierung“) und führt die Geschäftsstelle der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder gem. deren Richtlinie (Anhang I).
    Diese Filmbewertungskommission der Länder ist eine Einrichtung der österreichischen Bundesländer und führt in deren Auftrag Bewertungen von Filmen, die in Österreich zur Kinoaufführung gelangen sollen, durch. Grundlage der Tätigkeit ist die von den österreichischen Bundesländern gem. Art. 15 a BVG geschlossene Vereinbarung vom 16. Juni 1978 über die Begutachtung von Filmen auf ihren kulturellen Wert.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft dient weiters der organisatorischen Durchführung der Jugendfreigabe von Filmen und übernimmt diese Aufgabe für alle Bundesländer österreichweit (sogenannte „Jugendmedienkommission“).
  3. Die AFK verwaltet das zwischen dem Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und dem Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe vereinbarte Investabzugsabkommen (IAA) sowie die Mittel daraus (siehe Anhang II). Die AFK unterstützt die Ausgestaltung von Kinos zur Erreichung eines dem heutigen Standard entsprechenden Niveaus im Hinblick auf äußeres Erscheinungsbild, technische Perfektion sowie Ausstattung von Saal und Publikumsräumen.
  4. Die AFK fördert gemeinsame Belange von Filmverleih- und Kinounternehmen soweit die Hauptversammlung die AFK mit der Interessenvertretung in diesen Belangen beauftragt.

IV. Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder sind die Trägerverbände:

  1. Fachverband der Film- und Musikwirtschaft
  2. Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

2. Außerordentliche Mitglieder:

  1. Die Mitgliedschaft von Personen oder Unternehmen aus dem Bereich des Filmverleihs und der Kinos bedarf eines schriftlichen Ansuchens und der Zustimmung durch die Hauptversammlung.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung.

3. Fördernde Mitglieder:

Mitgliedschaften anderer Personen, Organisationen sowie Unternehmen bedürfen eines schriftlichen Ansuchens und die Zustimmung durch die Hauptversammlung. Voraussetzung ist die Bereitschaft, Ziele der AFK durch substanzielle finanzielle Beiträge zu unterstützen.

V. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Erreichung der Ziele der AFK zu fördern und gemeinschaftlich an der Weiterentwicklung der von der AFK verwaltenden Agenden  gemäß Zi.III konstruktiv mitzuwirken.

VI. Organe

  1. Hauptversammlung
  2. Geschäftsführer:innen

VII. Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. dem Obmann/der Obfrau und drei ordentlichen Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied der Berufsgruppe Filmverleih und -vertrieb im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft) sowie
    2. dem Obmann/der Obfrau und drei ordentlichen Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe,
    3. allfälligen fördernden Mitgliedern
    4. sowie den Geschäftsführer:innen beider Trägerverbände
  2. Der Hauptversammlung obliegt die Beschlussfassung in Fragen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere
    1. die Erstellung von Richtlinien für Prädikatisierung und Investabzug
    2. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer:innen
    3. die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
    4. die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über die finanzielle Gebarung
    5. die Entscheidung über die Verwendung von überschüssigen Mitteln aus dem IAA
  3. Die Hauptversammlung ist mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten durch die Geschäftsführung einzuberufen. Über Anträge eines Mitgliedes ist die Hauptversammlung jedenfalls in angemessener Frist einzuberufen. Die Einladung zur Hauptversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden.
  4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder der Hauptversammlung anwesend ist und die Einladung gem. Artikel VII. Pkt. 3, 2. Satz ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, wobei zumindest jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied eines der beiden Trägerverbände anwesend sein muss. Beschlüsse über die Verwendung der Mittel gemäß Art. XI Punkt 2 und 4 haben einstimmig zu erfolgen. Nach Ablauf von 30 Minuten kann die Sitzung unabhängig von der gem. Zi. 4 1. Satz vorgesehenen Mindestanwesenheit durchgeführt werden, wenn zumindest ein/e stimmberechtigte/r Vertreter:in des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft und des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe anwesend ist.
  5. eine Stimmrechtsübertragung ist möglich.
  6. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder bzw. deren Vertreter:innen. Stimmberechtigt sind weiters die Geschäftsführer:innen der Trägerverbände. Fördernde Mitglieder können an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
  7. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt alternierend jeweils dem Obmann/der Obfrau eines der beiden Trägerverbände.
  8. Umlaufbeschlüsse sind unter der Voraussetzung zulässig, dass alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgegeben haben. Der schriftlichen Äußerung ist eine Äußerung via Fax oder E-Mail gleich zu halten.

VIII. Geschäftsführer:in

  1. Die Geschäfte der ARGE Film und Kino werden alternierend jeweils vom/von der Geschäftsführer:in des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft oder des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe oder von beiden gemeinsam geführt.
  2. Der Geschäftsführung obliegt die gemeinsame Besorgung aller laufenden Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung sowie die Berichterstattung über die finanzielle Gebarung.
    1. Die Geschäftsführung vertritt die ARGE Film und Kino nach außen.
  3. Die Geschäftsführung kann sich für die technisch-administrative Durchführung, insbesondere für damit verbundene Begutachtungen und Revisionstätigkeiten, nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung Dritter bedienen.

IX. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz bei den Fachverbänden der Film- und Musikwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und beim Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, in der Wirtschaftskammer Österreich.

X. Finanzen

  1. Die AFK hat nach Maßgabe ihrer Finanzierungserfordernisse dafür Sorge zu tragen, dass den Trägerverbänden keine zusätzlichen Kosten durch Nachschlussverpflichtungen entstehen.
  2. Insoweit aufgrund besonderer Verhältnisse oder Sonderprojekte Kosten entstehen, kann die Hauptversammlung Mitgliedsbeiträge oder aktionsbezogene Zuschüsse der Mitglieder beschließen.
  3. Die Geschäftsstellen der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder sowie der Jugendmedienkommission finanzieren sich grundsätzlich durch die von den einreichenden Verleihunternehmen zu zahlenden Beträge.
  4. Die beiden Trägerverbände verpflichten sich, einen allfälligen Jahresverlust der ARGE Film und Kino mit einer Liquiditätseinlage anteilig abzudecken, sodass ein ausgeglichener Rechnungsabschluss gewährleistet werden kann. 

XI. Verwendung der Mittel aus dem Investabzugsabkommen

Die von der Arbeitsgemeinschaft verwaltenden Mittel gem. dem IAA sind für folgende Zwecke zu verwenden:

  1. Vorrangig zur Vornahme von Investitionen in die Kinowirtschaft zur Qualitätserhaltung und Verbesserung
  2. Zur Administration der AFK und der beauftragten Stellen gem. Artikel VIII Pkt. 3
  3. Soweit über Beschluss der Hauptversammlung eine Zweckwidmung von Mitteln im Sinne des Artikel XII. Pkt. 3 stattfindet, kann vorgesehen werden, dass diese Mittel bei Nichtverwendung für den Widmungszweck anteilig rückerstattet werden.

XII. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt:
    Der Austritt ist jeweils mit Jahresende möglich und ist der Hauptversammlung schriftlich spätestens mit 6-monatiger Frist vor dem Austritt anzuzeigen.
  2. mit Ausschluss durch Beschluss der Hauptversammlung
  3. bei natürlichen Personen mit dem Tod
  4. bei juristischen Personen oder juristischen Personen des Handelsrechtes mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit

XIII. Auflösung der AFK

Wenn einer oder beide Trägerverbände aus der Arbeitsgemeinschaft austreten, ist diese jedenfalls aufzulösen.

Bei Auflösung ist das vorhandene Vermögen anteilig zwischen dem Fachverband der Film- und Musikwirtschaft / Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften und dem Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe aufzuteilen.

XIV.

Soweit nichts anderes bestimmt, gilt für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft die Geschäftsordnung der Wirtschaftskammer Österreich sinngemäß.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Die Statuten der Arbeitsgemeinschaft AFK treten am 01.01.2026 in Kraft.
  2. Die Trägermitgliedschaft sowie sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder beziehen sich auf den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft / die Berufsgruppe Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften und den Fachverband Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie auf deren allfällige Nachfolgeorganisationen innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation, soweit diese die zum Zeitpunkt der Gründung vertretenen Mitgliedsunternehmen repräsentativ vertreten.

Anhang I: Geschäftsordnung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder (GFBK)

§ 1

(1) Die Geschäftsstelle hat Anträge auf Begutachtung eines in Österreich noch nicht öffentlich aufgeführten Films zu behandeln, wenn der Antragsteller

  1. nachweist, dass der Film aus österreichischer Erzeugung stammt oder unter Beachtung der geltenden Vorschriften eingeführt wurde,
  2. den Film unentgeltlich zur Begutachtung zur Verfügung stellt,
  3. schriftlich erklärt, zur Abgeltung der anfallenden Kosten ein pauschaliertes Entgelt in der Höhe von € 0,28 pro Laufmeter (Basis 35 mm Filmbreite) zu entrichten,
  4. schriftlich erklärt, dass der Film nur in der vorgelegten Fassung öffentlich vorgeführt wird und Änderungen im Titel, Format oder im Verleih der Geschäftsstelle unverzüglich angezeigt werden,
  5. bei fremdsprachigen Filmen ohne deutsche Untertitel eine kurze Inhaltsangabe sowie eine schriftliche Übersetzung des Originaltextes vorlegt,
  6. bei einem bereits begutachteten Film, der in einer geänderten Fassung neuerlich begutachtet werden soll, die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung angibt.

(2) Die Geschäftsstelle ist ferner verpflichtet, Anträge auf nochmalige Begutachtung (Art. 3 Abs. 5 der Vereinbarung) zu behandeln, wenn die Bestimmungen des Abs.1 lit. b und c erfüllt sind. Das für eine nochmalige Begutachtung zu entrichtende Entgelt ist rückzuerstatten, wenn eine höhere Bewertungsstufe erreicht wird als bei der ursprünglichen Begutachtung.

(3) Anträge auf Begutachtung eines Films, der in Österreich bereits öffentlich aufgeführt worden ist, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu behandeln.

§ 2

(1) Die Begutachtungen finden über Einladung der Geschäftsstelle statt.

(2) Ein bereits begutachteter Film, der in einer geänderten Fassung neuerlich begutachtet wird, ist nach Möglichkeit denselben Mitgliedern vorzuführen, die den Film das erste Mal begutachtet haben.

(3) Die einzelnen Teile eines Gesamtfilmwerkes, die getrennt verliehen werden und deshalb gesondert begutachtet werden müssen, sind nach Möglichkeit denselben Mitgliedern vorzuführen.

§ 3

(1) Den Vorsitz bei den Begutachtungen führt auf die Dauer eines Vierteljahres in alphabetischer Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land bestimmte oder für dieses Land allein an der Begutachtung teilnehmende Mitglied.

(2) Ist kein Mitglied jenes Landes erschienen, das gemäß Abs. 1 den Vorsitz zu führen hätte, geht der Vorsitz für die Dauer der Sitzung auf das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied über.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Begutachtungssitzung (Beratung und Abstimmung).

§ 4

(1)Mit dem Prädikat „sehenswert” ist ein Film zu bewerten, der ein Thema so gestaltet, dass eine Hervorhebung gerechtfertigt ist.

(2) Mit dem Prädikat „wertvoll” ist ein Film zu bewerten, der sein Thema schöpferisch gestaltet und es durch seine filmische Form eindringlich darstellt.

(3) Mit dem Prädikat „besonders wertvoll” ist ein Film zu bewerten, der ein für die menschliche Existenz im persönlichen oder gesellschaftlichen Bereich relevantes Thema in seiner filmischen Gesamtheit außergewöhnlich gestaltet, so dass seine Einstufung unter dem Begriff Spitzenfilm gerechtfertigt erscheint.

§ 5

(1) Die Abstimmung erfolgt unter Verwendung eines vorgedruckten Stimmzettels.

(2) Stimmzettel, die nicht ausgefüllt sind (leere Stimmzettel) oder aus denen die Bewertungsstufe nicht eindeutig hervorgeht, sind ungültig und werden nicht gezählt. Über die Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Vorsitzende.

§ 6

(1) Über die Begutachtung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat die Namen der stimmberechtigten Mitglieder und die sie entsendenden Länder sowie das für den einzelnen Film erzielte Begutachtungsergebnis samt Begründung zu enthalten. Der/Die Vorsitzende hat darauf zu achten, dass die in das Protokoll aufzunehmende Begründung, die anlässlich der Beratung von den einzelnen Mitgliedern vorgebrachten wesentlichen Beurteilungsmerkmale widerspiegelt. Die schriftliche Bekanntgabe des mit einer Begründung versehenen Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller und die Länder erfolgt ausschließlich durch die Geschäftsstelle.

(2) Nicht stimmberechtigte Mitglieder können bei der Begutachtung anwesend sein. Der/Die Vorsitzende ist überdies berechtigt, den Begutachtungen Auskunftspersonen und Sachverständigen (Vertreter:in der Filmwirtschaft, Künstler:in, Wissenschaftler:in, Pädagog:in usw.) zuzuziehen. Im Übrigen sind Filmvorführungen und Begutachtungen nicht öffentlich.

§ 7

Die an der Begutachtung teilnehmenden Mitglieder erhalten für jede Begutachtung eine Aufwandentschädigung von € 20 der/die Vorsitzende eine solche von € 25,-.
Sind die bei einer Begutachtung zur Vorführung gelangenden Filme länger als 3.500 m (Basis 35 mm Filmbreite), erhöht sich die Aufwandentschädigung für jeweils weitere angefangene 1.500 m um € 7,-.

Wien, 01.01.2026

Anhang II: Investabzugsabkommen

(im Folgenden IAA)
im Rahmen von Filmaufführungsverträgen mit Kinounternehmen.
abgeschlossen zwischen
dem FV der Film- und Musikwirtschaft /
Berufsgruppe der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften
und
dem FV der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

I. Präambel

  1. Das Investabzugsabkommen dient zur Förderung des Kinobesuchs in Österreich und zur Steigerung der Attraktivität des Mediums Film in den österreichischen Kinos.
    Dadurch sollen vor allem Investitionen in eine dem heutigen Stand der Technik (Digitalisierung) entsprechende technische Ausstattung für Bild- und Tonübertragung, eine hochwertige Ausstattung von Saal- und Publikumsräumen sowie der gesamten Ausgestaltung von Kinos ermöglicht werden.
  2. Das IAA regelt die Verwaltung jener Mittel, die durch den von den Verleihunternehmen gewährten, bedingten Nachlass auf das Filmaufführungsentgelt zu Gunsten der dem IAA beigetretenen Kinos aufgebracht werden.

II. Pflichten der Verleihunternehmen / Nachlass des Filmaufführungsentgeltes

  1. Zur Erreichung dieser Zwecke und Ziele sind die im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft / Berufsgruppe Verband der Filmverleih- und Vertriebsunternehmen vertretenen Verleihunternehmen bereit, in Form des IAA einen Beitrag zur Finanzierung von Investitionen in österreichischen Kinos dadurch zu leisten, dass sie auf Basis dieser Richtlinien einen namhaften Betrag zu Lasten ihrer Forderungen aus den Filmaufführungsentgelten zur Verfügung stellen.
  2. Die Verleihunternehmen gewähren auf Basis der bisherigen Abrechnungsusancen auf ihre Forderungen auf Filmaufführungsentgelte einen bedingten Nachlass derart, dass die teilnehmenden Kinos je Besucher:in € 0,22 vom geschuldeten Filmaufführungsentgelt einbehalten dürfen.
  3. Zur Erreichung bestimmter Zwecke wie Einrichtung eines Digitalisierungsfonds ist auch die Anhebung dieses bedingten Nachlasses möglich.

III. Pflichten der Geschäftsstelle AFK

  1. Die AFK richtet für jedes Kino ein virtuelles Subkonto ein und hat eine bestmögliche Gesamtverzinsung anzustreben.
  2. Jedes Kino verfügt gemeinsam mit der AFK gem. den Richtlinien über die angesparten Beträge.
  3. Eine Zustimmung zur widmungsgemäßen Verwendung der Mittel darf nicht verweigert werden.
  4. Über Kontenbewegungen ihrer Aktivkonten erhalten die Kinos auf Wunsch einen unterjährigen Bankauszug, automatisiert jedenfalls einen quartalsmäßigen Bankauszug.
  5. Für sämtliche zahlungsrelevanten Vorgänge obliegt der Geschäftsstelle AFK das Recht auf jederzeitige Überprüfung, wobei gem. den Statuten der AFK auch Dritte mit der Überprüfung beauftragt werden können.

IV. Pflichten der Kinounternehmen

  1. Die sich aus Art. II/2 ergebenden Beträge sind monatlich bei der Geschäftsstelle der AFK zu erklären und auf ein Subkonto der AFK einzubezahlen.
  2. Die so angesparten Mittel stehen weiter im Miteigentum des Kinos und der Verleiher:innen.
  3. Über die Mittel kann nur gemeinschaftlich verfügt werden, wobei die Verleiher:innen durch die AFK vertreten werden.
  4. Bei Auflösung des Subkontos verpflichten sich die Vertragspartner:innen die angesparten Mittel gegenseitig nicht zu blockieren und die Gegenzeichnung eines bei der Errichtung des Kontos nominierten Dritten für das gemeinsame Konto zu akzeptieren. Für diesen wird eine Berechtigung zur Gegenzeichnung eingerichtet.
  5. Das Kino, welches IAA-Beträge zu verwenden wünscht hat der Geschäftsstelle der AFK die entsprechenden Kostenvoranschläge rechtzeitig zu übermitteln. Wenn dieses den Arbeitsbeginn nachweist (zB durch Auftragsbestätigung) sind bis zu 50 % der vorgesehenen Investitionen im Voraus zu Akontieren, sofern die angesparten Beträge dazu ausreichen. Nach Vorlage und Prüfung der Abschlussrechnungen wird der entsprechende Restbetrag freigegeben.
  6. Bei bereits durchgeführten Investitionen genügt die Vorlage der Originalrechnung samt Zahlungsbeleg. Die zur Anrechnung auf das IAA eingereichten Rechnungen dürfen nicht älter als ein Jahr ab Beendigung des Investitionsvorhabens sein. Endabrechnungen, deren Datum länger als ein Jahr zurück liegen, werden nicht anerkannt.
  7. Das Kino hat Überprüfung gem. Art. III/5 zu gestatten.
  8. Um in den Genuss des Nachlasses des Filmaufführungsentgeltes gemäß Art II Ziff 2 zu gelangen, müssen die teilnehmenden Kinounternehmen täglich ihre filmbezogenen Umsatz- und Besuchermeldungen, über eine Schnittstelle aus dem eingesetzten Kassen- oder Abrechnungssystem an Rentrak/Comscore übertragen. Diese Verpflichtung gilt ab 1.1.2021 für Kinoeinnahmen mit einem Jahresumsatz über € 30.000,-.
  9. Ein Anspruch auf Weitergeltung der durch das IAA in Anspruch genommene Vorteile, insbesondere des bedingten Filmaufführungsentgeltnachlasses über den Zeitpunkt einer vorzeitigen Auflösung eines Einzelvertrages oder der Kündigung des IAA hinaus besteht nicht. In beiden Fällen erlischt der Anspruch.

V. Investitionen

  1. Die Liste der anzuerkennenden Investitionen ist in der Beilage / Anhang III enthalten,
  2. Für laufende Betriebsausgaben wie beispielsweise Heizmaterial und sonstige Betriebsregien aber auch für sonstige Investitionen, die die Voraussetzungen der Präambel / Pkt. 2 nicht erfüllen, besteht kein Anspruch auf Mittel aus dem IAA.
  3. Für Kinoneubauten an Standorten, an denen noch kein Kinobetrieb existierte und deren Baubewilligung mit einem Datum nach dem 31.12.1998 ausgefertigt wurde, gilt:
    1. sämtliche Investitionen, die von der Planung bis zum spielfertigen Kinobetrieb getätigt wurden, sind von der Förderung durch das IAA ausgeschlossen.
    2. Es steht dem Kinounternehmen frei, mit der Eröffnung des Kinos dem IAA beizutreten und gem. der Richtlinien IAA-Beträge für Investitionen anzusparen, die nach Fertigstellung und Inbetriebnahme angefallen sind.

VI. Passivkonten

  1. Kinos, die Investitionen auf das IAA anrechnen wollen, ohne noch über entsprechende Mittel auf dem IAA-Konten zu verfügen, sind Inhaber so genannter Passivkonten.
  2. Die Anrechnung von Investitionen ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Geschäftsführung des AFK bzw. einer Entscheidung durch die Schiedskommission.
  3. Passivkonteninhaber:innen sind auf Antrag von der Einzahlung der Beiträge gem. Art. II/2 so lange befreit, bis die nachgewiesene und bewilligte Investitionssumme erreicht wurde.

VII. Administrationskosten

Zur Finanzierung dieses Modells schreibt die ARGE den Kinobetreiber:innen für die Jahre 2025 bis 2028 jährlich einen Betrag von 24 Euro pro Kinosaal vor.

VIII. Schiedskommission

  1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem IAA ist eine Schiedskommission, bestehend aus je drei Vertreter:innen der Berufsgruppe „Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften“ im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe gemeinsam mit den Geschäftsführern zuständig.
  2. Die Formalerfordernisse der Abstimmung sind analog zur Regelung über die Hauptversammlung der Statuten der AFK durchzuführen.
  3. Es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen.

IX. Kündigung des Einzelvertrages zwischen AFK und Kinounternehmen

  1. Die vorzeitige Auflösung eines Einzelvertrages ist bei Verletzung von Bestimmungen der Richtlinien des IAA nach Mahnung und schriftlicher* Aufforderung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes sowie Setzung einer Nachfrist binnen Monatsfrist möglich.
    * * Der Schriftform ist einem E-Mail gleichzuhalten.
  2. Ebenso kann der Einzelvertrag aufgelöst werden, wenn das Kino
    1.  den laufenden Kinobetrieb gänzlich einstellt,
    2.  keinen kontinuierlichen Kinobetrieb (Ruhetage, Saisonbetrieb, übliche Betriebsurlaube, ortsübliche spielfreie Tage und Renovierungsperioden ausgenommen) aufrechterhält,
    3. bei Kündigung des IAA gem. Art. XII
  3. Tritt die Kündigung eines Einzelvertrages in Kraft und besteht ein Aktivguthaben, so sind 50 % der Anteile des aktiven Subkontos (Art. VII Aktiv-Kinos) dem Kino rück zu überweisen. Die restlichen 50 % der Konten erhält der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft überwiesen. Inhaber:innen von Passivkonten gemäß Artikel VI. haben bei Kündigungen ihres Einzelvertrages keine darüber hinaus gehenden Ansprüche gegenüber der AFK, deren Trägerverbände oder deren allfälligen Nachfolgeorganisationen.
  4. Im Streitfall entscheidet die Schiedskommission.

X. Kündigung des IAA

  1. Das IAA wird zeitlich unbefristet abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, durch einen der beiden Trägerverbände jeweils mit Jahresende aufgekündigt werden.
  2. Die aktiven Guthaben, mit Ausnahme jener von Art. IV sind je zur Hälfte dem Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und dem Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe zu überweisen.
  3. Beide Fachverbände verpflichten sich, die gem. Art. /2 erhaltenen Mittel auch nach Auflösung des IAA im Interesse der Verleihwirtschaft bzw. der österreichischen Kinowirtschaft und zur Förderung einschlägiger Aktivitäten im Sinne der Präambel Art I/II und der Ziele gem. Statut der AFK zu verwenden.
  4. Inhaber:innen von Passivkonten gemäß Artikel VI. haben über die Auflösung des IAA hinaus keine weiteren Ansprüche gegenüber dem IAA, der AFK oder den Trägerverbänden bzw. ihren Nachfolgeorganisationen.

Anhang III: Anrechenbare Investitionen gem. Investabzugsabkommen

(vormals Investschillingabkommen)

Zur Qualitätserhaltung und Qualitätsverbesserung von Kinos

Erstausstattungen, Reparaturen oder Ersatzinvestitionen können dann gefördert werden, wenn sie der Qualitätserhaltung und Qualitätsverbesserung dienen. Laufende Wartungsaufgaben (wie zB die Instandhaltung von Sanitäranlagen, die Einreichung von Rechnungen diverser Batterien/Glühbirnen etc.) werden im Rahmen des Investabzugabkommens ab 1.1.2026 nicht mehr berücksichtigt. Analog zu Kaufverträgen werden nun auch Ratengeschäfte, die denselben wirtschaftlichen Zweck verfolgen, anerkannt. Leasingraten unterliegen daher den anrechenbaren Investitionen.

Jene Investitionen, die für die Digitalisierung aufgewendet wurden bzw. werden, sind in jenem Ausmaß, in dem sie auf dem jeweiligen VPF-Konto geführt werden, beim Investabzugsabkommen nicht mehr absetzbar.

AKUSTIK
zB Dolby und sonstige derzeitige oder neue bereits erprobte Tonanlagen

ANKÜNDIGUNGSTAFELN, SCHAUKÄSTEN

AUSMALEN
Streichen und Tapezieren der Kinoräume und Foyers

BAULICHE VERÄNDERUNGEN IM KINOBEREICH
kein Neubau oder Zukauf

BEHINDERTEN GERECHTE BESTUHLUNG, TONANLAGEN, TREPPEN, EINGÄNGE, AUFZÜGE UND TOILETTEN

BELEUCHTUNG FÜR SAAL ODER KINORÄUME SOWIE REIHENBELEUCHTUNG

BELÜFTUNGS- UND KLIMAANLAGEN

BESTUHLUNG
Kino- und Warteraum, jedoch nicht Buffetbereich

BILDWAND
Erneuerung, Neubeschichtung und Reinigung

BODENBELÄGE
in Kinoräumen, Foyer und Gangbereich

ELEKTROINSTALLATIONEN

FEUERLÖSCHER UND BRANDMELDER

GEBÄUDEFASSADEN
Renovierungen und Erneuerungen im Kinobereich (zB Eingang und Ausgang)

KASSENCOMPUTER UND KARTENDRUCKER
nicht Zentralcomputer

KASSETTENREKORDER, VIDEOREKORDER, MONITORE FÜR TRAILER IM VORRAUM UND PROGRAMMANKÜNDIGUNGEN BZW. INFORMATIONEN FÜR KINOKUNDEN, NICHT JEDOCH FÜR ÜBERWACHUNG

KINO AUSSEN
Programmanzeigen auch mit Lichteffekten

KINOMASCHINEN

OPTIKEN

TÜREN
Tischler- und Schlosserarbeiten

WASSER- UND HEIZUNGSINSTALLATIONEN
Kinoräume, Sanitärräume

WEBSITE-RELAUNCHES
Kinos erhalten einen Freibetrag von € 3.000,- pro Jahr und Standort bzw. € 6.000,- pro Jahr für Betreiber:innen mit mehreren Standorten (mehr als zwei Standorte), vorausgesetzt, sie haben nachweislich einem dem Kino zurechenbaren Internetauftritt einem Relaunch unterzogen. Diesbezüglich sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass laufende Betriebskosten, insbesondere für Websites, nicht als förderfähige Ausgaben betrachtet werden können. Der Fokus liegt vielmehr auf Investitionen und nicht auf operativen Ausgaben. Demzufolge sind Ausgaben für Social Media und allgemeine Administrationskosten für Websites von der Förderung ausgeschlossen.

INVESTITIONEN IN TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR HINTANHALTUNG VON ILLEGALER FILMKOPIE UND DGL. (FILMPIRATERIE)
bauliche oder technische Investitionen zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Vorschreibungen