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Verschiedene Objekte zum Thema Kosmetik wie Honig, braune Fläschchen, grünes Pulver, ein kleiner Holzlöffel, ein Handtuch, gelbe Flüssigkeit in einem durchsichtigem Fläschchen sind in einem Kreis auf weißem Hintergrund angeordnet.
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Änderung der EU-Kosmetik-Verordnung zu CMR-Stoffen

Lesedauer: 1 Minute

20.01.2026

Im Amtsblatt der EU vom 13. Jänner 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/78 zur Änderung der EU-Kosmetik-Verordnung hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln verlautbart.  

Die Verordnung betrifft Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden und sieht eine Änderung der Anhänge II, III, IV und V der EU-KosmetikVO vor. 

Die Änderungen betreffen insbesondere:

Liste der verbotenen Stoffe

  • Perborsäure und ihre Salze - Zusammenführung der Einträge 1397, 1398 und 1399 (Einträge 1398 und 1399 werden gestrichen)
  • Silber (CAS-Nr. 7440-22-4) - Aufnahme von massivem Silber und Silbernanopartikel in Eintrag 1727 

Aufnahme weiterer Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoffe eingestuft wurden, aber kein Antrag auf Verwendung in kosmetischen Mitteln gestellt wurde (Einträge 1752 - 1766)

Liste der Stoffe, die kosmetischen Mitteln nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen 

  • Aufnahme von Silber im Mikrometerbereich
  • Hexyl-2-hydroxybenzoat (CAS-Nr. 6259-76-3)

Liste der zugelassenen Farbstoffe

  • Silber im Mikrometerbereich (Silberpulver): Änderung von Eintrag 142 - Verwendung als Farbstoff unter bestimmten Bedingungen (Lippenmittel und Lidschatten) 
  • Biphenyl-2-ol (CAS-Nr. 90-43-7)

Liste der zugelassenen Konservierungsmittel

  • Änderung Eintrag 7 Biphenyl-2-ol (INCI-Bezeichnung "o-Phenylphenol")


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