Süßung von Weinbauerzeugnissen
Die Süßung mit Saccharose ist künftig bei Produkten wie Perlwein nicht gestattet. Bereits produzierte Getränke dürfen abverkauft werden.
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Die Süßung mit Saccharose ist laut EU-Recht (Art. 3 Abs. 5 iVm Anhang I Teil D der VO (EU) 2019/934) bei Produkten nach Anhang VII Teil II der VO (EU) Nr. 1308/2013 generell unzulässig, somit auch im Perlwein- und Schaumweinbereich.
Eine Versanddosage, welche nicht als Süßung gilt, ist nach Anhang II der VO (EU) 2019/934 ausschließlich bei folgenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen zulässig:
- Schaumwein
- Qualitätsschaumwein (Sekt)
- Qualitätsschaumwein g.U. (Sekt Austria g.U.)
Bei folgenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen darf KEINE Versanddosage zugesetzt werden:
- Perlwein
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Es gilt daher im Einklang mit Anhang II, B, Z 4 lit c der VO (EU) Nr. 2019/934, dass die Zugabe einer Versanddosage beim aromatischen Qualitätsschaumwein verboten ist.
Die bisherige Akzeptanz der Süßung (=Versanddosage) bei den zuletzt genannten Produkten ist rechtswidrig und kann daher nicht aufrecht gehalten werden. Durch die obligatorische Angabe der Zutaten, müsste auch bei einem Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure zukünftig der Begriff „Versanddosage“ im Zutatenverzeichnis aufscheinen, wenn die Süßung durch Saccharose im Sinne einer Versanddosage erfolgte. Damit würde eine Verletzung von EU-Bestimmungen nicht nur versteckt, sondern offensichtlich toleriert werden, da die VO (EU) Nr. 2019/934 eben ausschließlich bei den oben angeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen eine Versanddosage zulässt.
Bisher erzeugte Produkte dürfen selbstverständlich abverkauft werden.
Die Süßung des Grundweines von Perlwein / Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure / Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist mit den zulässigen Süßungsmitteln im Einklang mit Anhang I Teil D der VO (EU) 2019/934 weiterhin möglich.
Der Begriff "Versanddosage" darf im Zutatenverzeichnis nur bei Produkten aufscheinen, für die eine solche nach EU-Verordnung vorgesehen ist.
Zu den ausschließlich zugelassenen Süßungsmitteln gem. VO (EU) Nr. 2019/934