Änderung der EU-Kosmetik-Verordnung zu CMR-Stoffen
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Im Amtsblatt der EU vom 13. Jänner 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/78 zur Änderung der EU-Kosmetik-Verordnung hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln verlautbart.
Die Verordnung betrifft Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden und sieht eine Änderung der Anhänge II, III, IV und V der EU-KosmetikVO vor.
Die Änderungen betreffen insbesondere:
Liste der verbotenen Stoffe
- Perborsäure und ihre Salze - Zusammenführung der Einträge 1397, 1398 und 1399 (Einträge 1398 und 1399 werden gestrichen)
- Silber (CAS-Nr. 7440-22-4) - Aufnahme von massivem Silber und Silbernanopartikel in Eintrag 1727
Aufnahme weiterer Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoffe eingestuft wurden, aber kein Antrag auf Verwendung in kosmetischen Mitteln gestellt wurde (Einträge 1752 - 1766)
Liste der Stoffe, die kosmetischen Mitteln nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen
- Aufnahme von Silber im Mikrometerbereich
- Hexyl-2-hydroxybenzoat (CAS-Nr. 6259-76-3)
Liste der zugelassenen Farbstoffe
- Silber im Mikrometerbereich (Silberpulver): Änderung von Eintrag 142 - Verwendung als Farbstoff unter bestimmten Bedingungen (Lippenmittel und Lidschatten)
- Biphenyl-2-ol (CAS-Nr. 90-43-7)
Liste der zugelassenen Konservierungsmittel
- Änderung Eintrag 7 Biphenyl-2-ol (INCI-Bezeichnung "o-Phenylphenol")