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Kühlregal mit mehreren Ebenen gefüllt mit in Plastikschalen verpacktem Geflügelfleisch
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Agrarhandel, Landesgremium

Schweiz führt neue Kennzeichnungspflicht für tierische Lebensmittel ein

Seit 1. Juli 2025 müssen vorverpackte tierische Lebensmittel in der Schweiz gekennzeichnet werden, wenn Tiere zuvor schmerzverursachenden Eingriffen ohne Betäubung ausgesetzt waren - auch EU-Importware ist betroffen.

Lesedauer: 1 Minute

12.12.2025

Mit der neuen Schweizer Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) wurde erstmals eine verpflichtende Kennzeichnung eingeführt, die Verbraucher:innen offenlegt, ob Tiere während der Aufzucht schmerzhaften Eingriffen ohne Betäubung unterzogen wurden. Betroffen sind vor allem Rind- und Schweinefleisch, wobei je nach Eingriff detaillierte Vorgaben gelten. Produkte, die unter solche Bedingungen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis: "Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert" gekennzeichnet werden. Die Pflicht gilt ausschließlich für vorverpackte Lebensmittel, bei denen die Verpackung vor der Abgabe nicht verändert werden kann.

Bei Rindfleisch greift die Deklarationspflicht, wenn Tiere betäubungslos enthornt oder kastriert wurden. Im Bereich Schweinefleisch umfasst sie Eingriffe wie das Abklemmen der Zähne, das Schwanzkupieren sowie die Kastration ohne Betäubung. Grundlage hierfür ist Art. 36 in Verbindung mit Anhang II der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Nicht betroffen sind hingegen Lebensmittel, die erst am Verkaufsort oder auf Wunsch der Kundschaft verpackt werden. Für alle Produzenten und Händler gilt eine zweijährige Übergangsfrist, um ihre Prozesse und Kennzeichnungen anzupassen.

Die Regelung betrifft ausdrücklich auch importierte Ware. Obwohl das Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse (THG) grundsätzlich vorsieht, dass in der EU rechtmäßig hergestellte Produkte ohne zusätzliche Anforderungen in die Schweiz eingeführt werden dürfen, tritt diese Ausnahmeregelung erst am 1. Juli 2027 in Kraft. Bis dahin müssen auch Importe aus EU-Mitgliedstaaten die neue Kennzeichnungspflicht erfüllen. Besonders relevant ist dies für Länder, in denen bestimmte nicht betäubte Eingriffe weiterhin zulässig sind.


Betroffenheit österreichischer Ware gemäß zulässiger Eingriffe nach der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II, Nr. 485/2004, idgF.: 


Für österreichische Produzenten ergeben sich daraus unterschiedliche Auswirkungen. Im Rinderbereich sind keine Einschränkungen zu erwarten: Enthornung wie auch Kastration dürfen in Österreich ausschließlich unter Betäubung und unter Gabe von Schmerzmitteln durchgeführt werden. Bei Schweinen zeigt sich jedoch ein komplexeres Bild. Während das Kürzen der Eckzähne ausschließlich durch Schleifen erlaubt ist, kann das Schwanzkupieren bei Ferkeln unter sieben Tagen ohne Betäubung erfolgen. Auch die Kastration ist für sehr junge Ferkel teils ohne vollständige Narkose möglich. Die Landesgremien werden ersucht, betroffene Mitglieder zeitnah zu informieren und auf mögliche Anpassungen hinzuweisen.

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