Tiertransportzeiten im Tiertransportrecht
Welche Zulassungen, Befähigungsnachweise und Dokumentationspflichten bei Tiertransporten gelten und worauf Unternehmen achten müssen.
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Jeder, der Wirbeltiere in wirtschaftlicher Absicht transportiert unterliegt der VO (EG) Nr.
1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport, sowie dem Tiertransportgesetz 2007, BGBl I Nr. 54/2007, idgF.
Es ist zwischen Kurz- und Langstrecke zu unterscheiden:
Transport Kurzstrecke
Transport von Tieren bis maximal 8 Stunden Dauer (gerechnet ab dem Aufladen des ersten
Tieres).
Voraussetzungen
- betriebsbezogene Zulassung als Transportunternehmer gem. Art.10
- personenbezogener Befähigungsnachweis gem. Art. 17
Ausnahme: Fahrten unter 65 km: hier keine Unternehmenszulassung, sowie „geeignetes“,
aber nicht verpflichtend geschultes Personal, sowie landwirtschaftliche Transporte
Schlachttiere dürfen innerhalb Österreichs maximal 4,5 Stunden transportiert werden, außer es ist geografisch nicht anders möglich bzw. bestehende Verträge stehen dagegen.
Transport Langstrecke
Transport von Tieren über 8 Stunden Dauer (gerechnet ab dem Aufladen des ersten Tieres):
Auflagen über die Vorgaben der Kurzstrecke hinaus:
- betriebsbezogene Zulassung als Transportunternehmer gem. Art. 11
- Zulassung des Transportfahrzeuges für Langstreckentransporte gem. Art.18
Diese Zulassung ist zusätzlich zur verkehrsrechtlichen Zulassung!
- Besondere Ausstattung des Fahrzeuges
- Besondere Anforderungen an Planung und Dokumentation
Tiertransportzeiten anhand eines Flowcharts der Fachstelle für Tierhaltung und Tierschutz
Unternehmenszulassungen
Zuständige Behörde für das Ausstellen von Unternehmenszulassungen ist die
Bezirkshauptmannschaft. Die Unternehmenszulassungen werden befristet auf fünf Jahre
ausgestellt.
Eine Verlängerung um weitere fünf Jahre wird erteilt, wenn der Unternehmer spätestens
drei Monate und längstens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung eine Meldung an die
Behörde macht.
Folgende Nachweise sind zur (Erst)-Ausstellung der Unternehmenszulassungen einzureichen:
- Unternehmenszulassung für Kurzstrecke
- ansässig im EU-Mitgliedsstaat (Nachweis z.B. über Meldezettel, Gewerbeschein)
- Personal (sofern vorhanden; Nachweis z.B. über Sozialversicherungsbestätigung, Befähigungsnachweise)
- Ausrüstung (Nachweis z.B. über LKW mit entsprechender Be-/Entlade-Einrichtung, Zulassungspapiere). Der LKW sollte der BH vorgeführt werden, damit die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung augenscheinlich geprüft werden kann (falls gewünscht).
- Keine Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen (Nachweis z.B. über Strafregisterauszüge für Betriebsleiter:innen und allfälliges Personal)
- Unternehmenszulassung für Langstrecke
- Unterlagen gemäß der Vorgaben zur Kurzstrecke
- Befähigungsnachweise Personal (siehe nachstehend)
- Einzelgenehmigung der Langstreckentransportfahrzeuge nach dieser EU-Verordnung (siehe nachstehend)
- Verfolgungsverfahren zum Kontakt halten mit dem Transport (Nachweis z.B. über GPS, Fahrerhandy, …)
- Notfallplan - Seit 1.1.2009 muss bei allen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zugelassenen Fahrzeugen ein „Navigationssystem“ im Fahrzeug vorhanden sein. Es hat u.a. Informationen über das Öffnen/Schließen der Ladebordwand aufzuzeichnen. Die mit Hilfe dieses Navigationssystems erstellten Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung, zu stellen insbesondere wenn die Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 4 durchgeführt werden.
Unternehmen, die Tiertransporte lediglich organisieren und vermitteln, jedoch nicht selbst durchführen, brauchen keine eigene Zulassung.
Einzelgenehmigung der Langstreckentransportfahrzeuge
Das Transportfahrzeug muss vom jeweiligen Amt der Landesregierung auf Übereinstimmung mit den in der Verordnung genannten Ausrüstungselementen überprüft werden. Entspricht das Fahrzeug, wird eine Genehmigung als Langstrecken-Transportfahrzeug ausgestellt.
Jungtiertransporte (i.Sp. Kälber) dürfen nur mit einem genehmigten Langstreckentransportfahrzeug durchgeführt werden sobald die österreichische Grenze passiert wird, auch wenn eine Kurzstrecke durchgeführt wird.
Befähigungsnachweise für Fahrer:innen und Betreuer:innen von Tiertransporten
Voraussetzungen
- Praxis im Umgang mit Tieren: mind. 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die im Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat oder Glaubhaftmachung mind. einjähriger einschlägigen Erfahrung im Umgang mit Tieren
- Erfolgreicher Abschluss eines Lehrgangs von mind. 8 Stunden (bei Langstrecken zusätzlicher Lehrgang im Ausmaß von mind. 4 Stunden - Personenzertifizierung). Es gibt wenige spezielle Voraussetzungen (z. B. Abschluss Studium der Veterinärmedizin), die den Lehrgang ersetzen.
Ausstellung Befähigungsnachweis
- Die Stellen, die Lehrgänge abhalten, sind auch berechtigt, Befähigungsnachweise auszustellen.
- Der Befähigungsnachweis ist grundsätzlich unbefristet auszustellen.
- Personenzertifikate für Langstrecke sind auf 5 Jahre befristet. Für die Verlängerung ist keine weitere Prüfung erforderlich, aber die regelmäßige Tätigkeit im Tiertransport ist nachzuweisen.
- Für Inhaber:innen von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen (auch für lange Beförderungen) als absolviert.
Lehrgänge
Das WIFI bietet Lehrgänge sowohl für Kurzstrecke als auch für Langstrecke in Form von Modulen an. Für Absolvent:innen von landwirtschaftlichen Fachschulen gelten Nachsichten. Aktuelle Kurse ev. direkt beim jeweiligen Landes-WIFI oder Ihrem Landesgremium erfragen.
Fahrtenbuch für Langstreckentransporte
Für alle Tiertransporte von über acht Stunden ist das fünfseitige Fahrtenbuch zu verwenden. Das Bundesgremium hat das in der EU-Verordnung vorgegebene Formular in ein beschreibbares PDF Dokument umarbeiten lassen. Sie finden das Dokument, auch in englisch und italienisch, sowie weiterführende Handbücher und Checklisten zum Tiertransport unter Tiertransport und Tierschutz im Agrarhandel.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG)Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007) StF: BGBl. I Nr. 54/2007
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte durchführen, Personen, die auf Sammelstellen mit Tieren umgehen, sowie Personen, die Tiertransportkontrollen durchführen (Tiertransport Ausbildungsverordnung, TT-AusbVO) StF: BGBl. II Nr. 92/2008 inkl. Änderung BGBl. II Nr. 451/2012
- Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren StF: BGbl. II Nr. 254/2024
Rechtsvorschriften aufgeführt wurden und diese Information lediglich auszugsweise einzelne Beispiele umfasst. Trotz
sorgfältiger Prüfung aller Inhalte sind Fehler nicht auszuschließen. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Landesgremium der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.